Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167346/2/Zo/TR/AK

Linz, 05.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung der x, x x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.9.2013, 2-S-2.390/12/S zu Recht erkannt:

I.                  Aus Anlass der Berufung wird der Bescheid aufgehoben.

II.              Der Berufungswerber hat keine Kosten für des Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG, § 49 VStG und § 63 Abs. 3 AVG (analog)

zu II: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

 

1. Das Landespolizeikommando Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers vom 13.2.2013 gegen die Strafverfügung der BPD Wels vom 10.2.2012 gem § 68 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Gem § 49 Abs. 3 sei deshalb die Strafverfügung zu vollstrecken.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er während und nach dem Zeitraum der Zustellung auf Urlaub gewesen sei und deshalb den Einspruch nicht rechtzeitig beheben habe können, da er die Post nicht persönlich entgegengenommen und beantworten habe können. Selbstverständlich hätte er sonst die Einspruchsfrist eingehalten.

3. Das Landespolizeikommando Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gem § 51e Abs 2 Z 1 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen.

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Berufungswerber wurde mit seinem LKW x, amtliches Kennzeichen x, am 16.1.2012 um 15:00 Uhr in der Gemeinde x, xestraße x, bei xstraße x, Höhe Zollamtsgebäude von Beamten der Landesverkehrsabteilung angehalten. In weiterer Folge wurde vom Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung , Abteilung Verkehrstechnik, Ing. x im Zuge der durchgeführten Teilüberprüfung gem § 58 KFG schwere Mängel in Form von starken Rostschäden und großflächige Abplattungen festgestellt.   

In der daraufhin ergangenen Strafverfügung vom 10.2.2012 wurde dem Berufungswerber vorgehalten, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt habe, wobei festgestellt worden sei, dass er sich vor Inbetriebnahme des Fahrzeuges nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm zu lenkende Fahrzeug den hierfür in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da im Zuge der besonderen technischen Überprüfung durch den Amtssachverständigen des Amtes der Landesregierung festgestellt worden sei, das am Rahmen und an den tragenden Teilen starke Rostschäden und großflächige Abplattungen vorgelegen seien. Dadurch habe er § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG verletzt, weswegen über ihn gem § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt werde.  

In dem dazu an die BPD Wels gerichteten Schreiben vom 2.3.2012 führte der Berufungswerber aus, dass er die fällige Strafe von 50 Euro bereits vor Ort bezahlt habe und die Angelegenheit damit erledigt sei. Als Beweis legte er die Quittung für die Überprüfung seines Kraftfahrzeugs bei.

Die BPD Wels führte daraufhin aus, dass der Geldbetrag für die Überprüfung des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen x vom Sachverständigen der Landesregierung eingehoben worden sei. Der Strafbetrag für die Übertretung gem § 102 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 2 KFG sei daher noch offen.

Dazu führte der Berufungswerber in einem weiteren, als Einspruch bezeichneten Schreiben vom 12.3.2012 aus, dass es nicht sein könne, dass hier 50 Euro nur für die Überprüfung des Kraftfahrzeuges eingehoben worden seien. Der LKW sei völlig mängelfrei gewesen und habe lediglich aufgrund seines Alters bzw seines Kilometerstandes Rostflecken, was jedoch völlig normal sei. Diese seien nur oberflächlich und es liege an keiner Stelle eine Durchrostung am Rahmen oder an den tragenden Teilen vor. Daher seien diese Rostschäden auch nicht strafbar. Der Beamte habe ihm außerdem zugesagt, dass wenn er die 50 Euro bezahle, die Sache erledigt sei. Aus diesem Grund werde er keine weitere Zahlungsaufforderung anerkennen.

Daraufhin hielt die Behörde dem Berufungswerber die Verspätung seines Einspruchs vor; die Berufungsfrist sei mit 7.3.2012 abgelaufen. Sie gab Herrn x zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Zeit, hierzu Stellung zu nehmen.  

In weiterer Folge erließ die Behörde besagten Bescheid, wogegen sich die dem UVS vorliegende Berufung richtet.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 49 (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

5.2. In einem Einspruch bedarf es keines ausdrücklichen Antrages (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II 893 f). Der Einschreiter muss nicht die Einleitung eines ordentlichen Verfahrens beantragen. Erforderlich ist lediglich, dass das Anbringen zumindest die angefochtene Strafverfügung bezeichnet und erkennen lässt, dass der Beschuldigte die Bestrafung ablehnt (vgl N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely [Hrsg] VStG [2010] § 49 Rz 7). In casu hat der Berufungswerber die Strafverfügung der BPD Wels genau bezeichnet und auch zum Ausdruck gebracht, dass er die Bestrafung ablehnt; dies kommt de facto auch unter der Prämisse hervor, dass Herr x glaubt, die Geldbuße bereits entrichtet zu haben.

Dass der Einspruch als solcher nicht bezeichnet wurde, schadet nicht. Dies lässt sich daraus schließen, dass auch bei Berufungen gem § 63 AVG nach der Judikatur die Bezeichnung unerheblich ist, wenn sich aus Berufungserklärung und –antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt (vgl etwa VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). Dies muss umso mehr für den Einspruch gelten, welcher geringeren Formerfordernissen zu genügen hat.  

 

Aus diesem Grund ist bereits das "Schreiben" des Berufungswerbers von 2.3.2012 als Einspruch zu werten, was zur Konsequenz hat, dass die Behörde darüber hätte entscheiden müssen. Aus diesem Grund ist der Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich aufzuheben.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

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