Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101450/34/Sch/Rd

Linz, 08.02.1994

VwSen-101450/34/Sch/Rd Linz, am 8. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Schön) über die Berufung der P, vertreten durch RA Dr. Gernot K, vom 6. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. Juli 1993, VerkR96/314/5-1993/Pi/Ri, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 1993, VerkR96/314/5-1993/Pi/Ri, über Frau P, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 312 Stunden verhängt, weil sie am 21. Jänner 1993 um 3.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in W auf der B in Richtung Osten bis zum Hause B Nr. 65 (richtig wohl: 56) vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und anschließend (nach erfolgter Anhaltung) am 21. Jänner 1993 um 3.50 Uhr im Wachzimmer der Bundespolizeidirektion Wels, K, der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet habe, obwohl aufgrund der bei ihr festgestellten Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch aus dem Mund, stark schwankender Gang, gerötete Augenbindehäute und lallende Aussprache) der begründete Verdacht (richtig wohl: die begründete Vermutung) einer Alkoholisierung bestanden habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Am 8. Februar 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das von der Berufungsbehörde abgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Aussage des Zeugen M, hat zu begründeten Zweifeln daran geführt, daß die Berufungswerberin tatsächlich Lenkerin des Fahrzeuges vor der Anhaltung war. Der Zeuge, welcher einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ, hat anläßlich der Berufungsverhandlung dezidiert ausgesagt, nicht die Berufungswerberin, sondern Andreas N habe das Fahrzeug vom Lokal "N" in Wels bis zum Ort der Anhaltung gelenkt. Dort sei es zwischen der auf dem Beifahrersitz mitfahrenden Berufungswerberin und dem Lenker A zu einem Wechsel der Sitzplätze gekommen, wobei dieser Vorgang einen sehr geringen Zeitraum in Anspruch genommen habe. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, daß dem Zeugen Michael D ein Interesse daran unterstellt werden könnte, die Berufungswerberin zu entlasten. Abgesehen vom glaubwürdigen Eindruck dieses Zeugen muß bei ihm als Studenten der Rechtswissenschaften besonders erwartet werden, daß er sich den möglichen Folgen einer falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde bewußt ist.

Demgegenüber mußte die Aussage des Meldungslegers in den Hintergrund treten, der zwar gleichfalls glaubwürdig und schlüssig seine Wahrnehmungen schilderte, in dem wesentlichen Punkt, wer Lenker des Fahrzeuges vor der Anhaltung war, aber keine konkrete Person bezeichnen konnte.

Insbesondere gab er an, vor der Anhaltung, also während des Überholens dieses Fahrzeuges durch das Polizeifahrzeug, nicht darauf geachtet zu haben, wer am Lenkersitz saß. Für die Annahme der Erstbehörde, daß die Berufungswerberin Lenkerin war, spricht zwar zum Teil die Tatsache, daß der Meldungsleger von einem Platztausch nichts bemerkt hat, insbesondere, daß ihm keine Bewegungen des Fahrzeuges aufgefallen sind. Auch entbehrt es jeder Logik, wenn sich eine Person des Verdachtes eines gravierenderen Deliktes aussetzt, um eine andere Person vor den Folgen einer anderen Übertretung, hier einer Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967, zu schützen. Das abgeführte Beweisverfahren hat jedoch, wie bereits oben ausgeführt, an der Lenkereigenschaft der Berufungswerberin solche Zweifel zutage gebracht, die eine verurteilende Entscheidung nicht rechtfertigen können.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzuführen, daß im Rahmen der Strafverhandlung vom 13. Jänner 1994 vor dem Bezirksgericht Wels eine Demonstration dieses Platzwechsels stattgefunden hat, wobei es den beiden Personen gelungen ist, diesen Wechsel in einer Zeit von knapp vier Sekunden zu bewerkstelligen. Diesbezüglich ist zwar einschränkend zu bemerken, daß ein derartig kurzfristiger Platztausch zum Tatzeitpunkt kaum möglich gewesen sein dürfte, da die Berufungswerberin sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden hat. Die durchgeführte Demonstration kann aber dennoch letztlich wohl nur zugunsten der Berufungswerberin gewertet werden.

Aufgrund der erhobenen Beweise und der Würdigung derselben erübrigt es sich, auf die Aussage des Zeugen Andreas N und dessen Glaubwürdigkeit näher einzugehen.

Es darf aber nicht unerwähnt bleiben, daß der Zeuge eine im wesentlichen widerspruchsfreie Aussage gemacht hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist daher unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu der Ansicht gelangt, daß der Nachweis der Lenkereigenschaft der Berufungswerberin nicht gelungen ist nach der Rechtslage genügt bekanntlich lediglich die Vermutung einer Alkoholisierung -, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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