Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523378/9/Kof/CG

Linz, 11.03.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x gegen den
Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 28. November 2012
sowie Berichtigungsbescheid vom 07. Jänner 2013, GZ: jeweils 343569/2012, betreffend Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F – Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die

-         Befristung bis einschließlich 2. April 2014 und

-         Auflage: Verwendung einer Brille

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Auflage:

Alle drei Monate eine psychiatrische Behandlungsbestätigung unaufgefordert bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen, das ist jeweils am 02.01.2013, 02.04.2013, 02.07.2013, 02.10.2013, 02.01.2014 und 02.04.2014

wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

die psychiatrische Behandlungsbestätigung im Juni 2013, September 2013, Dezember 2013 und März 2014 vorzulegen ist.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z2 und 8 Abs.3 Z2 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war seit dem Jahr 1990 bzw. 1992 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, zuletzt – einschließlich einer Verlängerung nach § 8 Abs.5 FSG – befristet bis 07. Dezember 2012.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid einschließlich Berichtigungsbescheid dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wie folgt erteilt:

-     befristet bis einschließlich 2. April 2014

-     Auflagen:

1. alle 3 Monate eine psychiatrische Behandlungsbestätigung unaufgefordert
bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (Führerscheinstelle) vorzulegen, am 02.01.2013, 02.04.2013, 02.07.2013, 02.10.2013, 02.01.2014 und 02.04.2014.

2.  Verwendung einer Brille

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung erhoben, welche sich nur gegen die Vorlage der psychiatrischen Behandlungsbestätigung richtet.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die

-         Befristung bis 2. April 2014  und

-         Auflage: Verwendung einer Brille

sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall somit einzig und allein, ob die dem Bw iSd § 2 Abs.1 Z2 FSG-GV vorgeschriebene Auflage: „Vorlage einer psychiatrischen Behandlungsbestätigung alle 3 Monate“ erforderlich ist oder nicht.

 

Diesbezüglich hat die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E.W. das Gutachten vom 12. Februar 2013, Ges-311082/2-2013 erstellt und dabei ausgeführt:

 

"Es wurden folgende aktenkundige Unterlagen eingesehen:

 

> Amtsärztliches Gutachten nach § 8 FSG von Herrn Dr. BK

 

Ø Fachärztliche Stellungnahme von Frau Prim. Dr. MP vom 18.06.2012

(das Datum geht aus dem Status zum Zeitpunkt der Untersuchung hervor):

Diagnose - Schizoaffektive Störung, gegenwärtig F25.9, wobei berichtet wurde,

dass der Bw bzgl. seiner Krankheit einsichtig und in der Behandlung compliant sei.

Er nehme seine Medikamente regelmäßig und halte auch seine Termine bei seinem Facharzt ein.  Sein Alltagsleben hätte er gut im Griff.

Aufgrund der stabilen Situation seit April 2011 spräche nichts gegen die

Weitergewährung der Lenkberechtigung für 18 Monate.

Aus der Krankheitsentwicklung ist abzuleiten, dass die Erstsymptomatik 2003 aufgetreten sei, eine weitere Episode 2004.  Dann 2010 mit tagesklinischem Aufenthalt an der PKW.

Die letzte stationäre Behandlung war im April 2011 mit der Entlassungsdiagnose schizoaffektive Störung und St. P. SMV, Pneumonie und Adipositas.

Der Bw sei seit dieser Zeit in fachärztlicher Observanz bei Herrn Dr. HW und nehme seine Medikation (Fluxetin, Serdolect) regelmäßig ein.

 

> Fachärztliche Bestätigung von Dr. HW vom 10.12.2012:

Mit der Bestätigung, dass der Bw, geb. …… erstmals am 21.02.2005 in seiner Ordination zur Behandlung war.

Er hätte seine Kontrolltermine am 23.04.2012, 27.08.2012 und 09.11.2012 eingehalten. Der nächste Kontrolltermin sei für 04.02.2013 vereinbart.

 

Wie aus den fachärztlichen Stellungnahmen hervorgeht, handelt es sich beim Bw um
eine Erkrankung aus dem Formenbereich der schizophrenen Störungen, um eine schizoaffektive Psychose, wobei der Bw im Krankheitsverlauf mehrere akute Schübe hatte, zwischenzeitlich auch stabil sei.

Wie aus der fachärztlichen Stellungnahme von Frau Prim. Dr. MP hervorgeht, halte
der Bw seine Termine beim Facharzt auch ein, was im Rahmen dieser Grunderkrankung sehr wichtig ist, um die Compliance und Stabilität der Krankheit erfassen zu können
und gleichzeitig auf Abweichungen rechtzeitig reagieren zu können.

Es sind ärztliche Kontrolluntersuchungen, in vom Facharzt für Psychiatrie zu empfehlenden Abständen, unbedingt erforderlich und die Behandlungsbestätigung auch der Behörde vorzulegen, da eine akute Exazerbation der Erkrankung die Fahreignung ausschließen würde und dadurch die Möglichkeit einer Selbst- oder Fremdgefährdung
für oder durch den Probanden gegeben wäre..

 

Der bislang dokumentierte, nunmehr stabile, Verlauf ist insgesamt für die Erteilung der Lenkerberechtigung als Voraussetzung erforderlich."

 

Anmerkung:   Der Name und die Bezeichnung des Bw wurden durch die Wendung

                      „Bw“ – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Der Bw hat in der Stellungnahme vom 27. Februar 2013 – im Rahmen des Parteiengehörs – eingeräumt, "dass eine psychiatrische Behandlungsbestätigung erforderlich ist, mag ja zutreffen ……….".

Er wendet sich im Wesentlichen gegen die " gesetzlich drohende Ungehorsamsfolge" – Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung der Auflage

(= bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z12 und Z13 FSG).

 

 

Die amtsärztliche Sachverständige hat im vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 12. Februar 2013 – in welchem zwei näher bezeichnete fachärztlichen Stellungnahmen verwertet wurden – dargelegt,
dass beim Bw die Vorlage der psychiatrischen Behandlungsbestätigung in einem Abstand von jeweils drei Monaten erforderlich ist.

 

Der Bw ist diesem Gutachten inhaltlich nicht – geschweige denn, auf gleichem fachlichen Niveau – entgegengetreten; ständige Rechtssprechung des VwGH,

z.B. vom 23.04.2010, 2008/02/0176; vom 06.07.2011, 2008/08/0101 mwH.

 

Der Bw hat eine fachärztliche Bestätigung des Herrn Dr. med. H.W., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 04.02.2013 vorgelegt, in welchem bestätigt wird, dass er seine Kontrolltermine am 23.04.2012, 27.08.2012, 09.11.2012 und am 04.02.2013 wahrgenommen hat und als nächster Kontrolltermin der 28. Mai 2013 vereinbart wurde.

 

Auf Grund der „gesetzlich drohende Ungehorsamsfolge“ nach § 7 Abs.3 Z12/Z13 FSG wird dem Bw als Erfüllungsfrist für die Vorlage dieser Behandlungsbestätigung jeweils ein Zeitraum von 1 Monat gewährt.

 

Betreffend die Vorlage der psychiatrischen Behandlungsbestätigung war somit
die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum