Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101453/22/Sch/Rd

Linz, 01.02.1994

VwSen-101453/22/Sch/Rd Linz, am 1. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Franz M, vertreten durch die RAe Dr. H und Dr. P, vom 6. August 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26. Juli 1993, VerkR96/16957/1992, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 26. Juli 1993, VerkR96/16957/1992, über Herrn F, U, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 27. September 1992 um 16.50 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in vermutlich alkoholbeeinträchtigtem Zustand auf der L von T kommend in Richtung A bis Straßenkilometer 3,0 im Gemeindegebiet von T gelenkt habe. Obwohl vermutet habe werden können, daß er sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (deutlicher Alkoholgeruch aus dem Mund, schwankender Gang, veränderte Sprache, deutlich gerötete Augenbindehäute), habe er sich um 17.05 Uhr am Gendarmeriepostenkommando Ried/Innkreis gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht insofern geweigert, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, als er vier Testversuche so unzureichend durchgeführt habe, daß kein gültiges Ergebnis zustande habe kommen können.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 25. Jänner 1994 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Zur scheinbaren Divergenz hinsichtlich der Tatzeit zwischen den Angaben in der Anzeige und dem Ausdruck auf dem Meßprotokoll ist zu bemerken, daß das verwendete Alkomatgerät eine um eine Stunde spätere Zeit ausgedruckt hat, da dieses noch nicht vom MESZ auf MEZ umgestellt war.

Auch wenn laut Meßprotokoll die Meßversuche um 18.06 Uhr (richtig 17.06 Uhr) begonnen haben und um 18.28 Uhr (richtig 17.28 Uhr) beendet wurden, so steht diesem Umstand die von der Erstbehörde angenommene Tatzeit, nämlich 17.05 Uhr, nicht entgegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht ein Bescheidspruch dann dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, wenn die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, diesen rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH verst. Sen. 3.10.1985, Slg. 11894A sowie in bezug auf die Tatzeit bei Verweigerung des Alkotests VwGH 22.3.1989, 88/18/0360).

Beiden Erfordernissen entspricht der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch im Hinblick auf die Tatzeit, zumal nie in Zweifel stehen konnte, um welchen Sachverhalt bzw. welches Verhalten des Berufungswerbers es sich im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren konkret gehandelt hat.

Das abgeführte Beweisverfahren, insbesonders die oben angeführte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, lassen für die Berufungsbehörde keinen Zweifel daran aufkommen, daß der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte RI D gab anläßlich der Berufungsverhandlung glaubwürdig und schlüssig an, mehrere Alkoholisierungssymptome beim Berufungswerber wahrgenommen zu haben. Auch wenn der im Fahrzeuginneren wahrgenommene Alkoholgeruch vorerst auch den Mitfahrern zugerechnet hätte werden können, hatte der Gendarmeriebeamte, nachdem der Berufungswerber sein Fahrzeug verlassen hatte, Gelegenheit, seine Wahrnehmung im Hinblick auf den Alkoholgeruch dem Berufungswerber zuzuordnen. Diesen Wahrnehmungen des Gendarmeriebeamten stehen scheinbar die Angaben der ebenfalls zeugenschaftlich einvernommenen Mitfahrer des Berufungswerbers entgegen, die übereinstimmend aussagten, der Berufungswerber habe im Rahmen des Zusammenseins lediglich eine geringfügige Alkoholmenge konsumiert und überdies keine Alkoholsymptome gezeigt.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung muß diesbezüglich bemerkt werden, daß grundsätzlich Aussagen eines Zeugen, der, wie im vorliegenden Fall, als Gendarmeriebeamter zur Objektivität verpflichtet ist, ein höheres Gewicht zukommt, als solchen Personen, bei denen ein Naheverhältnis zum Beschuldigten angenommen werden kann. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann dies bei in der Nachbarschaft lebenden Personen nicht ausgeschlossen werden. Abgesehen davon geht eine entsprechende Beurteilung durch einen Gendarmeriebeamten im Hinblick auf eine mögliche Alkoholisierung Wahrnehmungen vor, die von Personen wiedergegeben werden, die unter Umständen von einer alkoholbeeinträchtigten Person völlig verschiedene Vorstellungen haben können. Dies kann insbesonders bei einer relativ leichten Alkoholbeeinträchtigung der Fall sein.

Selbst wenn man die Angaben der Mitfahrer im Hinblick auf den Alkoholkonsum des Berufungswerbers als den Tatsachen entsprechend ansieht, so konnten diese über den Zeitraum vor ihrem Zusammentreffen mit dem Berufungswerber keine Angaben machen, sodaß nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Berufungswerber in diesem Zeitraum Alkohol konsumiert hatte.

Schließlich entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß auch geringe Alkoholmengen Alkoholisierungssymptome, insbesonders Alkoholgeruch aus dem Munde, hervorrufen können.

Obwohl der Berufungswerber keine konkreten Einwendungen gegen den verwendeten Alkomaten geltend machen konnte, wurde im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung diesbezüglich ein ausführliches Beweisverfahren abgeführt.

Das Gerät war nach der Beweislage zum Tatzeitpunkt sowohl entsprechend gewartet als auch geeicht. Schließlich wurde durch Einsichtnahme in die Unterlagen des Gendarmeriepostenkommandos über die beiden dort in Verwendung stehenden Alkomaten festgestellt, daß im zeitlichen Nahbereich zu den gegenständlichen Meßversuchen keine Auffälligkeiten an beiden Geräten festgestellt werden konnten. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist aus dem Umstand, daß anhand der vorgelegten Aufzeichnungen über erfolgte Messungen diese nicht dem jeweils verwendeten Gerät zugeordnet werden konnten, für den Berufungswerber nichts zu gewinnen. Da beide Geräte keinerlei Auffälligkeiten aufwiesen - was vom einvernommenen Gendarmeriebeamten im übrigen auch noch zeugenschaftlich bestätigt wurde - können nähere diesbezügliche Beweisaufnahmen unterbleiben.

Auch wenn sich dieser Zeuge an die konkrete Belehrung des Berufungswerbers im Zuge der Alkomatuntersuchung nicht mehr erinnern konnte, so spricht seine üblicherweise gewählte Vorgangsweise dafür, daß auch die im vorliegenden Fall erfolgte Belehrung ausreichend war. Insbesonders gab der Zeuge an, daß er einen Probanden, der aufgrund zu kurzer Blasdauer kein Ergebnis zustande bringt, darauf hinweise, er müsse so lange blasen, bis er von ihm die Anweisung "Halt" bekomme. Auch der technische Amtssachverständige bezeichnete diese Vorgangsweise als grundsätzlich dem Zustandekommen einer gültigen Messung nicht im Wege stehend.

Aus diesem Grund erscheint die Annahme gerechtfertigt, daß das Nichtzustandekommen eines gültigen Meßergebnisses auf das Verhalten des Berufungswerbers zurückzuführen ist (vgl.

VwGH 16.12.1992, 92/02/0254).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß von der Erstbehörde auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen worden ist. So wurden der Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Täters berücksichtigt. Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.

Erschwerungsgründe lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde bereits von der Erstbehörde berücksichtigt.

Die im Rahmen des Berufungsverfahrens erstmals bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen stehen der verhängten Geldstrafe nicht entgegen. Von einem Landwirt kann grundsätzlich erwartet werden, daß er über ein solches Einkommen verfügt, das ihm die Bezahlung einer Geldstrafe in der vorliegenden Höhe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung gestattet.

Eine andere Annahme wäre nur dann gerechtfertigt, wenn von einem Beschuldigten entsprechende besondere Gründe dargelegt würden, die aber im vorliegenden Fall nicht behauptet wurden.

Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch das abgeführte Beweisverfahren hinreichend feststeht, war den Beweisanträgen des Berufungswerbers mangels Erheblichkeit nicht Folge zu geben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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