Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101460/3/Bi/Fb

Linz, 11.10.1993

VwSen - 101460/3/Bi/Fb Linz, am 11. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des M B, W, L, vom 24. Mai 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 3. Mai 1993, St. 11.777/91-H, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 1.600 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 64 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 8.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt, weil er am 11. November 1991 um 16.10 Uhr in L auf der W nächst Nr. das Kraftfahrzeug (PKW mit tschechischem Kennzeichen) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Lenkerberechtigung zu sein. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 800 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Dadurch wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe am 11. November 1991 in Österreich und in der CSFR einen ordentlichen Wohnsitz gehabt, sei aber nicht im Besitz einer Doppelwohnsitzbestätigung iSd § 79 Abs.3 KFG gewesen. Sämtliche materiellen Voraussetzungen für das befugte Lenken eines Kraftfahrzeuges im österreichischen Bundesgebiet hätten aber vorgelegen. Er habe eine gültige tschechische Lenkerberechtigung vorgewiesen, weshalb ihm allenfalls der Vorwurf gemacht hätte werden können, er habe es unterlassen, sich eine Bestätigung iSd § 79 Abs.3 KFG ausstellen zu lassen. Ein solcher Vorwurf stelle aber keinen Verstoß gegen § 64 Abs.1 sondern gegen § 79 Abs.3 KFG 1967 dar. Diesbezüglich sei bereits Verjährung eingetreten. Die Erstbehörde habe ausgeführt, eine Umschreibung des tschechischen Führerscheins komme nicht in Betracht, wobei ihm unterstellt würde, er wäre bestrebt, die Vorschriften des KFG zur Erlangung einer österreichischen Lenkerberechtigung zu umgehen, was auch in der Strafbemessung ihren Niederschlag gefunden habe. Die Erstbehörde sei aber nicht in der Lage, diese Rechtsansicht auf irgendwelche Sachverhaltsfeststellungen zu stützen und die verhängte Geldstrafe sei in jedem Fall zu hoch bemessen, weil er ja im Besitz einer gültigen tschechischen Lenkerberechtigung gewesen sei. Er beantrage daher, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, allenfalls die Strafe angemessen herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, woraus sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt:

Der Rechtsmittelwerber hat unbestritten am 11. November 1991 um 16.10 Uhr den PKW mit dem tschechischen Kennzeichen auf der W vor dem Haus Nr. gelenkt und wurde zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten, wobei er eine tschechische Lenkerberechtigung, ausgestellt am 11. Oktober 1991, vorwies. Aus dem Akteninhalt geht weiters hervor, daß der Rechtsmittelwerber vom 19. Februar 1990 bis 14. Jänner 1992, so auch am Tag der Übertretung, mit ordentlichem Wohnsitz in L, W, gemeldet war. Er hat eine Meldebestätigung vorgelegt, wonach er seit 30. September 1991 einen Hauptwohnsitz in M K/CSFR besitzt. Am 11. Oktober 1991 wurde ihm eine tschechische Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B ausgestellt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber zweifellos am Tag der Übertretung sowohl einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich als auch einen ordentlichen Wohnsitz in der CSFR gehabt hat. Gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur aufgrund einer von der Behörde erteilten Lenkerberechtigung für die Gruppe zulässig, in die das Kraftfahrzeug fällt. Gemäß Abs.5 leg.cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund einer im Ausland erteilten Lenkerberechtigung durch Personen mit dem ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet zulässig, wenn seit der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. § 79 Abs.3 bleibt unberührt. Nach dieser Bestimmung können Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen ordentlichen Wohnsitz haben, von einem ausländischen Führerschein, der vom Staat ihres Wohnsitzes ausgestellt ist, im Bundesgebiet Gebrauch machen, wenn sie eine Bestätigung der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Wohnsitz liegt, vorweisen, in der das Vorliegen eines Doppelwohnsitzes festgestellt wird.

Im gegenständlichen Fall war der Rechtsmittelwerber deshalb nicht berechtigt, in Österreich einen PKW mit einer tschechischen Lenkerberechtigung zu lenken, weil er schon vor dem 11. November 1990 in Österreich einen Hauptwohnsitz hatte und dieser daher nicht innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Übertretung neu begründet wurde. Auch wenn der Rechtsmittelwerber am Tag der Übertretung sowohl einen Wohnsitz in Österreich als auch einen Wohnsitz in der CSFR hatte, durfte er von der im Ausland erworbenen Lenkerberechtigung in Österreich keinen Gebrauch machen, weil er nicht über eine Bestätigung iSd § 79 Abs.3 KFG verfügte (vgl ua VwGH vom 25. März 1992, 91/02/0155, VwGH vom 25. September 1991, 91/02/0035, VwGH vom 20. April 1993, 92/03/0063 uva).

Zweck der oa Bestimmungen ist es nicht, Kraftfahrzeuglenker bürokratischen Schikanen auszusetzen, sondern die Gewährleistung der jederzeitigen Kontrollmöglichkeit der Straßenaufsichtsorgane, ob eine gültige Lenkerberechtigung vorliegt und ob von der vorgewiesenen Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch gemacht werden darf. Aus diesem Grund reicht es nicht aus, im Nachhinein irgendwelche Meldebestätigungen vorzuweisen, die möglicherweise die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Doppelwohnsitzbestätigung erfüllen würden.

§ 79 Abs.3 KFG 1967 stellt für sich allein keinen Straftatbestand dar, sondern bildet lediglich eine Ausnahme für die Bestimmung des § 64 Abs.1 KFG 1967. Dem Rechtsmittelwerber kann also nicht zum Vorwurf gemacht werden, eine für ihn günstige Bestätigung nicht eingeholt zu haben, sondern lediglich, daß er ein Fahrzeug ohne eine in Österreich gültige Lenkerberechtigung gelenkt hat. Der von der Erstinstanz formulierte Tatvorwurf entspricht daher ebenso den gesetzlichen Bestimmungen wie die Konkretisierung der Strafnorm.

Der Rechtsmittelwerber hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal er verpflichtet gewesen wäre, sich über die für ihn im speziellen Fall geltenden gesetzlichen Bestimmungen ausreichend zu informieren.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz festgesetzte Strafe sowohl dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers (der Einkommensschätzung durch die Erstinstanz auf mindestens 10.000 S netto monatlich, sowie das Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten ist der Rechtsmittelwerber nicht entgegengetreten, sodaß diese Umstände auch der Rechtsmittelentscheidung zugrundegelegt werden). Erschwerend waren insbesondere zwei einschlägige Übertretungen aus dem Jahr 1990, wobei die zuletzt verhängte Strafe von 5.000 S den Rechtsmittelwerber nicht davon abgehalten hat, im Jahr 1991 wieder ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkerberechtigung zu lenken. Der von ihm angeführte Milderungsgrund, er habe ja einen gültigen tschechischen Führerschein besessen und damit gezeigt, daß er nicht beabsichtige, die österreichischen Gesetzesbestimmungen zu umgehen, geht deshalb ins Leere, weil die tschechische Lenkerberechtigung in der vorgewiesenen Form (ohne Doppelwohnsitzbestätigung) in Österreich eben nicht gültig war und aus dem Verhalten des Rechtsmittelwerbers nur der Schluß gezogen werden kann, daß dieser beabsichtigte, die in Österreich geltenden Bestimmungen eben nicht einzuhalten. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe ist im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, wobei dem Rechtsmittelwerber die Möglichkeit freisteht, bei der Erstinstanz um Bewilligung der Ratenzahlung anzusuchen. Die verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis 30.000 S vor).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden:

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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