Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101449/3/Fra/Ka

Linz, 24.11.1993

VwSen - 101449/3/Fra/Ka Linz, am 24. November 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Beisitzer: Dr. Schieferer, Berichter: Dr. Fragner) über die Berufung des H H, L, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Juni 1993, VerkR96/760/3-1993/Ho/Ri, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und der StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 iVm §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 28. Juni 1993, VerkR96/760/3-1993/Ho/Ri, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) und nach 2.) § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) verhängt, weil er am 6. März 1993 um 19.35 Uhr in W, auf dem Marktplatz beim Hause M den PKW mit dem amtlichen Kennzeichenin einem offensichtlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, obwohl 1.) er nicht im Besitze einer Lenkerberechtigung der Gruppe "B" ist, 2.) er nach festgestellten Alkoholisierungssymptomen, wie Alkoholgeruch in der Atemluft, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Bindehäute usw, der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, die Atemluft am 6. März 1993 um 20.05 Uhr am Gendarmerieposten W, M, auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, insoferne keine Folge geleistet hat, als er bei viermaligem Blasversuch kein gültiges Ergebnis zustande brachte, da dreimal die Blaszeit zu kurz und einmal das Blasvolumen zu klein war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer 1 angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Er führt in seinem Rechtsmittel aus, daß man nicht als normaler Mensch behandelt werde und es ihm unerklärlich sei, wie man eine so hohe Strafe begleichen soll. Man werde gezwungen, keiner Arbeit mehr nachzugehen.

I.3. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer (§ 51c VStG). Da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser nicht ausdrücklich die Durchführung einer Verhandlung verlangt wurde, war eine solche nicht anzuberaumen.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 5 Abs.2 StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. 8.000 S bis 50.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis zu sechs Wochen verhängt werden. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 64 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit bis zu 30.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann ebenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

I.4.3. Die sogenannten Alkoholdelikte als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung stellen einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisende Übertretungen dar. Diese Delikte zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen das Kraftfahrgesetz, zumal sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße zu schädigen.

Angesichts des Unrechtsgehaltes dieser Verstöße sowie des Umstandes, daß der Beschuldigte bereits sechs rechtskräftige Vormerkungen nach § 64 KFG 1967 sowie vier rechtskräftige Vormerkungen nach § 5 StVO 1960 aufweist, kann der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie hinsichtlich der Übertretungen nach dem KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S sowie wegen der Übertretung der StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 40.000 S verhängt hat, zumal sie sowohl wegen der Übertretung nach der StVO 1960 als auch nach der Übertretung nach dem KFG 1967 bereits Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängen hätte können. Sowohl § 134 Abs.1 KFG 1967 als auch § 100 Abs.1 StVO 1960 sieht vor, daß, wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden dürfen.

Die hier verhängten Strafen erscheinen auch in präventiver Hinsicht geradezu geboten. Die wegen der einschlägigen Übertretungen verhängten Strafen vermochten den Berufungswerber nicht abzuhalten, neuerlich einschlägig rückfällig zu werden. Als strafmildernd wurde das abgelegte Geständnis gewertet. Hinsichtlich der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten ist die Erstbehörde von einem monatlichen Einkommen in Höhe von ca. 10.000 S, von der Vermögenslosigkeit sowie von der Sorgepflicht für ein Kind ausgegangen. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht auch die Berufungsbehörde von diesen Verhältnissen aus.

Im Hinblick auf den beträchtlichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen erscheint eine Herabsetzung der Strafen auch unter dem Blickwinkel der bescheidenen Einkommensverhältnisse nicht vertretbar. Aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vormerkungen erscheinen die Strafen in der verhängten Höhe geradezu geboten, um den Berufungswerber in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Der Berufungswerber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der verhängten Strafe einzubringen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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