Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401258/13/Wg/WU

Linz, 01.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des X, geb. X, vertreten durch die X, wegen Verhängung und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 1. Februar 2013 durch mündliche Verkündung zu Recht erkannt:

 

       I.      Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.      Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 456/2008).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) ordnete mit Bescheid vom 24. Jänner 2013, GZ: Sich40-1212-2013, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs. 2 Z2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) an. Die belangte Behörde argumentierte, der Bf habe am 21. Jänner 2013 um 12.06 Uhr – nach vorausgehendem Aufgriff – vor Beamten der Polizeiinspektion X, X, unter dem von ihm genannten Personalien: "X, geb. X, StA: X" einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz (Asyl) in Österreich geäußert. Weder im Zuge der Einbringung des Asylantrages noch während seines weiteren Gastaufenthaltes in Österreich sei er bislang im Stande, ein Nationalreisedokument den österreichischen Behörden in Vorlage zu bringen. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung habe er am 21. Jänner 2013 ausgeführt, dass er sein Herkunftsland im Juni oder Juli 2012 mit einem Reisebus verlassen habe. Er sei mit einem LKW über ihm unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Er sei nicht angehalten oder kontrolliert worden. Auf den Vorhalt, dass er in Italien bereits einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde, habe er angegeben, dass er im Juni oder Juli mit einem Bus zur indischen Grenze gefahren sei. Anschließend sei er über Pakistan und ihm unbekannte Länder nach Italien gereist, wo er von der Polizei aufgehalten worden sei und in ein Lager nach Sizilien gebracht worden sei. Danach sei er selbstständig nach Rom weitergereist. Am 20. Jänner 2013 habe er einen Zug nach Wien bestiegen. In dieser Bahn sei er von der Polizei kontrolliert und zum Lager gebracht worden. Auf den Vorhalt, warum er hinsichtlich seiner Reiseroute Falschangaben getätigt habe, habe er angegeben, dass er Angst gehabt hätte. Er habe nicht gewusst, was mit ihm passiere, wenn er die Wahrheit sagen würde. Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes, X, vom 24. Jänner 2013 sei ihm in weiterer Folge gem. § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag vom 21. Jänner 2013 gem. § 5 Asylgesetz 2005 zurückzuweisen. Gleichgehend sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass Konsultationen gem. dem Dubliner Abkommen mit Italien seit dem 23. Jänner 2013 geführt würden und gleichzeitig das Ausweisungsverfahren aus dem österreichischen Bundesgebiet über ihn eröffnet worden sei. Diese Verfahrensanordnung sei ihm am 24. Jänner 2013 vom Bundesasylamt X in der Erstaufnahmestelle X nachweislich ausgefolgt worden. Das Ausweisungsverfahren gegen ihn nach dem Asylgesetz gelte ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet. Am 24. Jänner 2013 um 12.05 Uhr und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nachdem ihm im Asyl- und Ausweisungsverfahren die Verfahrensanordnung ausgefolgt worden sei, sei er von Beamten der Polizeiinspektion X in der Erstaufnahmestelle X, X, X, im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Erlassung der Schubhaft nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen worden. Mit der Asylantragstellung in Österreich habe er seinen Aufenthalt in Österreich zumindest temporär legalisieren wollen, eine Abschiebung/Zurückschiebung nach Italien hintanhalten und das in der Dublin-Verordnung vorgesehene Regelungsregime damit unterlaufen wollen. Er habe bewusst falsche Angaben getätigt, Irreführung betrieben und Beweismittel vernichtet oder unterdrückt. Er habe seinen Aufenthalt verschwiegen sowie seine Asylantragsstellung in Italien. Erst nach Vorhalt habe er seine wahre Reiseroute angegeben. Des weiteren habe er in Österreich keine Dokumente oder Unterlagen vorgelegt, die seine Identität und das Verfahren in den anderen Mitgliedsstaaten belegen würden. Dass er bislang über keine Dokumente und Unterlagen verfügen würde, sei nicht glaubhaft, hätte er doch angegeben, dass in Italien seine Asylanträge negativ entschieden worden wären. Das er Unterlagen zu seinem Verfahren nicht mitführen oder vorlegen würde, lege unmissverständlich dar, dass er nicht gewillt sei, am Verfahren mitzuwirken und seine Umstände vorzulegen. Das Nichtvorlegen dieser Unterlagen werfe 2 Möglichkeiten auf, einerseits die Vernichtung solcher Unterlagen, andererseits das bewusste Unterdrücken. Beiderseits sei sein Interesse dasselbe, kein Interesse an rechtsstaatlichen Verfahren, an der Mitwirkung und Wahrheitsfindung zu haben. Das zeige auch seine bewusste Falschangabe in der Erstbefragung, in der er trotz eindringlicher Belehrung falsche Angaben getätigt habe. Nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde sei dem von ihm praktizierten Asylantragstourismus mit aller Entschiedenheit entgegenzutreten und für ein geordnetes Fremdenwesen zu sorgen. Er sei keinesfalls gewillt, sich einer Abschiebung nach Italien zu stellen um sich dort dem Asylverfahren zu unterziehen. In diesem Einzelfall sei eine Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung bis zum Eintritt der Durchführbarkeit sowie zur Sicherung seiner Außerlandesbringung durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend, da mit dieser Maßnahme das der Sicherung zugrundeliegende Endziel – nämlich die behördliche Außerlandesbringung von Österreich (voraussichtlich nach Italien) – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden könne.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 25. Jänner 2013. Darin werden die Beschwerdeanträge gestellt, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des Bf in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie die Eingabegebühr zu ersetzen. Begründend argumentierte der Bf, er habe keinesfalls bewusst falsche Angaben gemacht. Er habe auf Nachfragen hin über seinen Aufenthalt in Italien bereitwillig und vollständig Auskunft gegeben. Er habe sich noch nicht sehr lange in Italien aufgehalten, erst seit September 2012. Da es keine Arbeit gegeben habe und er Sorgen gehabt hätte, zu verhungern, sei er schließlich im Jänner 2013 nach Österreich gekommen. Er habe sich seinem Asylverfahren in Italien keinesfalls bewusst entziehen wollen. Er habe aufgrund der für ihn schwierigen Situation in Italien seine Lebenssituation durch einen Umzug nach Österreich verbessern wollen. Er verweise auf die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Italien und auf die Stellungnahme von X vom Dezember 2012 an das Verwaltungsgericht Braunschweig. Er sei ehrlich und verschweige nicht, dass er – wenn möglich – aufgrund der besseren Lebensumstände verständlicherweise lieber in Österreich bleiben wolle und nicht nach Italien zurückkehren wolle. Österreich sei nach Italien erst das 2. EU-Land, in das er eingereist sei. Er betreibe daher keineswegs einen Asylantragstourismus, er wolle lediglich als Asylwerber menschenwürdige Lebensbedingungen vorfinden. Ihm sei jedoch bewusst, dass er die Entscheidung des Bundesasylamtes abwarten müsse. Er sei in Kenntnis, dass er gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes ein Rechtsmittel einlegen könne. Er wisse darum, dass ihm eventuell kein Abschiebeschutz zukomme. Er wisse aber auch darum, dass es ihm nur durch Mitwirkung im anhängigen Asylverfahren und Einbringen von Rechtsmitteln möglich sei, seinen Aufenthalt in Österreich unter Umständen zu legalisieren. Er habe daher kein Interesse in Österreich unterzutauchen. Er sei bestrebt, seinen Aufenthalt zu legalisieren und bemühe sich um seine Anerkennung als Flüchtling. Unter Punkt 2 der Beschwerde wird die Nichtanwendung des gelinderen Mittels gerügt. Unter Hinweis auf die ständige Rechtssprechung des VwGH und des VfGH führte der Bf aus, der Umstand, dass ein Asylwerber bereits in einem anderen Land die Gewährung von Asyl beantragt habe, rechtfertige für sich nicht den Schluss, dass er unrechtmäßig in einen anderen Staat weiterziehen und sich so dem Verfahren entziehen werde. Es würden also konkrete Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, er werde sich dem weiteren Asylverfahren entziehen und für die Behörde nicht erreichbar sein. Es hätte auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewendet werden können. In Punkt 3 der Beschwerde wird ein Verstoß gegen die Richtlinie 2008/115/EG gerügt. In dieser Richtlinie sei vorgesehen, dass die Rechtmäßigkeit der In-Haftnahme gerichtlich zu überprüfen sei. Dies sei im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen, da eine amtswegige Überprüfung nur durch die Verwaltungsbehörde selbst und eine Überprüfung durch ein unabhängiges Tribunal überhaupt erst nach 4 Monaten vorgesehen sei.

 

Die belangte Behörde legte mit Eingabe vom 29. Jänner 2013 den Bezug habenden Verfahrensakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Bei einer Gesamtschau des Sachverhaltes sei zu berücksichtigen: illegale Grenzübertritte (Reiseroute laut eigenen korrigierten Angaben nach Vorhalt der Falschangaben und des Vorliegen seiner erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien: Bangladesch – Indien – Pakistan – Italien – Österreich), Entzug der Behörde durch Abtauchen in die Anonymität und darauffolgender Durchreise durch Italien; illegale Weiterreise nach Österreich, Nichtstellen an ein Sicherheitsorgan oder Bundesasylamt, nahezu illegales Durchreisen durch Österreich, Asylantragsstellung erst im Osten Österreichs in Traiskirchen bei Aufgriff; EURODAC-Treffer vom Mitgliedsstaat Italien vom 19. September 2012; bewusste Falschangabe trotz schriftlicher und mündlicher Belehrung und zwar mit dem bewussten Zweck, sich ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen und einer drohenden Rückführung nach Italien zu entgehen; völlig alleinstehend – keine Bezugspunkte innerhalb der europäischen Union, absolut keine bezugsbezogene Bindung an eine Örtlichkeit in Österreich; keinen Sprachbezug zum deutschsprachigen Raum; spreche Bengali und Englisch; Identität in Österreich durch Unterdrückung von Unterlagen und Urkunden nicht gesichert; bewusstes Vernichten und Unterdrücken von Unterlagen und Papieren, die zur Reiseroute und Identität Hinweise geben – sh. ausgefolgte Unterlagen (Bescheide, Einvernahmen, Informationsblätter) in Italien (alle Unterlagen von Italien wurden durch den Fremden bewusst entweder zurückgelassen, vernichtet oder werden in Österreich versteckt gehalten); bewusste Abstandnahme einer Deklaration einer Verfolgung im Herkunftsstaat im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung im sicheren europäischen Mitgliedsstaat Italien; Aufgriff im Rahmen einer Fremdenkontrolle am 21. Jänner 2013, 11.13 Uhr; es erscheine zudem nicht glaubhaft, dass er im Rahmen der Feststellung des illegalen Aufenthaltes, der erkennungsdienstlichen Behandlung und im Rahmen der Unterbringung in einem durch den Fremden zitierten "Lager" in Italien, wo er sich für 5 Tage aufgehalten hätte, keine Karten, Unterlagen, Informationsblätter, evtl. Niederschriften oder sogar fremdenpolizeiliche Bescheide, Strafverfügungen erhalten hätte. Er unterdrücke somit bewusst gegenüber den österreichischen Asyl-, Fremden- und Sicherheitsbehörden Unterlagen, die den Schluss, Beleg und Nachweis zu seiner Reiseroute, Identität und Herkunft zulassen würde. Sobald er die Kenntnis erlangen würde, dass ein Verfahren mit Italien geführt werde, er ebenso in Österreich eine Arbeitsbewilligung erlangen werde, so sei davon auszugehen, dass er seine tausende Kilometer lange illegale Reisebewegung weiter fortsetzen und nunmehr Österreich in gewohnter Art und Weise illegal an angrenzende Mitgliedsstaaten verlassen und sich damit ebenso in Österreich dem Verfahren und den Behörden entziehen werde. Es sei nicht glaubhaft, dass man von Pakistan zu Fuß und mit dem LKW bis nach Italien gelange, ohne dabei zu erfahren oder zu registrieren, durch welche Orte oder Länder man in einer mehrere tausende Kilometer langen Reise bereist sei. Eine Zustimmung vom zuständigen Mitgliedsstaat Italien liege derzeit noch nicht vor. Die Frist hierfür laufe am 25. Februar 2013 ab. Auch wenn die BH Vöcklabruck irrtümlich von einer Asylantragsstellung ausgegangen sei, ändere der Umstand der erkennungsdienstlichen Behandlung in Italien zum vorliegenden Sachverhalt nichts. Gegenteilig erhärte das zudem die Sachlage. Die belangte Behörde beantragte die kostenpflichtige Abweisung, um letztlich in kurzer Zeit den illegalen Aufenthalt des Fremden mit einer Abschiebung in den für den Bf zuständigen Mitgliedsstaat Italien vollziehen und ein Abtauchen in die Anonymität und neuerlichen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet verhindern und unterbinden zu können.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2013. In der mündlichen Verhandlung wurde der gesamte Verfahrensakt einvernehmlich verlesen und der Bf als Partei einvernommen.

 

Die Vertreter der belangten Behörde erstatteten abschließend folgendes Vorbringen: "Auf den Schubhaftbescheid und die erstattete Gegenschrift wird verwiesen. Der Bf hat sich in der mündlichen Verhandlung mehrmals widersprochen. Es ist insoweit auf sein Vorbringen bzgl. der finanziellen Mittel zu verweisen. Es wird die kostenpflichtige Abweisung der Schubhaftbeschwerde beantragt."

 

Der Bf erstattete gemeinsam mit seiner Rechtsberatin folgendes Schlussvorbringen: "Ich habe meine Heimat, eines der ärmsten Länder, verlassen, um in Europa eine bessere Zukunft zu haben. Ich bin politisch verfolgt. Darum habe ich letztlich in Österreich Asyl beantragt. Das Vorbringen des Bf ist in keiner Weise widersprüchlich. Sein Vorbringen ist glaubwürdig. Insbesondere steht fest, dass er in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat. Außerdem ist glaubwürdig, als er in Österreich von den Exekutivbeamten betreten wurde, gerade auf dem Weg in die Erstaufnahmestelle war, um einen Asylantrag zu stellen. Es wird auf die Schubhaftbeschwerde verwiesen."

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bf wurde am 18. Juni 1983 geboren und ist Staatsangehöriger von X.

 

Der Bf kam im September 2012 nach Sizilien, wo er von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt wurde.  Er wurde von der ital. Exekutive in ein Lager gebracht, wo er sich einige Tage aufhielt. Konkret sagte er in der mündlichen Verhandlung dazu aus: "Vom Verhandlungsleiter ergänzend befragt, ob mir die italienischen Behörden Mitteilungen zukommen haben lassen, gebe ich an, dass ich etwa 3 Tage, nachdem ich ins Lager gekommen war, einen Zettel erhielt, auf dem stand, dass ich entweder hierbleiben kann oder binnen 15 Tagen das Land verlassen muss." Er verstand den Inhalt dieses Schreibens, verließ dann aber das Lager, weil er sich dort nicht mehr aufhalten wollte. Er stellte in Italien keinen Asylantrag. Er reiste weiter nach Rom, wo er illegal und in der Anonymität etwa 3 Monate verbrachte. Er meldete sich nicht bei der Polizei. Er sagte dazu in der mündlichen Verhandlung aus: "Vom Verhandlungsleiter befragt, ob man also sagen kann, dass ich illegal 3 Monate in Italien war und mich nicht bei der Polizei gemeldet habe, gebe ich an, dass ich dort illegal aufhältig war." Schließlich bestieg er am 20.1.2013 in Rom einen Zug Richtung Wien.

 

Am 21. Jänner 2013 um 11.13 Uhr wurde er – als er gerade unterwegs zur X in X war, um einen Asylantrag zu stellen - von der Streife SOKO X in der Badener Bahn im Gemeindegebiet von X einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen, wobei er keine für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Dokumente vorweisen konnte. Im Zuge der Amtshandlung stellte er einen Asylantrag, weshalb er von den Beamten zur PI X eskortiert wurde. Nach Beendigung der Amtshandlung wurde er zur X verbracht (Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 21. Jänner 2013).

 

Am 21. Jänner 2013 wurde von Beamten der Polizeiinspektion X, LPD Niederösterreich eine Erstbefragung nach dem Asylgesetz durchgeführt. Auf die Frage "Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat gefasst?", antwortete er: "Fünf bis sechs Monate vor meiner Abreise". Auf die Frage "Wann und womit haben Sie Ihre Heimat verlassen?", antwortete er: "Juni – Juli 2012 mit einem Reisebus." Weiters gab er an, er sei nicht mit einem Reisedokument ausgereist. Er habe zwar einen bengalischen Reisepass besessen, habe diesen aber schon vor seiner Abreise in seiner Heimat verloren. Auf die Frage: "Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?", antwortete er: "Ich weiß nicht, was die EU ist." Zur konkreten Reiseroute gab er an: "Ich bin mit einem LKW über unbekannte Länder nach Österreich gekommen. Angehalten und kontrolliert wurde ich nicht. Dem AW wird der EURODAC-Treffer vom 19. September 2012 in Italien vorgehalten. Daraufhin gibt der AW an: "Im Juni/Juli bin ich von Dakha mit einem Bus zur indischen Grenze gefahren. Die Grenze passierte ich zu Fuß. Ich habe mich 7 bis 8 oder 15 Tage in Kalkutta aufgehalten. Mit einem Bus und einem LKW gelangte ich nach Pakistan. Weiter bin ich dann zu Fuß, mit LKW, durch mir unbekannte Länder gereist. Ich habe dann an einem mir unbekannten Ort ein Fischerboot bestiegen und gelangte damit nach Italien. Dort wurde ich am selben Tag von der Polizei angehalten. Das war im September 2012. Ich wurde von der Polizei mitgenommen, man nahm mir meine Fingerabdrücke ab, gab mir einen Zettel und ich kam in ein Lager in Sizilien. Ich war ca. 5 Tage dort. Dann bin ich selbstständig nach Rom weitergereist. Ich habe mich dann in einer Pension aufgehalten. Ich half dafür einem Straßenhändler, der auch aus Bangladesch kam. Am 20. Jänner 2013 habe ich in Rom einen Zug nach Wien bestiegen. Ich fuhr ca. 12 Stunden bis ich am 21. Jänner 2013 in Wien ankam. Da traf ich einen Inder oder Pakistani, der mir sagte, wie ich hierherkomme. Ich bestieg eine Bahn und fuhr damit ca. 40 Minuten (10 bis 15 Stationen). Ich wurde in dieser Bahn von der Polizei kontrolliert. Die Beamten brachten mich dann hierher zum Lager. Weiters gab er ergänzend befragt an, er habe sich von September 2012 bis 20. Jänner 2013 in Italien aufgehalten. Er sei 5 Tage in einem Lager dort untergebracht gewesen. Dann habe er bei einem Bekannten gelebt. Es habe ihm dort nicht gefallen, es gebe dort so viele Menschen. Es gebe dort keine Arbeit. Befragt, was dagegen spreche, wenn er nach Italien zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort geführt werde, gab er an, er werde dort verhungern, es gebe dort keine Arbeit. Er wurde am 21. Jänner auch zum Fluchtgrund befragt. Dazu gab er an: "Ich bin Parteimitglied der BMP-Partei. Am 20. Februar 2012 haben wir eine Demonstration in X organisiert. Es kam zu Schlägereien. Man hat mir dann vorgeworfen, ich hätte die Demonstration organisiert und habe die Schlägerei zu verantworten. Ich wurde von X bei der Polizei in X angezeigt Es gab noch keine Verhandlung. Da ich Angst habe verhaftet zu werden bin ich geflohen. Ich wurde von Unbekannten am Telefon bedroht. Körperliche Übergriffe gab es aber keinen. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe." Befragt, warum er hinsichtlich seiner Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht habe, gab er an, er habe Angst gehabt. Er habe nicht gewusst, was passieren werde, wenn er die Wahrheit sage.

 

Mit Schriftsatz des Bundesasylamtes vom 24. Jänner 2013 wurde dem Bf in weiterer Folge mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Asylantrag vom 21. Jänner 2013 gem. § 5 Asylgesetz 2005 zurückzuweisen. Diese Verfahrensanordnung wurde ihm am 24. Jänner 2013 vom Bundesasylamt X in der Erstaufnahmestelle X, X, X nachweislich ausgefolgt. Das Ausweisungsverfahren gegen ihn nach dem Asylgesetz gilt ab diesem Zeitpunkt formell als eingeleitet.

 

Am 24. Jänner 2013 um 12.05 Uhr und demzufolge im unmittelbaren Anschluss nach Ausfolgung der Verfahrensanordnung wurde er von Beamten der Polizeiinspektion X – X in der Erstaufnahmestelle X, X, X im Attergau, im Auftrag der belangten Behörde zur Erlassung der Schubhaft nach Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgenommen. Ihm wurde daraufhin der Schubhaftbescheid ausgehändigt. Seither befindet er sich in Schubhaft. Zur Bereitschaft des Bf am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken, ist festzustellen: Er ist nicht bereit, freiwillig nach Italien auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach Italien unterzutauchen, um sich dem Ausweisungsverfahren und der drohenden Abschiebung zu entziehen.

 

Zur Beweiswürdigung:

 

Ausdrücklich festzuhalten ist, dass es sich gegenständlich um eine Ausfertigung des am 1. Februar 2013 mündlich verkündeten Erkenntnisses handelt. Eine nach Verkündung eingetretene Änderung der Sachlage war daher nicht zu berücksichtigen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den angeführten behördlichen Schriftstücken. Strittig war, ob bzw inwieweit der Bf bereit ist, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken.

 

Es handelt sich hiebei um eine Frage der freien Beweiswürdigung, bei der auf die in der ständigen Rechtssprechung des VwGH entwickelten Indizien, welche ein Untertauchen befürchten lassen, einzugehen ist.

 

Der Bf ist nicht bereit, nach Italien auszureisen. Dies allein reicht aber noch nicht aus, um darauf schließen zu können, dass er bereits bei Einleitung eines Ausweisungsverfahrens untertauchen würde. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist hier vor allem das "Vorverhalten" des Bf zu berücksichtigen. Richtig ist, dass er bei der Erstbefragung erst auf ausdrücklichen Vorhalt einräumte, schon in Italien gewesen zu sein und dort auch kontrolliert worden zu sein. Er hat folglich zunächst erwiesenermaßen die Unwahrheit behauptet.

 

Er stellte – entgegen der im bekämpften Bescheid getroffenen Feststellung – keinen Asylantrag. Er wurde in Italien nur erkennungsdienstlich behandelt. Das vorsätzliche Unterdrücken von Urkunden ist – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht nachgewiesen.

 

Jedoch hielt er sich in Italien 3 Monate in der Anonymität auf, ohne sich bei den italienischen Behörden zu melden. Damit geht sein Vorbringen, er habe in Italien keine Verpflegung erhalten, ins Leere. Es kann den ital. Behörden nicht angelastet werden, einen illegal aufhältigen Fremden, der sich bewusst einer Ausreiseverpflichtung entzieht und in die Anonymität abtaucht, keine Versorgung zukommen zu lassen. Es wäre am Bf gelegen, die Exekutive um Hilfe zu ersuchen. Zu seinem Vorbringen, er habe Sorgen gehabt, in Italien zu verhungern, ist ausdrücklich festzuhalten, dass er eigenen Angaben zufolge im Lager in Sizilien einen Zettel erhalten hat, auf dem die Nummer 10 vermerkt war. Mit diesem Zettel konnte er sich Essen abholen (Seite 4 des Tonbandprotokolles).

 

Das Abtauchen in die Anonymität ist als relevantes "Vorverhalten" besonders negativ zu werten. Entscheidend war auch, dass Österreich ursprünglich nicht das eigentliche Zielland war. Vom Verhandlungsleiter befragt, wohin er eigentlich wollte, als er seine Heimat verließ, antwortete er, er habe nach Europa gewollt. Eigenen Angaben zufolge verließ er das Lager in Sizilien, weil er sich dort einfach nicht mehr aufhalten wollte. Wann genau er den Entschluss fasste, in Österreich Asyl zu beantragen, kann nicht festgestellt werden.

 

Der Bf hat seine besondere Mobilität durch sein Vorverhalten klar unter Beweis gestellt. Es ist zu befürchten, dass er nunmehr – nachdem ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde – untertauchen wird.

 

Bei einer Gesamtwertung steht für das erkennende Mitglied fest, dass er beabsichtigt, im Falle seiner Freilassung unterzutauchen. Sein Vorbringen, er werde sich gegebenenfalls bei der Polizei melden, ist nicht glaubwürdig.

 

 

 

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

Hätte die belangte Behörde keine Schubhaft angeordnet, wäre der Bf nach der Einleitung des Ausweisungsverfahrens untergetaucht. Ein gelinderes Mittel kam nicht in Betracht, da – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – sein Vorbringen, er werde einer allfällige Meldepflicht nachkommen, nicht glaubwürdig ist. Die belangte Behörde stützte die Schubhaft zu Recht auf § 76 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz. Die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft liegen weiterhin vor.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen (Vorlage- und Verhandlungsaufwand iSd UVS-Aufwandersatzverordnung).

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 18,20 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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