Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523357/9/Kof/CG

Linz, 19.02.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x,
geb. 19x, x, x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13. Dezember 2012, VerkR21-825-2012, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., nach der am 18. Februar 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

·         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und

 vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

·         die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung

       in Österreich Gebrauch zu machen

auf sechs Monate – beginnend mit Verkündung der Berufungsentscheidung 

(= 18. Februar 2013) – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 26 Abs.2 Z1, 32 Abs.1 Z1, 30 Abs.1 und 24 Abs.3  iVm  § 7 Abs.2 FSG,

in der zur Tatzeit (= 05.08.2012) geltenden Fassung,

BGBl I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 5. August 2012 gegen 19.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in M., x und verschuldete einen Verkehrsunfall mit Sachschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem Alkohol beeinträchtigen Zustand,
da die bei ihm entnommene Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,73 Promille ergeben hat.

 

Das Amtsgericht M. hat über den Bw mit Strafbefehl vom
10. September 2012, Cs 340 Js 22425/12, eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen á 30,00 Euro verhängt.

 

Dieser Strafbefehl ist am 27. September 2012 in Rechtskraft erwachsen;

siehe Rechtskraftvermerk des Amtsgerichtes Mühldorf am Inn.

 

Der Bw hat im gesamten Verfahren nicht bestritten,

die im oa. Strafbefehl angeführte Übertretung begangen zu haben.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-     die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F auf die Dauer von 8 Monaten – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen.

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

·            das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leicht-KFZ verboten

·            das Recht aberkannt, von einer ausländischen Lenkberechtigung

       in Österreich Gebrauch zu machen

-     verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·          eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen  und

·            ein vom Amtsarzt der belangten Behörde erstelltes Gutachten über

       die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ beizubringen.

-     verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Entziehungs-bescheides bei der belangten Behörde oder bei der PI F. abzuliefern.

 

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt.

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 17. Dezember 2012 – hat der Bw

innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31. Dezember 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Am 18. Februar 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie Herr J.H. (= Rechtsbeistand des Bw gem. § 10 Abs.5 AVG) teilgenommen haben und der Bw folgende Stellungnahme abgegeben hat:

Ich verweise auf meine Ausführungen in der Berufung vom 31.12.2012.

Ergänzend wende ich "Verjährung" ein,

da die Tat mittlerweise mehr als sechs Monate zurückliegt.

Die Berufung wird aufrecht erhalten.

 

Tatsache ist, dass der Bw am 05.08.2012 gegen 19.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichen Verkehr in M., x, gelenkt und sich dabei in
einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand (Blutalkoholgehalt: 1,73 Promille) befunden hat.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen,

für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs.3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

 

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 iVm)
§ 99 Abs.1 StVO begangen hat.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.05.2001, 2001/11/0081; vom 23.04.2002, 2000/11/0182;

vom 11.04.2002, 99/11/0328; vom 28.09.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.02.2003, 2003/11/0017; vom 04.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.04.2002, 2000/11/0184; vom 22.02.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur; vom 19.07.2002, 2000/11/0171; vom 06.04.2006, 2005/11/0214.

 

Handelt es sich bei den in § 7 Abs.3 FSG angeführten Tatbeständen um Verkehrs-verstöße, die im Ausland begangen wurden, so sind diese gemäß § 7 Abs.2 leg.cit nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen. –

Nach der österreichischen Rechtslage hat der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Betreffend die Entziehung einer – österreichischen – Lenkberechtigung wegen einem in der Bundesrepublik Deutschland begangenen "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" ist auf folgende Rechtssprechung zu verweisen:

 

·         UVS OÖ., VwSen-521455/5 vom 27.11.2006 –

der VfGH hat mit Beschluss vom 25.01.2007, B 2157/06-4 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und mit Beschluss vom 25.09.2007, B 2157/06-6 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der VwGH hat mit Beschluss vom 02.03.2010, Zl. 2007/11/0229-7 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

·         UVS OÖ., VwSen-523079/2 vom 14.02.2012 –

der VfGH hat mit Beschluss vom 22.11.2012, B 268/12-3 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

 

 

 

Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt nach § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist dem/der Betreffende(n) gemäß §§ 26 Abs.2 Z1, 32 Abs.1 Z1,
30 Abs.1 und 24 Abs.3 FSG (hier: jeweils iVm § 7 Abs.2 FSG)

-     die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu entziehen

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken

    von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen zu verbieten

-     für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-     zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

·            eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

·            eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen

·            ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche

       Eignung zum Lenken vor Kraftfahrzeugen beizubringen.

VwGH    vom 06.07.2004, 2004/11/0046;  vom 23.03.2004, 2004/11/0008;

             vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 13.08.2003, 2003/11/0145;

             vom 24.06.2003, 2003/11/0142; vom 13.08.2003, 2003/11/0134;

             vom 23.05.2003, 2003/11/0130; vom 20.10.2001, 2000/11/0157 ua. 

 

Betreffend das Vorbringen des Bw, es sei "Verjährung" eingetreten, ist festzustellen:

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung ist/sind das VStG

– und somit auch dessen Verjährungsbestimmungen – nicht anzuwenden;

VwGH vom 22.01.2002, 2001/11/0196 mit Vorjudikatur

 

Im vorliegenden Fall ist zwischen der Tat (05.08.2012) einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens (Schreiben der belangten Behörde vom 06.11.2012) andererseits ein Zeitraum von ca. drei Monaten vergangen.

 

Eine Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26 FSG ist zulässig, wenn zwischen der Tat einerseits und der Einleitung des Entziehungsverfahrens andererseits ein Zeitraum von höchstens 1 Jahr verstrichen ist;

VwGH vom 23.03.2004, 2004/11/0008 mit Vorjudikatur ua.

 

Betreffend das Vorbringen des Bw, es liege "Doppelbestrafung" vor, ist auf
die gegenteilige höchstgerichtliche Judikatur – VfGH vom 09.06.2006, B735/05; VwGH vom 20.04.2004, 2003/11/0311; vom 24.02.2005, 2002/11/0253;

vom 19.07.2002, 2000/11/0171 – zu verweisen.

 

Der Bw hat bei der „verfahrensgegenständlichen Fahrt“ (05.August 2012) auch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet.

Seither ist ein Zeitraum von etwas mehr als sechs Monaten vergangen. –

 

 

Die Festsetzung einer die Mindestzeit des § 26 Abs.2 Z1 FSG übersteigende Entziehungsdauer ist dadurch nicht (mehr) gerechtfertigt.

VwGH vom 18.09.2012, 2009/11/0248; vom 16.10.2012, 2009/11/0245;

          vom 29.03.2011, 2009/11/0231; vom 24.01.2012, 2009/11/0227;

          vom 19.10.2010, 2010/11/0101; vom 17.11.2009, 2009/11/0023.

 

Es war somit

-     die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-     das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leicht-KFZ

-     die Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein

      in Österreich Gebrauch zu machen

auf sechs Monate – beginnend mit der am 18. Februar 2013 durchgeführten Verkündung der Berufungsentscheidung – herab- bzw. festzusetzen.

 

Im Übrigen

-     Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker

-     Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-     Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachten

     über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

-     Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines (§ 29 Abs.3 FSG)

war der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung
eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 18,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

   

 

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