Linz, 22.02.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau X und des Herrn X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.06.2012, Ge20-3684-10-2012-Sir/Hd, mit dem über Ansuchen der X GmbH, X, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort X, X, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als dem unter Spruchpunkt I. enthaltenen Auflagepunkt folgender Auflagepunkt angefügt wird:
"2. Die Fräsmaschine Mikron UCP-600 ist so schwingungsgedämpft aufzustellen, dass es zu keinen Körperschallübertragungen von tieffrequenten Geräuschen im Wohnhaus X, X, kommt, bei denen die in der Vornorm ÖNORM S 5007 festgelegten Hörschwellenpegel (in Abhängigkeit von der jeweiligen Terzbandfrequenz und der Einwirkdauer) in den Wohn- und Schlafräumen überschritten werden. Darüber ist eine Abnahmemessung durch ein hierfür befugtes Fachunternehmen durchzuführen und der Messbericht der Behörde zu übermitteln."
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4, iVm § 67a Abs.1 und § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG).
Entscheidungsgründe:
1. Mit Eingabe vom 12.04.2012 hat die X, X, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Aufstellung einer Fräsmaschine Mikron UCP-600 im Standort X, X, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.
Mit Bescheid vom 19.06.2012, Ge20-3684-10-2012, wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.
1.1. Gegen diesen Bescheid wurde von Frau X und Herrn DI X (in der Folge: Bw) Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, bereits durch den bestehenden Betrieb der Firma X bestehe eine unzumutbare Lärmbelästigung im niederfrequenten Bereich. Durch die Aufstellung der neuen Maschine Mikron UCP-600 sei die ohnehin schon unerträgliche Lärmbelästigung und -belastung noch schlimmer, weil diese Maschine noch lauter im Wohnhaus wahrzunehmen sei. Es komme sogar im Freien zu einer größeren Lärmbelästigung seit an dieser Maschine gearbeitet werde. Diese hohe Lärmbelastung sei auch in einer Lärmmessung durch Herrn X am 17.07.2012 aufgezeichnet worden. Ergebnis dieser Messung sei eine Lärmübertragung durch besagte Maschine im Bereich von 80 Hz. Der lärmtechnische Amtssachverständige habe die Ergebnisse dieser Messung mit alten Aufzeichnungen verglichen – auch damals sei schon ein Lärmanstieg im gleichen Hz-Bereich aufgezeichnet worden. Dies beweise, dass es tatsächlich zu einer Lärmimmission durch die Firma X komme. Somit zeige sich, dass es durch die Aufstellung der neuen Maschine zu einer noch größeren Belastung komme. Laut Herrn X komme es zu einer Körperschallübertragung. Daraus könne geschlossen werden, dass Emissionen über die Maschinenaufstellpunkte ins Fundament und in weiterer Folge in das Haus der Bw übertragen würden, sodass man vermuten könne, dass die schwingungsdämpfenden Füße nicht ausreichen werden.
Es gäbe zwar einen Prognosebericht vom 04.10.2007, aus dem Bescheid könne jedoch keine tatsächliche Schallmessung nach Fertigstellung des Betriebsausbaus herausgelesen werden. Möglicherweise sei bei den Prognosewerten ein Rechenfehler aufgetreten, die Betriebsanlage vielleicht doch nicht so gebaut worden wie in den Plänen dargestellt. Auf Seite 7 des Bescheides werde ausgeführt, dass hinsichtlich Lärmbelästigung der Nachbarn keine Änderung zu erwarten sei – und dass "ein derartiger Wert .... subjektiv nicht mehr wahrnehmbar ist". Es stelle sich die Frage, wie das gemessen worden sei. Fakt sei, dass es für die Bw zu einer noch höheren Lärmbelastung gekommen sei, sowohl im Wohnhaus als auch im Außenbereich. Soweit im Bescheid auf die Bestätigung der Lieferantenfirma eingegangen werde, stelle sich die Frage, wie eine derartige Bestätigung einem objektiven Gutachten eines unabhängigen Dritten gleichgestellt werden könne. Bis sämtliche diese Missstände beseitigt werden, werde auf ein Stopp des Betriebes dieser neu genehmigten Maschine gefordert.
1.2. Aufgrund dieser Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein lärmtechnisches Gutachten eingeholt und aufbauend auf diesem Gutachten mit Bescheid vom 17.09.2012, Ge20-3684-10-2012, eine Berufungsvorentscheidung erlassen, mit welcher eine zusätzliche lärmtechnische Auflage vorgeschrieben wurde.
1.3. Mit Eingabe vom 1.10.2012 wurde von den Bw der Antrag gestellt, die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.6.2012 der Berufungsbehörde vorzulegen.
Im Vorlageantrag wird von den Bw vorgebracht, am 17.07.2012 habe eine bei der Firma X unangekündigte Lärmmessung durch den Amtssachverständigen im Wohnhaus der Bw eine überhebliche Überschreitung der Hörschwelle ergeben. Dies sei von besagter Maschine verursacht und vom Amtssachverständigen als unzumutbar eingestuft worden. In der Folge sei eine Berufungsvorentscheidung mit einer zusätzlichen Auflage bezüglich Aufstellungsart der Maschine vorgeschrieben worden. Es habe dann am 18.09.2012 durch den Amtssachverständigen eine bei der Firma X angekündigte Kontrollmessung im Wohnhaus der Bw bezüglich der zwischenzeitlich von der Firma X gesetzten Maßnahmen gegeben. Da in der Woche vom 24.09. bis 29.09. wiederum ein starker tieffrequenter Lärm feststellbar gewesen sei, werde davon ausgegangen, dass die Lärmverursachung weiterhin bestehe. Beim genannten Lärm handle es sich um ein durch Köperschallübertragung verursachtes tieffrequentes Dröhnen im ganzen Haus. Das Dröhnen sei eine Minute lang anhaltend, dann eine kurze Pause und wieder eine Minute, das Ganze wiederholend. Der Lärmpegel habe in dieser Woche in den frühen Morgenstunden begonnen und ende in der späten Nacht. Vor diesem Hintergrund müsse angezweifelt werden, dass die Kontrollmessung vom 18.09.2012 repräsentativ sei. Der Amtssachverständige habe sich während der Messung im Wohnhaus aufgehalten und es könne nicht beurteilt werden, ob der verwendete Fräskopf, die Vorschubgeschwindigkeit, das Bearbeitungsgramm von der Firma X nicht ohnehin so gewählt worden sei, dass dadurch eine niedrigere Lärmimmission verursacht worden sei. Zudem hätten 3 verschiedene Messungen 3 unterschiedliche Lärmpegel bei angeblich gleichen Bearbeitungsbedingungen ergeben. Außerdem sei die Messung in jenem Raum erfolgt, in welchem bei der Messung am 17.07.2012 um 16 dB weniger als am anderen Messstandort im Haus gemessen worden sei. Die Bw seien schon jahrelang durch tieffrequentes Dröhnen der Bearbeitungsmaschinen der Firma X belastet, weshalb ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung unzumutbarer Lärmimmissionen der neuen Maschinen Mikron gefordert würden.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt (durch den Vorlageantrag ist die Berufungsvorentscheidung außer Kraft gesetzt).
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie durch Einholung eines ergänzenden lärmtechnischen Gutachtens.
4.1. Im ergänzend eingeholten lärmtechnischen Gutachten vom 20.11.2012 wird ausgeführt:
4.2. Von den Bw wurde zu diesem Gutachten eine Stellungnahme abgegeben, in welcher ausgeführt wird, der lärmtechnische Amtssachverständige schreibe auf Seite 1, 1. Aufzählungspunkt des Gutachtens, dass das Überschreiten der Hörschwelle, gemessen am 17.07.2012, nicht als unzumutbar eingestuft worden sei. Diese Formulierung fehle im schriftlichen Gutachten, während der Messung sei die Lärmsituation von Herrn X allerdings als nicht zumutbar benannt worden. Nun möge der formale Ausdruck nicht der richtige sein, aber der Lärm sei für die Bw unzumutbar. Im ersten Gutachten werde von Herrn X die Lärmbelastung beschrieben mit:
"deutliche Überschreitung der Hörschwelle ... und ... erhebliche Belästigungen ...". Das Problem sei eindeutig erkannt und beschrieben worden, nämlich dass die besagte Maschine Mikron UCP-600 zum Boden hin mangelhaft entkoppelt aufgestellt sei und dadurch ein tieffrequenter Vibrationslärm in das Wohnhaus der Bw übertragen werde. Da die Bw nach der besagten Kontrollmessung am 18.09.2012 wieder diesem Lärm ausgesetzt gewesen seien, sei der Erfolg, der von der Firma X gesetzten Maßnahmen anzuzweifeln. Bezüglich Repräsentativität sei zu sagen, dass anzunehmen sei, dass die Kontrollmessung vom lärmtechnischen Amtssachverständigen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden sei. Nichtsdestotrotz würden für die Bw Zweifel bleiben:
In der Vergangenheit sei das Dröhnen in den meisten anderen Räumen in ähnlicher oder gleicher Intensität wie im Vorraum wahrzunehmen gewesen, sodass die Messung im Vorraum sehr wohl repräsentativ für andere Räume im Hause sei. Außerdem handle es sich bei besagtem Vorraum nicht um den Eingangsbereich, sondern um einen Bereich mitten im Haus, an den Wohn- und Schlafräume anschließen würden und der baulich zum 1. Stock offen gestaltet sei.
Die Lärmbelastung sei bei der Kontrollmessung zwar reduziert gewesen, es sei aber auch deutlich ersichtlich, dass diese noch über dem maximalen Normwert (Hörschwelle 28 dB) seien, insbesondere dahingehend, wenn man den dB-Differenzbetrag vom Arbeitszimmer zum Vorraum auf die letzte Messung addiere. Im Arbeitsraum seien bei der Kontrollmessung 34 dB gemessen geworden, im Vorraum wären dies immer noch 50 dB. In der ÖNORM S 5007 werde festgehalten, dass bei einer Tonhaltigkeit bereits bei geringer Überschreitung der Hörschwelle erhebliche Belästigungen auftreten können. Das Gleiche gelte für den letztlich gemessenen Schallpegel von 14 bis 17 dB im Arbeitsraum, das heißt plus dem Differenzbetrag von 16 dB ergebe dies für den Vorraum einen 30 bis 33 dB-Wert und würde somit über dem Planungsbasispegel nach ÖAL-Richtlinie Nr. 3 liegen. Repräsentativ für die Wohnräume sei jedoch nicht ein kleiner Raum mit Teppich und Wandverbauten, sondern der Vorraum, den die anderen Wohnräume seien ebenso großräumig und ohne Teppichböden.
Bei der Beurteilung des Versuchsaufbaues bei der Firma X unter Beurteilung der Vergleichbarkeit mit den Bedingungen während der ursprünglichen Lärmmessung vom 17.07.2012 stütze sich die Analyse von X dennoch hauptsächlich auf die Ausführungen und Darlegungen der Firma X. Eben diese argumentiere im Zuge der jeweiligen Genehmigungsverfahren immer wieder, dass eine Lärmübertragung durch Schwingung ausgeschlossen sei, weil die Maschinen optimal schwingungsdämpfend aufgestellt seien. In einer schriftlichen Stellungnahme der Firma X schreibe diese nun plötzlich, dass deren Untersuchungen ergeben hätten, dass das Verwenden eines bestimmten Werkzeuges (HPC-Messerkopf) zu einer Veränderung der Schwingungen führe und sie dieses Werkzeug nicht mehr verwenden würden. Nunmehr sei bekannt geworden, dass neben der Mikron-UCP 600 eine baugleiche Maschine stehe. Wenn nun bei der neuen Maschine UCP 600 durch die Firma X Maßnahmen in Bezug auf die schwingungsgedämpfte Aufstellung gesetzt worden seien und daneben eine baugleiche Maschine aufgestellt sei, die im Bezug auf Lärmübertragung mangelhaft aufgestellt sei, stelle sich die Frage, ob die Bw durch die Gewerbebehörde ausreichend geschützt werden würden.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,
2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.
Nach § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:
1. in vierfacher Ausfertigung
a) eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,
b) die erforderlichen Pläne und Skizzen,
1. ein Abfallwirtschaftskonzept ...
2. in einfacher Ausfertigung
a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu
erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche technischen Unterlagen ...
5.2. Mit bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 12.04.2012 eingelangten Eingabe hat die X, X, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Aufstellung einer Fräsmaschine Mikron UCP-600 im Standort der bestehenden Betriebsanlage X, X unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht. Diese Projektsunterlagen beinhalten einen Grundrissplan, einen Maschinenplan, eine CE-Konformitätserklärung, technische Daten der Drehmaschine und ein Foto der Steuerung.
Aus dem oben zitierten § 353 GewO 1994 ergibt sich, dass das Verfahren zur Genehmigung nach § 81 GewO 1994 ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu prüfen ist.
Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind (vgl. VwGH 31.03.1992, Zl. 91/04/0267).
Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach ausschließlich das eingereichte Projekt.
Vorliegend geht aus dem Projektsunterlagen eindeutig hervor, dass Antragsgegenstand ausschließlich die Aufstellung einer Fräsmaschine in der bestehenden gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage ist; diese Fräsmaschine bedingt auch keine Änderung der bestehenden Anlagenteile.
Unter den vorgenannten rechtlichen Gesichtspunkten wurde sohin das beantragte Vorhaben einer Beurteilung dahingehend unterzogen, ob und in welchem Ausmaß es zu einer Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch die Neuaufstellung der Fräsmaschine für die Nachbarn kommt.
So wurde bereits im erstinstanzlichen Verfahren nach Einbringung der Berufung ein ergänzenden lärmtechnisches Gutachten eingeholt. Diesem Gutachten liegen Schallmessungen durch den Amtssachverständigen zugrunde. Aufgrund dieser Messergebnisse wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen die Vorschreibung einer ergänzenden Auflage in der Form vorgeschlagen, dass die Fräsmaschine schwingungsgedämpft aufzustellen ist. Vom lärmtechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass es bei Einhaltung dieser Auflage zu keiner Änderung der bestehenden Lärmsituation kommt.
Mit Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft vom 17.9.2012, Ge20-3684-10-2012, wurde der X diese vom lärmtechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage vorgeschrieben.
Am 18.9.2012 wurde vom beigezogenen Amtssachverständigen eine weitere Lärmmessung und lärmtechnische Beurteilung vorgenommen.
Aufgrund der Berufungsausführungen, die auch die vorgenommenen Schallmessungen in Zweifel ziehen, wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein weiteres lärmtechnisches Gutachten eingeholt.
Aus den vorliegenden Gutachten geht hervor, dass die Lärmmessungen entsprechend den fachtechnischen Richtlinien vorgenommen wurden und repräsentativ sind. Auch wurde die für die Nachbarn ungünstigste Situation gewählt, da beim Betrieb der in Rede stehenden Maschine ein sehr hartes Material (und damit besonders hohe Vibrationen auslösend) sowie ein Messerkopf verwendet wurde, welcher nunmehr von der Betreiberin auf Grund des damit verbundenen hohen Schallpegels gegen einen weniger belastenden Messerkopf ausgetauscht wurde.
Im Gutachten wurde vom Amtssachverständigen auch schlüssig dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass zum Zeitpunkt der Messung ein Vollbetrieb der Maschine gegeben war.
Ebenso wurde vom Sachverständigen im Gutachten nachvollziehbar darauf eingegangen, weshalb das Arbeitszimmer als Messort gewählt wurde.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Kontrollmessung am 18.9.2012 eine Vergleichsmessung darstellte. Auch am 17.7.2012 wurde eine Messung im Arbeitszimmer vorgenommen; die in der Vergleichsmessung festgestellte Pegeldifferenz kann auch der Bewertung der übrigen Räume zugrunde gelegt werden.
Im Ergebnis wurde festgestellt, dass eine Änderung der bestehenden Lärmsituation durch die Aufstellung und den Betrieb der Fräsmaschine bei Einhaltung der Auflage nicht zu erwarten ist.
Gleichzeitig wurde im Gutachten festgehalten, dass die von den Nachbarn subjektiv vernommenen Betriebsgeräusche eher Maschinen zuzuordnen sind, die bereits dem Bestand angehören und es aus technischer Sicht sinnvoll erscheine, auch diese Maschinen entsprechend schwingungsgedämpft aufzustellen.
Aus rechtlicher Sicht ist hiezu festzustellen, dass die Vorschreibung von Auflagen, die sich auf bestehende gewerbebehördlich genehmigte Anlagenteile beziehen, vom Oö. Verwaltungssenat im Berufungsverfahren nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine möglicherweise durch den bisherigen Betrieb der Anlage verursachten Gesundheitsgefährdung der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 der Zulässigkeit einer Änderung der Anlage dann nicht entgegen steht, wenn sich erst im Zuge eines eingeleiteten Genehmigungsverfahrens ergibt, dass durch die projektierte Änderung der Anlage, gegebenenfalls bei Einhaltung bestimmter Auflagen, das Ausmaß der Immissionen im Sinne des § 74 Abs.2 – wie eben im vorliegenden Fall – nicht vergrößert wird.
Gleichzeitig wurde im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hiezu ausgesprochen, dass eine Verpflichtung der Behörde – von Amts wegen oder über Antrag – besteht, in einem Verfahren nach § 79 für die Wahrung der in § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen zu sorgen. Hiefür besteht jedoch die Zuständigkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Soweit Maschinen in der Anlage aufgestellt sein sollten, für die keine Genehmigung vorliegt, ist hiefür ein Genehmigungsverfahren mit entsprechender lärmtechnischer Beurteilung durchzuführen.
Abschließend wird nochmals festgehalten, dass ausschließlich Beurteilungsgegenstand die Frage war, ob sich durch die Aufstellung und den Betrieb der Fräsmaschine Mikron UCP-600 eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation, der auch die genehmigte Betriebsanlage zuzuzählen ist, ergibt. Ausgehend davon wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich festgestellt, dass eine Erhöhung der Lärmsituation mit der Aufstellung der Fräsmaschine nicht verbunden ist, sofern die vorgeschlagene Auflage im Genehmigungsbescheid vorgeschrieben wird. Diese Vorschreibung ist nunmehr erfolgt und wurde diese auch dahingehend ergänzt, dass zur Überprüfung der Einhaltung die Vorlage eines Messberichtes aufgetragen wurde.
Hinsichtlich der bestehenden und genehmigten Anlagenteile wird – wie auch vom lärmtechnischen Amtssachverständigen angeregt – von der Erstbehörde zu überprüfen sein, ob die Vorschreibung nachträglicher Auflagen erforderlich ist.
Aus den oben genannten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Michaela Bismaier