Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-111028/2/Wim/Rd/Bu

Linz, 18.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des x, vertreten durch x Rechtsanwälte x OG, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2012, VerkGe96-2-2012, wegen einer Verwal­tungs­über­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren einge­stellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglichen Kosten­beitrages.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24,  45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. Februar 2012, VerkGe96-2-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 iVm § 23 Abs.4 2. Satz GütbefG und Art.13 iVm Art. 15 Abs.7 lit.a sublit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr idgF, verhängt, weil er als gemäß § 23 Abs.7 GütbefG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Ge­schäfts­führer der x GmbH mit dem Sitz in x, diese ist Inhaberin einer Gewerbe­berechtigung für "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 40 Kraftfahr­zeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995" an diesem Standort nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des GütbefG 1995 iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr in der derzeit geltenden Fassung eingehalten wurden.

 

Anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen x (Lenker: x) am 13. August 2011 um 15.20 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Wolfsbach bei Km 135,000, Richtungsfahrbahn Linz, legte der Lenker das eingelegte Schaublatt dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht vor bzw konnte er die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter nicht vorweisen, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den voraus­gehenden 28 Tagen verwendeten Schaublättern vorlegen können muss.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass bereits mit Stellungnahme vom 15. Februar 2012 darauf hingewiesen worden sei, dass keine Übertretung gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG vorliege. Die Verordnung x des Rates über das Kontrollgerät sei nicht eine derartige "unmittelbar anwendbare Vorschrift", sondern eine Durchführungsver­ordnung. Österreich habe zunächst von der Ausnahmekompetenz des Art.3 der Verordnung Gebrauch gemacht. Damit sei klargestellt, dass die Verordnung nicht primär, sondern nur subsidiär gelten soll.  Je nach Disposition des Mitgliedstaats sei die Verordnung anzuwenden oder auch nicht. Es handle sich mithin nicht um eine "direkt anzuwendende Rechtsvorschrift", weil die Disposition des Mitglied­staats entscheidend sei. Die ratio legis sei wohl dahingehend zu verstehen, als Normen, die von Seiten der Europäischen Union festgesetzt werden, entsprechend von allen Normadressaten zu akzeptieren seien. Es solle damit eine Rechtsvereinheitlichung innerhalb des Wirtschaftsraums auch stattfinden. Wenn allerdings – wie gegenständlich – ohnehin die entsprechende Verordnung es in die Disposition des einzelnen Mitgliedstaats stelle, Ausnahme­bestimmungen etc. zu erlassen, so sei damit klargestellt, dass dieser jeweiligen Norm nicht der Gehalt einer "unmittelbar wirkenden Norm" zukomme, weil es dann entbehrlich wäre, den einzelnen Mitgliedstaaten wiederum anheim zu stellen, Ausnahme­bestimmungen zu erlassen.

Ganz offensichtlich sei die Intention des (europäischen) Gesetzgebers darauf gerichtet, hier ein "Grundsatzkonzept und Regelwerk" zu schaffen, dass dann von den einzelnen Mitgliedstaaten entsprechend umgesetzt werden müsse. Die Republik Österreich habe davon grundsätzlich auch Gebrauch gemacht. Es handle sich sohin nicht um eine unmittelbar anwendbare Norm, sodass auch die Strafsanktion des § 23 GütbefG nicht gegeben sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid rechtswidrig.

 

Nach Zitierung der §§ 31 Abs.1, 32 Abs.2  und 44a VStG wurde weiters vorge­bracht, dass die belangte Behörde erstmals mit Schreiben vom 24. Jänner 2012 den Berufungswerber zur Rechtfertigung aufgefordert habe. Dabei sei dem Berufungswerber als Sachverhalt zur Kenntnis gebracht worden, dass anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen x der Lenker dieses Fahrzeugs das eingelegte Schaublatt den Kontrollbeamten auf deren Verlangen nicht vorgelegt habe und die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrenden vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter nicht vorge­wiesen habe, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet sei, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter die für die laufende Woche und die vom Fahrenden voraus­gehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können müsse.

Es sei dem Berufungswerber faktisch vorgeworfen worden, dass ein Lenker eines Fahrzeugs die Schaublätter nicht vorgelegt habe.

Dabei handle es sich nicht um ein Delikt, welches den strafrechtlich verant­wortlichen gewerberecht­lichen Geschäftsführer treffe, weil dieser naturgemäß keinen Einfluss darauf habe, wenn ein Lenker eines Fahrzeugs die Vorlage von Schaublättern ver­weigere, sondern vielmehr um ein Delikt, welches alleinig den Fahrer betreffe.

 

Des weiteren werde darauf hingewiesen, dass eine Person mit dem Namen x dem Berufungswerber nicht bekannt und im Unternehmen auch nicht beschäftigt sei. Zur exakten Tatumschreibung und zur Vorbeugung gegen eine Doppelbestrafung sei es notwendig, die Daten exakt und richtig zu erfassen, wobei diesbezüglich nicht nur Tatzeit, Tatort und Tatvorwurf zu konkretisieren seien, sondern auch alle anderen, der Individualisierung dienenden Anhalts­punkte und Daten.

 

Überdies stelle der gegen den Berufungswerber erhobene Tatvorwurf keine Ver­letzung der Verordnung Nr. 3821/85 des Rates (EWG) dar. Es sei nicht Inhalt der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, welches in Art.3 das Postulat auf Einbau eines Kontrollgerätes stellt, und im Weiteren in Art.14 festlegt, dass Schaublätter den Fahrern zur Verfügung zu stellen sind.

 

Die belangte Behörde führte in ihrem Spruch aus, dass das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet sei, eine Aufforderung an den Berufungswerber, Schaublätter vorzulegen, sei bis dato nicht ergangen, sodass auch keine Verwaltungsübertretung gegen Art.14 Abs.1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät vorliege. Deutlich werde das Postulat, der ordnungsgemäßen Verwahrung und Vorweisung der Schau­blätter, insbesondere in Art.15 leg.cit., wo dezidiert nur der Fahrer angesprochen werde. Auch die offenkundig von der belangten Behörde angedachte Gesetzes­bestimmung des Art. 15 Abs.7 lit.a habe lediglich den Fahrer des Fahrzeuges als Normadressaten, nicht allerdings den Zulassungsbesitzer oder den gewerbe­rechtlichen Geschäftsführer. Es liege somit keinesfalls ein direkter Verstoß gegen die genannte Verordnung vor.

Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird, der Sachverhalt geklärt erscheint und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

4. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde:

 

Am 13.8.2011 um 15.20 Uhr wurde der Lenker des Lkw mit dem Kennzeichen x  x auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Wolfsbach bei Km 135,000, Richtungsfahrbahn Linz, einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Der Lkw war mit einem Kontrollgerät ausgestattet. Bei der Anhaltung händigte der Lenker das im Kontrollgerät eingelegte Schaublatt dem Kontrollbeamten nicht aus. Welches Gut vom Lenker transportiert wurde, geht weder aus der Anzeige noch dem vorgelegten Akt hervor. Anlässlich der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 15.2.2012 wurde vorgebracht, dass es sich um einen Milchtransport gehandelt hat. Der Berufungswerber verfügt über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut "Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 40 Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs.2 Z2 GütbefG 1995". Am 30.11.1999 erfolgte eine Streichung der sachlichen Beschränkung auf die Beförderung von Milch- und Käseprodukten. Eine gewerbsmäßige Beförderung wurde dem Berufungswerber im ganzen Verfahren nicht zur Last gelegt.    

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 23 Abs.1 Z9 GütbefG 1995, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I. 153/2006 (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsüber­tretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß Art.13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgF sorgen der Unternehmer und der Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist.

 

Gemäß Art.15 Abs.7 lit.a sublit.i der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 idgF  bestimmt:

Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage ver­wendeten Schaublätter, vorlegen können.

 

5.2. Dem Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass er als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes iVm der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gehalten wurden, weil der Lenker x des Lkw mit dem Kennzeichen x anlässlich der Kontrolle am 13.8.2011 um 15.20 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Wolfsbach bei km 135,000, Richtungsfahrbahn Linz, dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen hin, das eingelegte Schaublatt bzw die vom Fahrer in den vorausgehenden 28 Tagen verwendeten Schaublätter, nicht vorgewiesen hat.

 

Wie bereits oben ausgeführt, normiert Art.13 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, dass sowohl der Unternehmer als auch der Fahrer für das einwandfreie Funktionieren und die ordnungsgemäße Benutzung des Kontrollgeräts sowie der Fahrerkarte, wenn der Fahrer ein Fahrzeug benutzt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgerüstet ist, Sorge zu tragen haben. Dies bedeutet, dass das Dafürsorgetragen in den Pflichtenumfang des Unternehmers und des Fahrers fallen.

 

Hingegen richtet sich Art.15 Abs.7 lit.a sublit.a der obzit. Verordnung aus­schließlich an den Lenker, der auf Verlangen der Kontrollbeamten jederzeit die Schaublätter für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage ver­wendeten Schaublätter, vorlegen können muss. Diese Verpflichtung des Vor­legens der Schaublätter beschränkt sich sohin ausschließlich auf den Lenker und ist der Unternehmer von dieser Verpflichtung nicht mit umfasst.

 

Dieser Ansicht dürfte schon der Meldungsleger zutreffender Weise gewesen sein, worauf sowohl die Diktion des Tatvorwurfes (Anstiftung) hindeutet als auch die Anmerkung in der Anzeige, dass er keine "passende Regel" gefunden habe.

 

Dem vorgelegten Akt konnte keine taugliche Verfolgungshandlung entnom­men werden, wonach dem Berufungswerber zur Last gelegt wurde, dass er nicht dafür Sorge getragen hat, dass das Kontrollgerät einwandfrei funktioniert und vom Fahrer auch ordnungsgemäß benutzt wird.

 

Es hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstraf­verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

Überdies ist dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu ent­nehmen, dass der Lenker den gegenständlichen Transport im Auftrag der x GmbH durchgeführt hat. Dem Berufungswerber wurde auch nicht zur Last gelegt, dass es sich gegenständlich um eine gewerbs­mäßige Güterbeförderung gehandelt hat. Eine Anwendung des Güterbeförde­rungs­gesetzes setzt aber die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern voraus (§ 1 Abs.1 GütbefG). Erst mit der Durchführung einer gewerbsmäßigen Beförde­rung besteht auch die Verpflichtung zur Verwendung von Kontrollgeräten. Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG ist nach der Aktenlagen keine Verfolgungshandlung mit diesem Tatbestandsmerkmal erfolgt, sodass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist.      

 

Als Hinweis für den Berufungswerber wird der Vollständigkeit halber noch angeführt, dass die belangte Behörde unbeschadet der obigen Ausführungen zu Recht bezüglich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung von der Anwend­barkeit des Güter­beför­derung­s­gesetzes, insbesondere des § 23 Abs.1 Z9 GütbefG, ausgegangen ist. Der Berufungswerber irrt mit seiner Ansicht, wonach die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und in weiterer Folge die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 keine unmittelbar anwendbare Vorschriften darstellen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.2000, 99/02/0056 und vom 21.4.1999, 98/03/0356). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2003, 2001/03/0194, gelten auch Änderungen/Novellen dieser EG-Verordnungen als unmittelbar ("dynamische Verweisungen").

 

7. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Kostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Leopold Wimmer

 

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