Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167666/2/Sch/AK

Linz, 12.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, xstraße x, x x, vom 28. Februar 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 25. Februar 2013, Zl. VerkR96-2612-2012, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom 25. Februar 2013, Zl. VerkR96-2612-2012, den Einspruch des Herrn x gegen die Strafverfügung dieser Behörde vom 27. Februar 2012, Zl. VerkR96-2612-2012, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aktenkonform wiedergegeben, wurde die Strafverfügung vom 27. Februar 2012 – eine Übertretung der StVO 1960 betreffend – dem Berufungswerber am 6. April 2012 persönlich zugestellt. Damit begann die gemäß § 49 Abs.1 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 20. April 2012. Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde per E-Mail jedoch erst am 22. Februar 2013 (!) eingebracht. Diese sehr späte Reaktion auf die Strafverfügung dürfte darin begründet sein, dass der Berufungswerber den Strafbetrag wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erlegen konnte (siehe das entsprechende Strafvollzugsersuchen der Erstbehörde an die BH Linz-Land vom 1. Februar 2013, welches sich im Akt befindet).

Da der Einspruch gegen die Strafverfügung also bei weitem verspätet erfolgt ist, hatte die Erstbehörde gar keine andere rechtliche Möglichkeit, als diesen als verspätet eingebracht zurückzuweisen. In einem solchen Fall ist es einer Behörde, auch der Berufungsbehörde, verwehrt, den der Strafverfügung zugrunde liegenden Sachverhalt noch einer inhaltlichen Prüfung zuzuführen.

 

Rechtsmittelfristen, also auch eine Einspruchsfrist, sind gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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