Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240933/2/Gf/Rt

Linz, 12.02.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung des W gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Jänner 2013, Zl. VetR96-16-2012, wegen einer Übertretung des Tierseuchengesetzes zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "§ 64 Tierseuchengesetz" jeweils "§ 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz" und anstelle von "§ 6 Abs. 1 Binnenmarktverordnung" nunmehr "§ 12 Abs. 1 Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung" zu lauten hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 4. Jänner 2013, Zl. VetR96-16-2012, wurde über den Beschwerdeführer eine Geld­strafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt, weil er als Betriebsinhaber den Beginn des Versandes von zwei Zwergzebus in einen EU-Staat nicht mindestens zwei Tage zuvor der belangten Behörde gemeldet habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung, BGBl.Nr. II 473/2008 (im Folgenden: BVO), begangen, weshalb er nach § 64 des Tierseuchengesetzes, RGBl.Nr. 177/1909 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 36/2008 (im Folgenden: TierSeuchG), zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten auf Grund entsprechender Ermittlungen der belangten Behörde als erwiesen anzusehen und vom Rechtsmittelwerber auch nicht substantiell in Abrede gestellt worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei seine bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (Jahreseinkommen 2010: 9.184,55 Euro; durchschnittliches Vermögen; keine Sorgepflichten). 

1.2. Gegen dieses ihm am 10. Jänner 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. Jänner 2013 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung. 

Darin sowie im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme durch die belangte Behörde am 4. September 2012 bringt er insgesamt vor, die Gebotsnorm über die Meldepflicht nicht gekannt zu haben, weshalb primär eine Herabsetzung der über ihn verhängten Geldstrafe beantragt wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Zl. VetR96-16-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 64 TierSeuchG i.V.m. § 6 Abs. 1 BVO begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 4.360 Euro zu bestrafen, der die in der Anlage 1 Spalte 1 zur BVO genannten Tiere innerhalb der Europäischen Union verbringt, ohne dass diese von einer Bescheinigung gemäß Anlage 1 Spalte 4 zur BVO begleitet werden, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen der in der Anlage 1 Spalte 3 zur BVO sowie gegebenenfalls der in Anlage 8 zur BVO genannten Rechtsnormen eingehalten werden. Nach Anlage 1 Pkt. I Spalte 1 Z. 1.1. und Spalte 4 ist für die innergemeinschaftliche Verbringung von Zucht- und Nutzrindern eine Gesundheitsbescheinigung i.S.d. Anhanges F Muster 1 der Richtlinie 64/432/EWG erforderlich.

 

Gemäß § 12 Abs. 1 BVO ist das Verbringen von Tieren mindestens zwei Werktage vor dem beabsichtigten Beginn des Versandes der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

 

3.2. In der BVO selbst findet sich keine Bezugnahme auf eine diese tragende gesetzliche Grundlage. Auf Grund ihres materiellen Regelungsgehaltes ist jedoch davon auszugehen, dass diese Verordnung auf § 11 Abs. 3 Z. 4 TierSeuchG fußt.

Diesem Umstand kommt im gegenständlichen Fall – davon ausgehend, dass die belangte Behörde das dem Rechtsmittelwerber angelastete Verhalten im angefochtenen Straferkenntnis offenkundig einer unzutreffenden Gesetzesstelle (nämlich § 6 Abs. 1 BVO) unterstellt hat – insofern Bedeutung zu, als unter Heranziehung des § 12 Abs. 1 BVO als jener Vorschrift, die vom Beschwerdeführer nach dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen Tatvorwurf hier tatsächlich übertreten wurde, nicht § 64 TierSeuchG, sondern § 63 Abs. 1 lit. c TierSeuchG als Strafnorm resultiert.

Dass der Rechtsmittelwerber insofern tatbestandsmäßig gehandelt hat, wird von ihm ohnehin nicht in Abrede gestellt. Aber auch seine Verantwortung dahin, den Inhalt der Gebotsnorm des § 12 Abs. 1 BVO, nämlich die in dieser statuierte Meldepflicht im Falle eines Auslandsversandes seiner Tiere, nicht gekannt zu haben, vermag ihn rechtlich nicht zu entschuldigen, weil es an ihm gelegen wäre, sich zuvor mit den für seine gewerbliche Tätigkeit einschlägigen Rechtsvorschriften – z.B. im Wege einer Erkundigung bei der dafür zuständigen Behörde – vertraut zu machen. Indem er dies jedoch unterlassen hat, hat er insoweit fahrlässig – und damit auch schuldhaft – gehandelt; seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

Wenngleich der Strafrahmen für Übertretungen des § 63 Abs. 1 TierSeuchG einerseits und jener des § 64 TierSeuchG andererseits grundsätzlich gleich hoch ist – nämlich jeweils bis 4.360 Euro reicht –, ist in § 63 Abs. 2 TierSeuchG doch explizit vorgesehen, dass derjenige, der (u.a.) eine Verletzung des § 63 Abs. 1 lit. c TierSeuchG bloß aus Fahrlässigkeit begeht, lediglich mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen ist.

Von diesem um ca. ein Drittel niedrigeren Strafrahmen ausgehend war daher auch die verhängte Geldstrafe (sowie in der Folge auch die Ersatzfreiheitsstrafe, und zwar gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation) entsprechend zu reduzieren.

3.3. Aus diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "§ 64 Tierseuchengesetz" jeweils "§ 63 Abs. 1 lit. c Tierseuchengesetz" und anstelle von "§ 6 Abs. 1 Binnenmarktverordnung" nunmehr "§ 12 Abs. 1 Binnenmarktverordnung" zu lauten hat.

4. Eine Kostenentscheidung gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG war hier deshalb nicht zu treffen, weil das angefochtene Straferkenntnis keinen diesbezüglichen Kostenausspruch enthält und infolge der zumindest teilweisen Stattgebung der Berufung nach § 65 VStG für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten vorzuschreiben waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

VwSen-240933/2/Gf/Rt vom 12. Februar 2013

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

TSG §11 Abs3 Z4;

TSG §63;

TSG §64;

BVO 2008 §6 Abs1;

BVO 2008 §12 Abs1

 

* In der BVO selbst findet sich keine Bezugnahme auf eine diese tragende gesetzliche Grundlage; auf Grund ihres materiellen Regelungsgehaltes ist jedoch davon auszugehen, dass diese Verordnung auf § 11 Abs. 3 Z. 4 TSG fußt;

 

* Diesem Umstand kommt im Hinblick auf die Frage, ob eine Übertretung nach § 63 Abs. 1 lit. c TierSeuchG (iVm § 12 Abs. 1 BVO) oder nach § 64 TSG (iVm § 6 Abs. 1 BVO) vorliegt, insofern Bedeutung zu, als bei sonst identischem Strafnahmen dieser in § 63 Abs. 2 TSG im Falle einer bloß fahrlässigen Begehung auf ein Drittel herabgesetzt ist.

 

 

 

 

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