Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101455/6/Fra/<< Rd>> Linz, am 14. Februar 1994 VwSen 101455/6/Fra/<< Rd>>

Linz, 14.02.1994

VwSen 101455/6/Fra/<< Rd>> Linz, am 14. Februar 1994
VwSen - 101455/6/Fra/<< Rd>> Linz, am 14. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des J J, P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 16. Juli 1993, VerkR96/3960/1993/Ja, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Strafverfügung vom 18. Mai 1993, VerkR96/3960/1992/Ja, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs.8 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben. Dieser Einspruch wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Juli 1993, VerkR96/3960/1993/Ja, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend führt die Erstbehörde aus, daß die gegenständliche Strafverfügung dem Berufungswerber laut Zustellnachweis am 19. Mai 1993 von der Post zu eigenen Handen zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG könne der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch erheben. Der Beschuldigte hätte daher den Einspruch spätestens am 2. Juni 1993 zur Post geben oder bei der Erstbehörde überreichen müssen. Aus dem Poststempel auf dem Briefumschlag sei aber ersichtlich, daß der Einspruch erst am 4. Juni 1993 beim Postamt 4282 Pierbach aufgegeben und somit verspätet eingebracht wurde. Die Strafverfügung sei folglich in Rechtskraft erwachsen und zu vollstrecken. Die dem Berufungswerber mit der Nachricht vom 21. Juni 1993, nachweisbar zugestellt am 23. Juni 1993, gebotene Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung zu der verspäteten Einbringung des Einspruches und der beabsichtigten Zurückweisung desselben Stellung zu nehmen, habe der Beschuldigte nicht wahrgenommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, daß er die erste Berufung (gemeint wohl: Einspruch) um zwei Tage zu spät eingebracht habe, weil er in dieser Zeit nicht anwesend gewesen sei. Da er kein Strafvergehen gemacht habe, bittet er um Aufhebung der Strafe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet nicht, den Einspruch gegen die im gegenständlichen Verfahren vorausgegangene Strafverfügung verspätet erhoben zu haben. Er behauptet jedoch das Vorliegen einer Ortsabwesenheit. Obwohl aus der Aktenlage (Zustellnachweis) eindeutig hervorgeht, daß der Berufungswerber die beeinspruchte Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. Mai 1993 am 19. Mai 1993 eigenhändig übernommen und diese Übernahme durch seine Unterschrift bestätigt hat, wurde ihm nochmals zu der behaupteten Ortsabwesenheit die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Eine Äußerung seitens des Berufungswerbers ist jedoch beim O.ö. Verwaltungssenat nicht eingelangt. Es liegen daher sowohl aufgrund des Akteninhaltes als auch aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens keinerlei Anhaltspunkte vor, daß die beeinspruchte Strafverfügung vom 18. Mai 1993 nicht ordnungsgemäß am 19. Mai 1993 zugestellt worden wäre. Die Einspruchsfrist ist somit - wie die Erstbehörde zutreffend ausgeführt hat - am 2. Juni 1993 abgelaufen, während der Einspruch erst am 4. Juni 1993 beim Postamt Pierbach aufgegeben wurde.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid ist daher zu Recht ergangen, weshalb der Berufung der Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.


Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r


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