Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-167262/6/Fra/CG/AK

Linz, 08.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x x, x, x, vertreten durch Dr. x, x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 9. August 2012, VerkR96-51820-2011, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250,00 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (25,00 Euro ).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit eine Geldstrafe von 305,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) verhängt, weil er am 23.11.2011 um 21:24 Uhr in der Gemeinde x, Autobahn Ax, StrKm. 217.638, in Fahrtrichtung x, den PKW, Kennzeichen x gelenkt und im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 62 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Bw hat mit Schriftsatz vom 7. März 2013 sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt und die von ihm gestellten Beweisanträge, welche im Rahmen der ebenso beantragten mündlichen Berufungsverhandlung aufgenommen werden sollten, zurückgezogen. Die für 18. März 2013 bereits anberaumte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfällt daher.  

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist; dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG in Verbindung mit § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen:

 

Da der Bw außerhalb eines Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat, ist gegenständlich der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 anzuwenden. Nach dieser Bestimmung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150,00 bis 2180,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 6. Februar 2012 wurde der Bw gebeten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, widrigenfalls diese wie folgt geschätzt werden: Monatliches Einkommen ca. 1.400,00 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

Da der Bw dazu keine Stellungnahme abgegeben hat, werden diese Annahmen der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Aus der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Bw verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw aus, welche nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mildernd ins Gewicht zu fallen hat. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bei der Strafbemessung wird vom Oö. Verwaltungssenat auch die zwar spät aber nunmehr doch gezeigte Schuldeinsicht berücksichtigt. Konkrete nachteilige Folgen durch die Verwaltungsübertretung sind nicht evident. Weiters ist die lange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.

 

Mit der nunmehr bemessenen Strafe wird der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rd. 11,5 % ausgeschöpft. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich einerseits aufgrund der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung – die belangte Behörde hat zutreffend auf den hohen Unrechtsgehalt von der Geschwindigkeitsüberschreitung hingewiesen – sowie aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum