Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167087/11/Sch/AK

Linz, 11.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xgasse x, x x, gegen das Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz (nunmehr Landespolizeidirektion Oberösterreich) vom 2. Juli 2012, Zl. S-5201/LZ/12, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein am 27. Februar 2013, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 8 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion von Linz hat mit Straferkenntnis vom 2. Juli 2012, Zl. S-5201/LZ/12, über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 3 5. Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 40 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, unter Anwendung der Strafbestimmung des § 134 Abs. 3c KFG 1967 verhängt, weil er am 19. Jänner 2012 um 11.41 Uhr in x am xplatz x-x den PKW mit dem Kennzeichen x gelenkt und als Lenker während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung iSd VO vom 11. Mai 1999, BGBL. Nr. II/152/1999 telefoniert habe. Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt. Er habe die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl ihm dies angeboten wurde.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG des Straferkenntnisses zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu welcher sowohl der Berufungswerber als auch der als Zeuge geladene Meldungsleger erschienen sind und die an Ort und Stelle abgeführt worden ist, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Der Meldungsleger hat dabei folgendes ausgesagt:

"Ich demonstriere heute vor Ort meinen damaligen Standort. Ich stand damals linksseitig in Fahrtrichtung Busterminal betrachtet im Bereich des Zebrastreifens vor dem Eingang zum Hauptbahnhof x und nahm folgendes wahr:

Das Fahrzeug des heutigen Berufungswerbers näherte sich meinem Standort von rechts kommend, passierte den Zebrastreifen und kam kurz nach dem Zebrastreifen dann zum Stillstand. Ich sah den Berufungswerber direkt an mir vorbeifahren und sah auch, dass er telefonierte. Konkret kann ich sagen, dass die linke Hand des Berufungswerbers mit Telefon am Ohr war. Wenige Meter nach dem Zebrastreifen kam der Berufungswerber zum Stehen. Der Parkstreifen war damals besetzt, der Berufungswerber kam also in der zweiten Spur zu stehen. Ich ging dann hinüber und machte den Berufungswerber darauf aufmerksam, dass er telefoniere. Weiters forderte ich ihn auf, in eine inzwischen freigewordenen Parklücke rechtsseitig hineinzufahren. Glaublich habe ich den Berufungswerber auch beanstandet, dass er nicht angegurtet gewesen. Hier erfolgte eine Abmahnung. Genaueres weiß ich heute aber nicht mehr.

Ich machte den Berufungswerber, wie schon gesagt, wegen Telefon und Gurt aufmerksam. Heute kommt tatsächlich ein VW-Bus in der damaligen Position zu stehen, wie der Berufungswerber damals auch stand.

Hinsichtlich Telefonieren schließe ich jeden Irrtum aus, ich hätte sonst überhaupt keine Anhaltung durchgeführt. Ich forderte den Berufungswerber auf, das Fenster seitlich herunter zu lassen, dies hat er auch getan.

Dann kam es zum erwähnten Gespräch. Wie der Berufungswerber über Vorhalt reagierte, dass er telefonierte, weiß ich heute nicht mehr.

Ich bot dem Berufungswerber die Bezahlung eines Organmandates an, wie es vorgeschrieben ist.

Die Abmahnung erfolgte eindeutig nur für die Nichtbenützung des Gurtes, für das Telefonieren gab es keine Abmahnung.

Ich wollte die Angelegenheiten mittels Organmandat, wie schon gesagt, erledigen und 50 Euro einheben.

Der Berufungswerber sagte aber, das wolle er nicht, ich solle ihn anzeigen.

Ich nahm dann die notwendigen Daten zur Anzeigenerstattung auf.

Die Vorbeifahrt an meiner Position damals würde ich mit einer Entfernung von etwa 3 Metern angeben, heute kann ich das genau demonstrieren anhand von anderen Fahrzeugen, die hier vorbeifahren. Hier handelt es sich um eine

10-km/h-Zone, da darf nicht schnell gefahren werden, deshalb ist es auch gut möglich, in ein Fahrzeug hineinzusehen und die entsprechenden Wahrnehmungen zu machen.

Wenn mir vom Berufungswerber vorgehalten wird, mein Standort mit meinem Kollegen sei damals auf der anderen Seite direkt vor dem Bahnhofsgebäude gewesen, so gebe ich an:

Mein Standort war wie schon beschrieben.".

 

4. Demgegenüber bestreitet der Berufungswerber den Telefoniervorgang in der vom Zeugen beschriebenen Form, viel mehr habe er das Telefonat erst geführt, als er schon mit dem Fahrzeug rechtsseitig beim Bahnhofsgebäude stand. Er betrachtete diesen Vorgang demnach als erlaubtes Telefonieren, zumal er ja nicht während des Fahrens das Telefongespräch geführt hätte.

 

Die Berufungsbehörde muss grundsätzlich schon davon ausgehen, dass ein Polizeibeamter in der Lage ist, zuverlässig Wahrnehmungen im Straßenverkehr zu machen und diese entsprechend anzuzeigen bzw. bei Zeugeneinvernahmen zu schildern. Im konkreten Fall hat der Meldungsleger bei seiner Befragung einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und auch schlüssige Angaben, die im Rahmen des Lokalaugenscheines völlig nachvollziehbar waren, gemacht. Von seinem damaligen Standort aus, bei dem die Berufungsbehörde seinen Angaben folgt, dass dieser an der von ihm geschilderten Örtlichkeit war, konnte er vorbeifahrende Fahrzeuge aus nächster Nähe beobachten. Dabei ist es auch ganz einfach, in ein Fahrzeug hineinzublicken und Wahrnehmungen zu machen, ob ein Lenker ein mobiles Telefon am linken Ohr hat oder nicht. Im vorliegenden Fall ist ja der Berufungswerber von rechts nach links am Zeugen vorbeigefahren, also konnte er fahrerseitig in das Fahrzeug hineinblicken.

Schließlich ist noch festzuhalten, dass der Zeuge bei seiner Befragung keine Zweifel aufkommen ließ, dass er, die von ihm geschilderten Wahrnehmungen seinerzeit tatsächlich so gemacht habe. Für die Berufungsbehörde bleibt daher kein Raum für eine Beweiswürdigung in der Richtung, dass allfällige Zweifel oder Unsicherheiten beim Meldungsleger in seinen Angaben zu Gunsten des Berufungswerbers gewertet werden könnten.

Letzterem ist durchaus zu billigen, dass er den Vorfall seiner Erinnerung nach anders wahrgenommen hat, dies kann aber nichts daran ändern, dass dennoch den Angaben des Meldungslegers der Vorzug zu geben war.

Im Hinblick auf die Beweiswürdigung kann im Übrigen den Ausführungen der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis beigepflichtet werden, die sich relativ ausführlich mit dieser Frage unter Zitierung einschlägiger UVS- und höchstgerichtlicher Judikatur auseinandergesetzt hat.

Ergänzend soll hier noch angemerkt werden, dass das Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines "Handys" ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen, umfasst. Es kommt nicht darauf an, ob der Lenker tatsächlich während der Fahrt telefoniert hat oder nicht (VwGH 14.07.2000, 2000/02/0154).

 

Es ist also im Ergebnis nicht relevant, ob ein Telefonat im engeren Sinn, also mit einem konkreten Gesprächspartner, stattgefunden hat, sondern reicht es für eine Übertretung dieser Bestimmung aus, dass Handlung gesetzt werden, die im Umfeld des eigentlichen Telefonierens gelegen sind, also etwa auch das Abhören der "Mailbox".

 

5. Zur Strafbemessung:

§ 134 Abs.3c KFG 1967 sieht für das Telefonieren ohne Freisprechanlage während des Fahrens einen Strafrahmen bis zu 72 Euro vor. Bevor eine solche Verwaltungsstrafe verhängt werden darf, hat das einschreitende Polizeiorgan bei der Amtshandlung dem beanstandeten Fahrzeuglenker die Bezahlung einer Organstrafverfügung in der Höhe von 50 Euro anzubieten. Diese Bedingung wurde vom Meldungsleger unbestrittenerweise erfüllt, auch erfolgte die Feststellung des Telefonierens im Zuge einer Anhaltung des Berufungswerbers.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro erreicht nicht einmal die vom Gesetzgeber für eine Organstrafverfügung vorgesehene Strafhöhe. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann sie daher, auch bei einem Ersttäter, nicht als überhöht angesehen werden, selbst wenn man konzediert, dass der Gesetzgeber als Strafobergrenze bloß 72 Euro festgesetzt hat.

Das Telefonieren ohne Freisprechanlage während des Fahrens durch den Lenker stellt zweifellos ein gewisses Gefährdungspotential für die Verkehrssicherheit dar, liegt es doch auf der Hand, dass man hiebei im Regelfall nicht die ganze Aufmerksamkeit dem Straßenverkehr widmen kann.

Erschwerungsgründe lagen beim Berufungswerber nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde hinreichend berücksichtigt.

 

 

 

Auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, zumal von jedermann, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden muss, dass er in der Lage ist so relativ geringfügige Verwaltungsstrafen, wie die Gegenständliche, zu begleichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

 

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