Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253267/11/Kü/TO/Ba

Linz, 21.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Herrn W S, zl.wh. L, G vom 2. August 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Mai 2012, GZ: SV96-27-2012, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungs­gesetzes (ASVG) zu Recht erkannt:

 

 

I.         Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben, von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. Mai 2012, GZ: SV96-27-2012, wurde über Herrn W S (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 111 Abs. 1 Zi.1 iVm § 33 Abs.1 u. 1a ASVG eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Ver­fahrens­kostenbeitrag in der Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 ASVG zu verantworten, dass von Ihnen der kosovare StA. J P, geb. X, vom 17.5.2011, ab 6:30 Uhr, bis zum 23.5.2011 mit Fassaden- und Malerarbeiten am Wohnprojekt von Frau W H in A, S, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (Vorschuss von 600 Euro) in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt wurde.

Obwohl dieser Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert ist, wurde hierüber eine zumindest mit Mindestangaben ausgestattete Meldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in Linz, Gruberstraße 77, als zuständigen Sozialversicherungsträger nicht vor Arbeitsbeginn erstattet und haben Sie somit gegen die sozialversicherungs­rechtliche Meldepflicht des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen.

Der in Rede stehende Beschäftigte war Ihnen organisatorisch sowie hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit maßgeblich unterworfen und in den Arbeitsablauf auf der Baustelle eingebunden. Es bestand auch eine persönliche Arbeitsver­pflichtung und Weisungsgebundenheit."

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw  Berufung erhoben und darin unrichtige Tatsachenfeststellung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 4. September 2012            vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die für 17. Oktober 2012 anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung musste aufgrund der Erkrankung des Bw abberaumt werden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Schreiben vom 15. März 2013 eine Mitteilung von Mag. K L, M, H, der als Gerichtskommissär für die Durchführung der Verlassen­schaftsabhandlung beauftragt wurde, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass der Bw am 6. Februar 2013 verstorben ist. Aufgrund des Vorliegens dieses Strafaufhebungsgrundes war gegenständliches Verfahren unter Hinweis auf oben zitierte Gesetzesstelle einzustellen.

 

6. Der Kostenausspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

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