Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253366/4/Wg/GRU

Linz, 19.02.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10.1.2013, Gz. 0052448/2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 45 Abs. 1 VStG eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder für das Verfahren vor der belangten Behörde noch für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes OÖ. einen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bürgermeister der Stadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) lastete der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 10.1.2013, Gz. 0052448/2011, an, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. X, X, X, zu verantworten, dass Frau X, geb. X, mongolische Staatsbürgerin, seit 14.7.2011 von 10.00 Uhr bis 21.00 Uhr als Prostituierte entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländer­be­schäftigungsgesetz beschäftigt worden wäre. Es wurde deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden sowie ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100,-- Euro vorgeschrieben.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 17.1.2013, in der die Bw beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Sie argumentierte, die X sei nicht Betreiberin der Tagesbar im ersten Stock des Hauses X. Betreiber dieser Tagesbar sei Herr X. Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführte Frau X habe nie bei der Fa. X gearbeitet.

 

Die belangte Behörde legte dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat wies das Finanzamt mit Schreiben vom 29.1.2013 darauf hin, dass X bereits bei der BPD (Niederschrift vom 9.11.2011) angegeben habe, ihr Chef sei X.

 

Das Finanzamt Linz teilte daraufhin dem Verwaltungssenat mit Schreiben vom 6.2.2013 mit, dass der Aufhebung des Straferkenntnisses vom 10.1.2013 zugestimmt wird.

 

Es steht folglich fest, dass X in keinem Beschäftigungsverhältnis zur X gestanden hat, weshalb der Bw auch keine Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angelastet werden kann. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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