Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101459/2/Lg/Bk

Linz, 02.09.1993

VwSen - 101459/2/Lg/Bk Linz, am 2. September 1993 DVR.0690392

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder aus Anlaß der Berufung des J W,D, F.A., gegen ein Straferkenntnis mit der Zl. Verk-96/3357/1992 beschlossen: Die Berufung wird gemäß §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG zurückgewiesen.

Begründung:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet. Wird die Berufung direkt bei der Berufungsbehörde eingebracht, ist es erforderlich, daß in der Berufung die bescheiderlassende Behörde bestimmt angegeben wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268). Da es sich dabei um kein gemäß § 13 Abs.3 AVG verbesserungsfähiges Formgebrechen handelt, ist die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Langeder Für die Richtigkeit der Ausferigung: 6

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