Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167520/2/Fra/TR/CG

Linz, 05.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann FRAGNER über die Berufung des Herrn x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck vom 10.12.2012, VerkR96-12279-2012, zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird.

II.              Die Berufungswerber hat keine Kostenbeiträge zum Verwaltungsverfahren zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 5 Kraftfahrgesetz 1967 – KFG sowie §§ 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG


Entscheidungsgründe:

Zu I.:
1. Die Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck hat dem Berufungswerber (im folgenden: Bw) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe sich am 24.4.2012 um 10:50 Uhr in der Gemeinde St. P., Landstraße Freiland, Nr. x bei km 52.800, Fahrtrichtung W. als Lenker der Fahrzeuge: KZ: x, Sattelzugfahrzeug, x, rot, KZ: x, Sattelanhänger, x, rot, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG entspreche, da festgestellt worden sei, dass eine Bewilligung gem § 101 Abs 5 KFG nicht vorhanden gewesen sei. Dies obwohl Transporte, bei denen die in Abs 1 lit a bis c KFG angeführten oder die gem Abs 6 leg cit festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt worden seien und Langgutfuhren, bei welchen die Länge des KFZ oder des letzten Anhängers samt Ladung mehr als 16 m betrage, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem. § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs 5 KFG begangen, weshalb über ihn gem. § 134 Abs. 1 leg cit eine Geldstrafe in der Höhe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von € 15 verpflichtet.

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. x x zusammengefasst aus, dass er bei Antritt der Fahrt den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung, GZ:1670/2012 mitgeführt habe, mit welchem die Durchführung von Langgutfuhren – bei denen die Gesamtlänge der Fahrzeugkombination bis zu 16,50 Meter bei Leerfahrten beträgt – genehmigt waren. Er habe zu Beginn der Fahrt keine Kenntnis darüber gehabt, dass die von ihm verwendete Fahrzeugkombination die vom Genehmigungsbescheid, GZ: 1670/2012, mitumfasste Gesamtfahrzeuglänge überschritten habe. Vielmehr sei er – wie auch der Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. H. – davon ausgegangen, dass sich für die gegenständliche Fahrzeugkombination laut der betreffenden Typenscheine im zusammengelegten Zustand eine Gesamtlänge von 16,445 Meter ergebe. Folglich bestand für ihn bei Fahrtantritt kein Zweifel darüber dass die Gesamtlänge nicht dem Genehmigungsbescheid entspreche; zudem sei eine Überlänge von 40 Zentimeter keineswegs mit dem Auge sichtbar.

Erst bei der Polizeikontrolle habe er erkannt, dass der gegenständliche Transport nicht mit einer 2-Achszugmaschine, sondern vielmehr mit einer 3-Achszugmaschine durchgeführt worden sei, bei welcher die Sattelplatte nicht weiter in Richtung Führerhaus nach vorne geschoben werden könne.

Der Mangel sei jedoch umgehend saniert worden, indem die den Bewilligungsbescheid ausstellende Behörde noch am selben Tag den mitgeführten Bescheid dahingehend abgeändert habe, sodass die bewilligten Leergutfahrten nunmehr auch mit Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von 17 Meter durchgeführt werden dürfen; dies stelle nach Ansicht der Behörde keine Verschlechterung der Verkehrssicherheit dar.

Da die Gesamtlänge im Zeitpunkt der Anhaltung lediglich um 40 Zentimeter überschritten worden sei und um 10 Zentimeter kürzer sei, als die zulässige Länge laut Änderungsbescheid, sei davon auszugehen, dass durch das Lenken des gegenständlichen Fahrzeuges mit einer Länge von 16,90 Meter sich keineswegs das Risiko verwirklicht habe, dessen Verhinderung §§ 101 Abs. 5 und 102 KFG beabsichtige, welches darin liege, dass nur Fahrzeuge mit einer Überlänge gelenkt werden sollen, bei welchen trotz der Überlänge die Verkehrssicherheit für den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr gegeben sei.

Selbst wenn er das Tatbild des § 102 Abs. 1 KFG iVm § 101 Abs. 5 KFG objektiv verwirklicht habe, sei sein Verhalten nicht strafbar, da gem § 5 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit erforderlich sei. Ein solches könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden. Der gegenständliche Transport sei nicht - wie ursprünglich von der Firma R. GmbH & Co KG vorgesehen - mit einer 2-Achszugmachische, sondern mit einer 3-Achszugmaschine durchgeführt worden. Erst bei der Polizeikontrolle sei er auf den Umstand darauf aufmerksam gemacht worden, dass es dabei zu einer Überlänge käme.

Wenn die Berufungsinstanz entsprechend seinem Vorbringen das Verfahren nicht einstelle, sei er der Ansicht, dass die verhängte Geldstrafe von 165 Euro nicht angemessen sei; dies auch vor dem Hintergrund, dass bereits über den Zulassungsbesitzer eine Geldstrafe verhängt worden sei. 

3. Die BH Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c erster Satz VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da vom berufsmäßigen Parteienvertreter im Grunde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde und damit den von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalt nicht bestritten hat sowie im Übrigen eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte diese gem. § 51e Abs. 3 Z 1 VStG entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde am 24.4.2012 um 10:50 Uhr in der Gemeinde St. P., B . bei km 52.800, Fahrtrichtung W. mit dem Sattelfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen x/Sattelanhänger x von Inspektor L. (Landesverkehrsabteilung Oö) angehalten und angezeigt. Die festgestellte Verwaltungsübertretung gem § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 5 KFG wurde ihm durch Strafverfügung der BH Kirchdorf vom 30.4.2012 zur Kenntnis gebracht. Er hat dem Beamten gegenüber angegeben, dass er normalerweise mit einem Tiefbettlader fahren würde, der eine Gesamtlänge von 20,5 Meter aufweise und er folglich immer mit einem entsprechenden (Genehmigungs-)Bescheid fahren würde. Ihm war aufgetragen worden, dass er den gegenständlichen Sattelanhänger abholen soll, um nach L. zu fahren. Dort sollte er in weiterer Folge Waren für H. laden. Er habe aber nicht nachgemessen und angenommen, dass die Fahrzeugeinheit nicht länger als die bewilligten 16,5 Meter betragen würde. Ergänzend wurde vom anzeigenden Beamten angeführt, dass bis zum Eintreffen des Änderungsbescheides vom 24.4.2012, Zl 573-4/200.18.1/1670/2012, Land Salzburg, auf Leerfahrt bis 17,00 Meter die Weiterfahrt untersagt wurde.  

Gegen die Strafverfügung erhob der Berufungswerber, vertreten durch seinen Rechtsanwalt x fristgerecht mit der Bitte um Akteneinsicht Einspruch. Zuständigkeitshalber wurde der gesamte Akt gem § 29a VStG an die BH Vöcklabruck abgetreten, welche Herrn x eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme im Zuge der Akteneinsicht gewährte.

In dieser mit 20. Juni 2012 datierten Stellungnahme führt der Berufungswerber aus, dass er bei Antritt der Fahrt den Genehmigungsbescheid 1670/2012 mitgeführt habe, in dem die Durchführung von Langgutfuhren mit der Gesamtlänge der Fahrzeugkombination von 16,50 Metern bei Leerfahrten umfasst sei. Er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug diese geringfügig überschreite. Er habe aus Erfahrungsgründen keinen Zweifel darüber gehabt, dass die im Genehmigungsbescheid angeführte Fahrzeuglänge nicht jener des verfahrensgegenständlichen Bescheides entsprechen könne. Bei Kenntniserlangung dieses Sachverhaltes habe er das Fahrzeug abgestellt und währenddessen auf den Änderungsbescheid der Landesregierung Salzburg gewartet. Dieser wurde am selben Tag ausgestellt und erst nach Übermittlung an die zuständige Polizeidienststelle habe er die Fahrt fortgesetzt, wobei er in weiterer Folge in St. P. angehalten worden sei.

In der Begründung des Änderungsbescheides wird angeführt, dass mit der genehmigten Verlängerung keine Verschlechterung der Verkehrssicherheit eintritt. Aus diesem Grund sei er der Ansicht, dass mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werde hätte können.

Die BH Vöcklabruck ließ in weiterer Folge am 8.10.2012 ein Sachverständigengutachten von Dipl.-HTL-Ing. R. H., der Landesverkehrsabteilung Oö erstellen, welches besagt, dass entsprechend der Sondergenehmigung des Landes Salzburg eine Gesamtlänge im Leerzustand von 16,50 Meter vorliege. Aufgrund der bei der Verkehrskontrolle festgestellten Länge im Leerzustand von 16,90 Meter ist davon auszugehen, dass der Teleskopaufleger, der ohne Ladung verwendet wurde, nicht komplett zusammengelegt gewesen sei. Laut Typenschein ergebe sich für den gegenständlichen Kraftwagenzug im zusammengelegten Zustand eine Gesamtlänge von 16, 445 Meter. Folglich sei davon auszugehen, dass der Sattelanhänger nicht auf das möglichste Mindestmaß zusammengelegt worden sei. Laut Sondergenehmigung dürfe die Leerfahrt aber nur in komplett zusammengelegtem Zustand durchgeführt werden.

Die Tatsache ob das Zugfahrzeug 2- oder 3-achsig war ist nach Ansicht der BH Vöcklabruck irrelevant. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr erhobene Berufung

4.2. Zu diesen Darstellungen wird in freier Beweiswürdigung folgendes festzuhalten:

Unbestrittene Tatsache ist, dass über den Berufungswerber am 24.4.2012 infolge einer Anhaltung durch Inspektor L. von der belangten Behörde eine Verwaltungsstrafe wegen Verletzung des § 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 5 KFG verhängt wurde, weil die Fahrzeuglänge des von ihm gelenkten Sattelfahrzeugs eine Länge von 16,90 Meter aufwies; laut Genehmigungsbescheid 1670/2012, ausgestellt vom Land Salzburg, war jedoch bei Leerfahrten lediglich eine Länge von 16,50 Meter bescheidmäßig erlaubt. Fakt ist weiters, dass der Änderungsbescheid des Landes Salzburg (Zl 573-4/200.18.1/1670-2012) erst nach der Anhaltung, ausgestellt ab dem 24.4.2012, erlassen wurde; dieser Umstand wird auch in der Berufung nicht mehr bestritten.

Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Anhaltung kein gültiger Bescheid über eine Überlänge von mehr als 16,50 Meter vorgelegen ist. 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

5.1. Gem § 102 Abs 1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.

 Gem § 101 Abs 5 KFG sind Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1.         Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2.         wenn die Beförderung - ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind - wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann.

In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

5.2. Gem § 102 Abs 1 KFG darf der  Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit zumutbar überzeugt hat, dass es den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspricht.

 

Die Kontrolle hinsichtlich der Länge des Fahrzeuges war dem Berufungswerber insofern zumutbar, als er prüfen hätte müssen, ob der Teleskopaufleger komplett zusammengelegt war (siehe das Gutachten von Dipl.-HTL-Ing. R. H.). Selbst wenn man der Argumentation des Berufungswerbers folgt, das dies bei einer 3-Achszugmaschine nicht möglich ist, hätte er die größere Länge dieses Zugfahrzeuges entsprechend mitzuberücksichtigen gehabt. Im Genehmigungsbescheid ist die Zulässigkeit von zwei- bis vierachsigen Zugmaschinen erlaubt, ungeachtet dessen ist die Gesamtlänge von 16,5 Meter einzuhalten. Daraus folgt, dass der Lenker jeweils bei der Auswahl der zulässigen Zugmaschinen jene zu wählen hat, bei der die Maximallänge nicht überschritten wird. Infolge dessen hat der Berufungswerber den objektiven Tatbestand des § 102 Abs 1 KFG erfüllt.

Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass, weil diesbezüglich in § 102 Abs 1 KFG nichts geregelt ist, gem § 5 VStG Fahrlässigkeit ausreicht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei § 102 Abs 1 um ein Ungehorsamsdelikt handelt (vgl etwa UVS Tirol vom 10.1.2005, 2004/27/101-3) hat der Berufungswerber darzulegen, dass ihn kein Verschulden trifft (widerlegliche Vermutung der Fahrlässigkeit; vgl dazu Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG [2010] § 5 Rz 23). Das vom Berufungswerber dazu ins Treffen geführte Argument bezüglich der nicht weiter zusammenschiebbaren Sattelplatte bei der verwendeten 3 Achszugmaschine statt der vorgesehenen 2 Achszugmaschine exkulpiert ihn insofern nicht von dem ihn treffenden – wenn auch nur geringfügigen – Verschulden, als er sich diesfalls vor Beginn der Fahrt darüber hätte informieren müssen.  

Abschließend sei festgehalten, dass dem vom Berufungswerber angeführte Argument, dass die verhängte Geldstrafe vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Bestrafung durch den Zulassungsbesitzer nicht schuld- und tatangemessen sei, entgegenzuhalten ist, dass die Pflichten des Zulassungsbesitzers gem § 103 Abs 1 Z 1 KFG von jenen des Kraftfahrzeuglenkers gem § 102 Abs 1 KFG unabhängig sind, sprich sich nicht ausschließen und folglich für eine Sanktionierung von letzteren ohne Bedeutung sind.  

 

5.3. Im Hinblick auf die Strafe ist Folgendes auszuführen:

 

Angesichts des Sachverhaltes ist die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG zu prüfen. Bedingung dafür ist zum einen das geringfügige Verschulden des Täters und zum anderen müssen die Folgen der Übertretung undedeutend sind. Die Voraussetzungen müssen daher kumulativ vorliegen (VwGH 10.12.1996, 96/04/0154); diesfalls besteht (trotz der Verwendung des Terminus "kann" in § 21 Abs 1 VStG) ein Rechtsanspruch darauf (vgl VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229). Grundsätzlich schließt auch vorsätzliches Verhalten die Anwendung des § 21 VStG nicht aus (vgl aber etwa N. Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht – Allgemeiner Teil 98), doch müssen dafür besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie verminderte Zurechungsfähigkeit, Unbesonnenheit udgl diesen Schluss rechtfertigen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0167; 29.5.1998, 98/02/0050). Bezüglich der ersten Voraussetzung ist zu erwähnen, dass das Verschulden des Berufungswerbers insofern als geringfügig angesehen werden kann, da die geringfügige Überschreitung der Maximallänge bei Leerfahrten von 40 cm (lediglich 2,4% der Gesamtlänge), wie auch der Änderungsbescheid des Landes Salzburg belegt, zu keiner Verschlechterung der Verkehrssicherheit und damit der Gefährdung von Straßenverkehrsteilnehmern geführt hat (vgl idZ Sander in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG § 21 Rz 8). 

Hinsichtlich der Folgen der Übertretung ist auszuführen, dass neben der nicht vorliegenden Verschlechterung der Verkehrssicherheit der von der Norm bzw den Normen (§ 102 Abs 1 iVm § 101 Abs 5 KFG) gewünschte Zustand in Form der im Änderungsbescheid genehmigten 17 Meter Maximallänge bei Leerfahrten noch am selben Tag (24.4.2012) eingetreten ist (vgl VwGH 11.11.1992, 92/02/0137).

Folglich kann von der verhängten Strafe abgesehen werden.

 

Angesichts des nach Ansicht des UVS Oö (doch) vorhandenen geringfügigen Verschuldens wird gem § 21 Abs 1 Satz 2 VStG über den Berufungswerber eine Ermahnung ausgesprochen, um ihn künftig von der Begehung von Verwaltungsstraftaten dieser Art abzuhalten (zur Zulässigkeit dieses Ausspruchs vgl VwGH 10.9.1980, 1315/78; 28.10.1991, 90/19/0514); dies erscheint insofern notwendig zu sein, um Unachtsamkeiten zwischen den bewilligten Fahrten und tatsächlich durchgeführten Fahrten zu verhindern.

Zu II.:        
Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen (zur Nichtauferlegung von Kosten bei einer Ermahnung vgl VwGH 19.5.1985, 3407/79).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

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