Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167396/2/Kei/Bb/AK

Linz, 08.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. Dr. x, geb. x, x x, x x, vom 19. November 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. November 2012, GZ VerkR96-21197-2012, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt. 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 30 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 7. November 2012, GZ VerkR96-21197-2012, wurde über Mag. Dr. x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 24 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben in Ihrer Eigenschaft als handelrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xGmbH in x x, xstraße x, die Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen x ist, der Bezirkshauptmannschaft Gmunden auf ihr schriftliches Verlangen vom 15.6.2012 nicht binnen zwei Wochen, ab Zustellung des Schreibens, darüber Auskunft erteilt, wer das Kraftfahrzeug mit dem angeführten Kennzeichen am 1.6.2012 um 19.05 Uhr auf der Bx im Gemeindegebiet von x auf Höhe Strkm 21.830 (Kreisverkehr) gelenkt hat."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 9. November 2012, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 19. November 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben.

 

Begründend wurde – zusammengefasst – in verfahrensrelevanter Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber die verlangte Auskunft vollständig und ausführlich erteilt habe, indem er mitgeteilt habe, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zum angegeben Zeitpunkt an einem anderen als dem verfahrensgegenständlichen Ort gelenkt worden sei und er dies durch eine Anwesenheitsbestätigung der Uni Linz auch belegt habe. Seiner Auskunftspflicht sei er daher in vollem Umfang nachgekommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann vom Gmunden hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 19. November 2012, GZ VerkR96-21197-2012, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der Berufungswerber eine Verhandlung nicht beantragt hat, entfallen.

 

4.1. Es ergibt sich folgender für die Entscheidung rechtlich relevanter Sachverhalt:

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Juni 2012, GZ VerkR96-21197-2012, wurde an die Firma xGmbH mit Unternehmenssitz in x x, xstraße x, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs.2 KFG zur Tatzeit am 1. Juni 2012 um 19.05 Uhr, in x, x Straße x x, bei km 21,830, Kreisverkehr x x x – x x, gerichtet. In dieser Aufforderung befand sich gleichzeitig der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen dieser Auskunft bzw. unrichtiger Auskunftserteilung. 

 

Anlass der Anfrage war die private Anzeige eines Pkw-Lenkers und seiner Beifahrerin bei der Polizeiinspektion Gmunden am 1. Juni 2012, wonach der unbekannte Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, am 1. Juni 2012 gegen 19.05 Uhr in x, auf der x x, bei km 21,830, Kreisverkehr x x – x x mehrere Verwaltungsübertretungen nach der StVO begangen haben soll.

 

Der Berufungswerber war – zumindest – im Vorfallszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der xGmbH, xstraße x, x x.

 

Der Berufungswerber teilte auf die oben angeführte behördliche Lenkeranfrage mit, dass sich das angefragte Fahrzeug am 1. Juni 2012 um 19.05 Uhr auf der Stadtautobahn in Linz befunden habe, da der Lenker bis 18.45 Uhr eine Veranstaltung an der Universität Linz absolviert habe.

 

In der Folge wurde der Berufungswerber sodann als gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen x mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. September 2012, GZ VerkR96-21197-2012, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG verfolgt, wogegen er fristgerecht Einspruch erhob. Darin verantwortete er sich im Wesentlichen wie im Antwortschreiben zur Lenkerauskunft und führte aus, dass das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von seinem Sohn auf der Stadtautobahn x gelenkt wurde, da dieser von einer Pflichtveranstaltung an der Uni x, welche bis 18.45 Uhr gedauert habe, auf dem Heimweg in seine Studienwohnung in x gewesen sei. Zum Beweis für diese Behauptungen wurde ein Stundenplan für die Woche vom 28. Mai bis 3. Juni 2012 aus dem x University Study Support System der JKU x vorgelegt.

Der Privatanzeiger und seine Beifahrerin sagten im Rahmen der zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übereinstimmend aus, dass sich der gegenständliche Vorfall am 1. Juni 2012 um 19.05 Uhr ereignet habe. Beim Beschuldigtenfahrzeug habe sich um einen dunklen BMW mit dem Kennzeichen x gehandelt. Ein Irrtum bei Ablesen des Kennzeichens sei auszuschließen, da das Fahrzeug einige Minuten vor ihnen gefahren sei. Der Anzeiger gab dies im Wesentlichen bereits bei der Einvernahme vor der Polizeiinspektion Gmunden im Rahmen der Anzeigeerstattung zu Protokoll und führte damals überdies aus, dass es sich beim Lenker des angezeigten Fahrzeuges um einen "jungen Burschen" gehandelt haben dürfte.

 

Letztlich erließ die erstinstanzliche Behörde am 7. November 2012 das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis.

 

4.2. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist zu den sich ergebenden Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Angaben des Berufungswerbers einerseits und der Angaben der beiden Zeugen andererseits zur Frage, ob der Pkw mit dem Kennzeichen x tatsächlich am 1. Juni 2012 um 19.05 Uhr in x, x Straße x, bei km 21,830, Kreisverkehr Bermudadreieck x – x, gelenkt wurde, folgendes anzumerken:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt im Ergebnis den oben dargestellten schlüssigen Ausführungen des unter Wahrheitspflicht stehenden Anzeigers und seiner Beifahrerin. Es gibt keinen Hinweis oder Anhaltspunkt an deren Schilderungen zu zweifeln. Auch kann keine Veranlassung gesehen werden, dass diese beiden Zeugen eine andere Person wahrheitswidrig belasten hätten wollen. Es ist den beiden Zeugen zweifellos zumutbar, im Verkehrsgeschehen richtige Wahrnehmungen und nachfolgend korrekte Angaben über Kennzeichen und Marke eines Fahrzeuges zu machen.

 

Die bloße Behauptung des Berufungswerbers, dass der Pkw zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Tatort gelenkt worden sei, reicht nicht aus, um die nachvollziehbaren Angaben der Zeugen zu widerlegen. Insbesondere konnte ihn der vorgelegte Stundenplan für die Woche vom 28. Mai bis 3. Juni 2012, aus dem x University Study Support System der JKU x nicht entlasten, da daraus nur entnommen werden kann, dass am Freitag, den 1. Juni 2012 im Zeitraum von 15.30 bis 18.45 Uhr eine Veranstaltung stattfand. Ob der Sohn des Berufungswerbers, wie behauptet wird, diese Veranstaltung tatsächlich auch besucht bzw. während des gesamten Zeitraumes bis zum Veranstaltungsende anwesend war, diese allenfalls früher geendet hat odgl., lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Es ist auch möglich, dass der Pkw zur Tatzeit an eine dritte Person zum Lenken überlassen wurde.

 

Aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates wird der Version der beiden Zeugen gefolgt. Es steht damit fest, dass  der Pkw mit dem Kennzeichen x zum behaupteten Zeitpunkt (1. Juni 2012, 19.05 Uhr) tatsächlich in x, auf der x, auf Höhe Strkm 21,830, Kreisverkehr x – x gelenkt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

5.2. Der Berufungswerber war – zumindest - im Vorfallszeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der xGmbH mit Sitz in x x, xstraße x, des Zulassungsbesitzer des Pkws mit dem Kennzeichen x, und als solcher gemäß § 9 Abs.1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Unternehmen im Sinne des § 9 Abs.2 und Abs.4 VStG wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet.

 

Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (VwGH 30. Juni 1982, 82/03/0032).

 

Der Berufungswerber hat auf die entsprechende Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Juni 2012, AZ VerkR96-21197-2012, - binnen zwei Wochen nach Zustellung – nachweislich keine dem § 103 Abs.2 KFG entsprechende Auskunft erteilt. Mit dem Hinweis und der Behauptung, der verfahrensgegenständliche Pkw sei zum Anfragezeitpunkt nicht an der angegebenen Stelle gelenkt worden, wurde der Auskunftspflicht nicht entsprochen, weil nach dem abgeführten Beweisverfahren (siehe 4.2.) als erwiesen anzunehmen ist, dass der Pkw mit nationalen Kennzeichen x tatsächlich am 1. Juni 2012 um 19.05 Uhr in x, x Straße x x, auf Höhe km 21,830, Kreisverkehr x x x – x x gelenkt wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Judikatur des VwGHz. B. 21. Oktober 1981, 81/03/0126, wonach die Auskunftspflicht bei der Angabe, das Fahrzeug habe niemand gelenkt, verletzt  wird, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Pkw zu diesem Zeitpunkt aber im Verkehr befand).

 

Um seiner Auskunftspflicht genüge zu tun, wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. § 103 Abs.2 zweiter Satz KFG).  

 

Die erteilte Lenkerauskunft darf nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

Mangels Bekanntgabe des betreffenden Fahrzeuglenkers zur gegenständlichen Tatzeit am Tatort innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der behördlichen Aufforderung steht daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 103 Abs.2 durch den Berufungswerber zweifelsfrei fest. Zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, hat der Berufungswerber sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt entsprechend seinen Angaben vor der erstinstanzlichen Behörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.500 Euro und ist sorgepflichtig für vier Kinder.

 

Strafmildernd wird kein Umstand gewertet, als straferschwerend wird berücksichtigt, dass der Berufungswerber bereits in der Vergangenheit viermal einschlägig nach § 103 Abs.2 KFG in Erscheinung getreten ist.

 

Der Zweck der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG ist, die Ordnung und Kontrolle des Straßenverkehrs in Österreich zu gewährleisten und der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Im konkreten Fall liegen nachteilige Folgen insofern vor als eine Ahndung der den Anlass für die Lenkeranfrage bildenden Grunddelikte nicht möglich war und der Lenker verwaltungsstrafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte. Es bedarf sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um den Berufungswerber und auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach      § 103 Abs.2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist.

 

In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Oö. Verwaltungssenat die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte Geldstrafe in der Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 34 Stunden) als tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafe (150 Euro) entspricht dem Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung, liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 3 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht in Erwägung gezogen werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

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