Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-750084/2/BP/WU

Linz, 06.03.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, per Adresse X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2012, GZ.: Sich96-714-2011, bzw. dessen Exekution nach dem Fremdenpolizeigesetz, beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm.

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. Februar 2012, GZ.: Sich96-714-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Anlässlich einer Kontrolle durch Beamte des Finanzamt Linz wurde am 18.10.2011 um ca. 11.15 Uhr auf der Baustelle "X" in X, festgestellt, dass Sie eine bewilligungspflichtige; Erwerbstätigkeit, als Arbeiter zumindest von 19.09.2011 bis 18.10.2011 bei der X. ausführten, ohne in Besitz einer ''dafür  notwendigen Beschäftigungsbewilligung gemäß § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG zu sein. Sie hielten sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 31 Abs. 1 Z. 3, § 120 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.g.F.

 

1.2. Mit E-Mail vom 2. August 2012 wendet sich die Firma, bei der der Bw beschäftigt war, in dessen Namen gegen eine aufgrund des oa. Straferkenntnisses erfolgte Vollstreckungsverfügung und führt darin sinngemäß aus, dass keine illegale Beschäftigung vorgelegen sei.

 

 

2.1. Erst mit Schreiben vom 25. Februar 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungs­relevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Im vorliegenden Fall bringt der Bw bzw. die ihn beschäftigende Firma vor, dass die Exekution der mit Bescheid vom 9. Februar 2012 verhängten Geldstrafe nicht zulässig sei, zumal keine illegale Beschäftigung bestanden habe. Zunächst ist anzumerken, dass betreffend die Zulässigkeit der Einbringung der Berufung durch die in Rede stehende Firma Bedenken bestehen, da ein Vollmachtsverhältnis nicht aktenkundig ist.

 

Unabhängig davon gründet sich die Annahme der Unzulässigkeit jedoch klar auf einen weiteren Umstand, der Erhebungen hinsichtlich der bestehenden Vollmacht für die Firma irrelevant erscheinen lässt.

 

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.      die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht   übereinstimmt oder

3.      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht        zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

3.2.2. Eine Berufung gegen den in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheid (hier das am 17. Februar 2012 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis vom 9. Februar 2012) ist also rein nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 VVG (argumentum e contrario) nicht zulässig.

 

Im ggst. Fall behauptet die eingebrachte Berufung nicht das Vorliegen eines der Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VVG, weshalb sie kein zulässiges Rechtsmittel im Vollstreckungsverfahren darstellt.

 

3.2.3. Würde man die Berufung dahingehend umdeuten, dass sie sich gegen das ursprüngliche Straferkenntnis vom 9. Februar 2012 wendet, so wäre für den Bw dadurch nichts gewonnen, da dieses mangels rechtzeitiger Berufung gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 2. März 2012 in Rechtskraft erwachsen war.

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung – ohne auf die darin enthaltenen Vorbringen eingehen zu können - als  unzulässig zurückzuweisen war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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