Linz, 13.03.2013
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 8. November 2012, GZ: VerkR21-1216-2012, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung und die Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als Spruchpunkt 2 wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 29 Absatz 3 Führerscheingesetz 1997 haben Sie den Führerschein binnen einer Woche ab Zustellung dieses Erkenntnisses der Behörde abzuliefern."
Spruchpunkt 3 hat zu lauten:
"Gemäß § 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 wird Ihnen eine allfällige ausländische Nicht-EWR-Lenkberechtigung sowie ein allfälliger ausländischer EWR-Führerschein für die Dauer von sechs Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen."
Spruchpunkt 4 und 5 entfallen ersatzlos.
Die übrigen Anordnungen bleiben aufrecht.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm
§§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 1 Z 1, 7 Abs 3 Z 1, 7 Abs 4, 24 Abs 1 und 3, 26 Abs 2 Z 1, 30 Abs 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 8. November 2012, GZ VerkR21-1216-2012, erging betreffend den Berufungswerber (in Folge: Bw) folgender Spruch:
Den angefochtenen Bescheid begründend führt die belangte Behörde nach Zitierung einschlägiger Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes wie folgt aus:
2. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 23. November 2012, bei der belangten Behörde eingelangt am gleichen Tage, das Rechtsmittel der Berufung. Da dem vorliegenden Verwaltungsakt mangels darin befindlichen Rückscheines ein Zustelldatum nicht entnommen werden kann, ist von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen.
Im Rechtsmittel macht der Bw zusammengefasst geltend, dass die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde sowie die darauf gestützte Beweiswürdigung nicht rechtens sei. Wörtlich führt der Bw wie folgt aus:
3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 26. November 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.
3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. März 2013.
3.3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:
Der Bw lenkte am 3. Juni 2012 um 01:58 Uhr auf der B1444 in X auf Höhe des Autohauses X, X, in alkoholisiertem Zustand den auf ihn zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X. Er verursachte an genanntem Ort einen Verkehrsunfall und beging im Anschluss Fahrerflucht. Um 02:45 Uhr verweigerte der Bw anlässlich der Verkehrsunfallerhebung an seiner Wohnadresse in X, gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe, obwohl er aufgrund verschiedener Merkmale (Alkoholgeruch, Sprache, Verhalten, schnelles öffnen der Türe in voller Bekleidung) im Verdacht stand, alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Der Bw ist bislang nicht einschlägig in Erscheinung getreten.
3.3.2. Folgende Indizien sprechen aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich für bzw nicht gegen die Annahme des im vorigen Punkt dargestellten Sachverhalts:
Im Allgemeinen wird einleitend festgestellt, dass die beiden Zeugen während der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck vermittelten. Gerade dass sie während der Einvernahmen immer wieder nachdenken mussten bzw auch angaben, sich im Detail an Wortfolgen usw nicht mehr erinnern zu können, legt nahe, dass keine Zeugenabsprachen erfolgten und die Aussage die jeweils eigene Wahrnehmung richtig wiedergab. Glaubwürdig war auch das Vorbringen beider Zeugen, den Bw nicht unter Druck gesetzt zu haben, Angaben, die der Wahrheit widerstreiten würden, zu machen.
Im Speziellen ist auszuführen:
· Zeugen zufolge haben sich mehrere Personen vom Unfallort weg zu Fuß in Richtung der Wohnung des Bw begeben. Es dürfte dem Bw im Zeitraum von 01:58 bis 02:25 Uhr ohne weiteres möglich gewesen sein, zu Fuß vom Unfallort in die ca 2,7 km entfernt gelegene Wohnung zu gelangen. Dass der Bw von den beiden Polizeibeamten zuhause angetroffen wurde, spricht daher nicht gegen die Lenkereigenschaft des Bw. Gleiches gilt hinsichtlich der Angabe des Bw, das Cafe X gegen 00:00 bis 00:30 Uhr verlassen zu haben. Daraus kann keineswegs abgeleitet werden, dass der Bw nicht zu einem späteren Zeitpunkt sein Fahrzeug in Betrieb genommen hat.
· Der Bw brachte vor, den Abend im Jogginganzug bekleidet im Cafe X verbracht, dort vier bis fünf Halbe Bier getrunken und gegen 00:00 bis 00:30 Uhr vom Cafe X zu Fuß nachhause gegangen zu sein. Er habe vor dem Fußmarsch zum Cafe seine Geldbörse im Fahrzeug deponiert, und diese bei der Ankunft zuhause wieder zu sich genommen. Dabei dürfte ihm das während des Abends mitgeführte und später im Unfallfahrzeug aufgefundene Mobiltelefon aus der Tasche gerutscht sein.
Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zieht nicht in Zweifel, dass der Bw, wie von ihm beschrieben bekleidet, im Cafe X die angegebene Menge Alkohol konsumiert hat. Es spricht auch – wie im vorigen Punkt dargelegt – nichts gegen die Annahme, dass der Bw das Lokal zur angegebenen Zeit verlassen hat. Wenig glaubhaft scheint hingegen das Vorbringen, er habe vor dem Fußmarsch zum Cafe seine Geldbörse im Fahrzeug deponiert: Wenn – wie vom Bw vorgebracht – er fürchtete, aufgrund des Schnitts der Taschen seiner Bekleidung die Geldbörse zu verlieren, hätte er wohl zum einen diese in der Wohnung und nicht im Auto deponiert und zum zweiten auch das Telefon nicht dem Verlustrisiko ausgesetzt. Das Vorbringen erscheint daher als Erklärungsversuch für die Tatsache, dass im Unfallfahrzeug das Telefon des Bw aufgefunden wurde und er mit diesem nachweislich im Laufe der Unfallnacht telefoniert hatte.
· Der Bw gab weiters an, sich nach der Abholung der Geldbörse gegen 00:30 bis 01:00 Uhr in die Wohnung begeben und im Anschluss bekleidet schlafen gegangen zu sein.
Diesem Vorbringen steht entgegen, dass der Bw bereits wenige Sekunden nach dem Läuten durch die Polizeibeamten an der Eingangstüre des Wohnhauses gegen 02:25 Uhr durch die Gegensprechanlage antwortete. Wenn eine Person mitten in der Nacht durch die Betätigung der Wohnungsglocke geweckt wird, dauert es in der Regel einige Zeit, bis diese darauf reagiert. Es gilt hiezu aufzuwachen, sich zeitlich und örtlich zu orientieren und sich schließlich auf den Weg zur Gegensprechanlage zu machen. Dies kann kaum in wenigen Sekunden stattfinden, zumal wenn die Person – wie im ggst Fall unstrittig – alkoholisiert ist. Darüber hinaus gaben beide Zeugen in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, der Bw habe auf sie nicht den Eindruck gemacht, als habe er geschlafen.
Es liegt daher vielmehr der Schluss nahe, dass der Bw gegen 02:25 Uhr noch wach war bzw sich noch nicht schlafen gelegt hatte. Dieses Ergebnis wird auch dadurch untermauert, dass der Bw angibt, bekleidet ins Bett gegangen zu sein. Es scheint jedenfalls recht ungewöhnlich, sich mit der Bekleidung, welche man den ganzen Abend in einem Lokal getragen hat, zur Nachtruhe zu begeben.
· Der Bw erklärte die von ihm unbestritten über die Gegensprechanlage getätigte Äußerung "Ja ich weiß, ich komme eh schon" damit, dass sich einer der Zeugen namentlich vorgestellt und darauf hingewiesen habe, dass sie sich von früher her kennen würden.
In der mündlichen Verhandlung konnte nicht abschließend geklärt werden, ob der Zeuge sich wie vom Bw dargestellt verhalten hat. Es wird daher im Zweifel von der Richtigkeit der Angabe des Bw ausgegangen. Diese verhilft ihm jedoch nicht zum von ihm gewünschten Erfolg: Wenn gegen 02:25 Uhr die Polizei läutet und sich vorstellt, und die geweckte Person – wie der Bw vorgibt – keine Ahnung vom Grund des Besuchs haben kann, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass vorrangig versucht wird, den Grund der Störung zu erfahren. Es ist dem erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in keinster Weise nachvollziehbar, in so einer Situation nicht sofort nachzufragen, wieso die Exekutive mitten in der Nacht läutet.
Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass der Bw den Grund für den nächtlichen Polizeibesuch kannte und er damit auch gerechnet hatte.
· Nach übereinstimmender Aussage der beiden Zeugen hat der Bw, nachdem er vor der Wohnungstüre von ihnen davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass mit seinem PKW ein Unfall verursacht worden sei, zugegeben, diesen gelenkt zu haben. Unstrittig ist zudem die Aussage des Bw, die Beamten sollen in die Anzeige schreiben, er habe 20 Bier getrunken, da jetzt eh schon alles egal sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist den ersten Angaben einer Person, wenn sie mit dem Vorwurf, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, konfrontiert wird, eine erhöhte Glaubwürdigkeit beizumessen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Eingeständnis des Bw, das Unfallfahrzeug gelenkt zu haben, auch den Tatsachen entspricht. Dass der Bw dies in Folge in Abrede stellte, wird vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Schutzbehauptung angesehen. Dieses Ergebnis wird durch die Äußerung des Bw getragen, die Beamten sollen bezüglich des von ihm konsumierten Alkohols 20 Halbe Bier anzeigen. Diese Aussage tätigte der Bw offenbar im Bewusstsein, schwer alkoholisiert ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
· Beim Unfallfahrzeug steckte – wie die Polizei bereits beim ersten Eintreffen an der Unfallstelle wahrnahm – kein Zündschlüssel und es gab keine Hinweise auf eine nicht sachgemäße Inbetriebnahme des Fahrzeuges. Auf Nachfrage hin konnte der Bw vor seiner Wohnung den Beamten den Zündschlüssel für sein Fahrzeug vorweisen. Auch dies indiziert, dass der Bw den Unfall-PKW gelenkt hat.
Darüber hinaus hat der Bw angegeben, die Reserveschlüssel würden sich in der Wohnung befinden. Es wird – da in der mündlichen Verhandlung nichts Gegenteiliges hervorkam – davon ausgegangen, dass der Bw den Beamten auch anbot, diese vorzuzeigen, wovon die Polizisten jedoch keinen Gebrauch machten. In weiterer Folge gab der Bw dann an, eine Nachschau am folgenden Tag hätte ergeben, dass die Reserveschlüssel gestohlen worden seien und der Täter das KFZ wohl damit in Betrieb genommen haben müsse.
Dieses Vorbringen scheint aus mehreren Gründen nicht glaubhaft: Erstens ist wiederum auf die oben bereits bemühte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der ersten Aussage einer Person eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt. Freilich könnte der Bw erst in Folge die Abwesenheit der Reserveschlüssel entdeckt und damit im Zeitpunkt seiner Angabe (aufgrund der eigenen Wahrnehmung) korrekt Auskunft erteilt haben. Auch hier drängt sich aber aufgrund des Gesamtzusammenhanges eher die Vermutung auf, dass der Bw eine Schutzbehauptung vorbringt. Zweitens hat der Bw in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Reserveschlüssel in einer Kommode im Schlafzimmer aufzubewahren bzw aufbewahrt zu haben. Auch wenn der Bw gelegentlich Gäste hatte, die ihm teilweise nicht näher bekannt waren, scheint es nicht sehr realitätsnah, dass einer der Gäste sich im Schlafzimmer aufhält bzw in weiterer Folge die dort befindliche Kommode durchsucht. Dies auch vor dem Hintergrund, als der Bw auf Befragen in der Verhandlung angegeben hat, mit niemanden über den Ablageort der Schlüssel gesprochen zu haben. Drittens scheint es nicht lebensnah davon auszugehen, dass eine Person die Reserveschlüssel eines Fahrzeuges entwendet, das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt zu Schrott fährt und im Rahmen der Fahrerflucht die Zündschlüssel mitnimmt. Viertens ist schließlich darauf hinzuweisen, dass im Falle der Entwendung der Schlüssel und des Fahrzeugdiebstahls bzw der unbefugten Verwendung des PKW der Bw wohl ein hohes Interesse an der Klärung des Sachverhaltes an den Tag legen müsste. Dies ist jedoch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen X nicht geschehen.
· Hinsichtlich der zeitlichen Widersprüche im Hinblick auf das Vorweisen des Zündschlüssels bzw im Besonderen auf die Verweigerung des Alkotestes wird dem Vorbringen der beiden Zeugen, die Handlungen hätten vor der gemeinsamen Fahrt zum Unfallort und nicht danach stattgefunden, Glauben geschenkt. Beide Zeugen konnten völlig überzeugend in der Verhandlung ausschließen, dass sie bezüglich des jeweiligen Zeitpunktes einem Irrtum unterliegen. Hingegen konnte der Bw, mit den anderslautenden zeitlichen Angaben der Zeugen konfrontiert, keine weitere Aussage tätigen bzw stellte er das Vorbringen der Zeugen auch nicht weiter in Abrede.
· Gegen die Annahme, der Bw habe das Unfallfahrzeug gelenkt, spricht prima vista, dass den beiden Zeugen beim Bw keinerlei Verletzungen, welche aufgrund des Unfalls zu erwarten waren, aufgefallen sind. Zum einen steht jedoch in keinster Weise fest, dass es beim Unfall tatsächlich Verletzte gegeben hat – möglicherweise führte auch deshalb eine Nachfrage in den umliegenden Krankenhäusern zu keinem Ergebnis. Zum anderen ist auch davon auszugehen, dass die ausgelösten Airbags deutlich sichtbare Verletzungen von Fahrer / Beifahrer hintangehalten haben.
Beweise bzw Hinweise, welche darauf hindeuten, dass der Bw zum vorgeworfenen Zeitpunkt das Unfallfahrzeug nicht gelenkt hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
4.1. . Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
- um eine Entziehung gemäß § 24 Abs 3 achter Satz oder
- um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs Z 7 besitzt.
Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs 1 Z 2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 hat gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl 1991/566, zu beurteilen ist.
Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung "wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht."
§ 5 Abs 2 Z 1 StVO 1960 berechtigt Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Gemäß § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen, ist gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.
Gemäß § 30 Abs 2 FSG hat die Behörde einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen:
- wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
- wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
4.2. Die Bw lenkte am 3. Juni 2012 um 01:58 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen PKW auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, verursachte einen Verkehrsunfall und beging im Anschluss Fahrerflucht. Gegen 02:45 Uhr verwirklichte er den Tatbestand des § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 (siehe diesbezüglich auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 11. März 2013, VwSen-167404). Die Verwaltungsübertretung stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG dar.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit (VwGH 27.2.2004, 2002/11/0036) und ist als besonders verwerflich und gefährlich zu qualifizieren.
Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs 1 StVO mindestens sechs Monate.
Der Aktenlage folgend hat der Bw aktuell erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen. Die Alkoholisierung des Bw trat jedoch nicht im Rahmen einer "bloßen" Verkehrskontrolle zutage, sondern hatte er durch den verursachten Verkehrsunfall eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Im Rahmen der Wertung nach § 7 Abs 4 FSG ist daher zu berücksichtigen, dass der Bw bei der gegenständlichen Fahrt alkoholbedingt einen Fahrfehler beging und einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldete, indem er von der Fahrbahn abkam und gegen ein Geländer sowie gegen weitere geparkte Fahrzeuge stieß, wodurch letztlich Fremdschaden an dem Geländer, den anderen Fahrzeugen sowie Totalschaden am gelenkten Pkw entstand. All dies zeigt deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des von der Bw verwirklichten Alkoholdelikts im Straßenverkehr.
Auch wenn seit dem Vorfall schon einige Zeit vergangen ist und sich der Bw mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch wohl verhalten haben dürfte, kann ihm dieser Umstand auf Grund des – zumindest – in diesem Zeitraum anhängigen Verfahrens zur Entziehung der Lenkberechtigung nicht wesentlich angerechnet werden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann in einer solchen Zeit von Betroffenen nur erwartet werden, dass sie nicht neuerlich negativ in Erscheinung treten.
In Ansehung des vorliegenden Sachverhaltes und des daraus abzuleitenden hohen Grades an Verwerflichkeit des vom Bw an den Tag gelegten Verhaltens erweist sich die erstinstanzliche Annahme eines Mangels an Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von sechs Monaten als unbedenklich und käme eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auch dann nicht in Betracht, wenn der Gesetzgeber nicht eine derartige Mindestentzugsdauer vorsehen würde. Die festgesetzte Entzugsdauer erscheint notwendig, dass der Bw seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt.
Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0108). Persönliche und berufliche Interessen des Bw am Besitz der Lenkberechtigung – die im Übrigen nicht geltend gemacht wurden – haben bei der Entziehung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben.
Es war daher Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Ergänzend ergeht in diesem Zusammenhang der Hinweis, dass die Rechtskraft des Bescheides mit der Zustellung desselben zusammenfällt.
4.3. Um eine Vollstreckbarkeit der Anordnung zu gewährleisten, war in Spruchpunkt 2 eine angemessene Frist zur Ablieferung des Führerscheines festzusetzen.
4.4. Nach der letzten FSG-Novelle (14. Novelle zum FSG, BGBl I 2011/61) ist nunmehr – seit 19. Jänner 2013 – nach § 30 Abs 2 FSG einem Besitzer einer ausländischen Lenkberechtigung mit Wohnsitz in Österreich die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Deshalb war Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren.
4.5. Die Rechtsfolge, dass für den Zeitraum der Entziehung einer Lenkberechtigung der Klasse B auch das Lenken von vierrädrigen Leichkraftfahrzeugen unzulässig ist, ergibt sich unmittelbar aus § 24 Abs 1 FSG. Eine derartige Anordnung in Bescheidform kann daher unterbleiben.
4.6. § 41a Abs 6 FSG zufolge gilt ein Mopedausweis innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang. Eine solche Lenkberechtigung müsste im vorliegenden Fall auch entzogen werden. Da der Bw jedoch keinen Mopedausweis bzw keine Lenkberechtigung der Klasse AM besitzt, hat Spruchpunkt 5 ersatzlos zu entfallen.
4.7. Die übrigen im Bescheid verfügten Maßnahmen (Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) sind bei dem anzunehmenden Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingende Folgen, sodass sie nicht zur behördlichen Disposition stehen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweise:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.
Markus Zeinhofer
Beschlagwortung:
Alkoholdelikt; § 26 (2) Z1 FSG; Lenkereigenschaft