Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167349/6/Zo/TR/AK

Linz, 11.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Dr. x xstraße x, x x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 10.10.2012, VerkR96-5100-2012-STU, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.2.2013 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird im Hinblick auf den Schuldspruch  abgewiesen.

 

         Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung insofern teilweise         stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die   Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 7 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 43 Abs. 4 KFG, § 19 VStG

zu II: § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeugs mit den Kennzeichen x, Anhänger, Pongratz, silber, es unterlassen habe, diesen zumindest bis zum 9.9.2012 um 19:15 Uhr abzumelden, obwohl er seit 6.5.2012 nicht mehr Besitzer des gegenständlichen Fahrzeuges sei. Infolge dessen habe er § 43 Abs. 4 lit c KFG verletzt, weshalb über ihn gem § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt werde.

 

Weiters werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass es zwar richtig sei, dass der Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug abzumelden habe; dies aber nur, sofern es ihm möglich sei. Im konkreten Fall habe der Mann der Käuferin am 5.5.2012 angerufen und gesagt, dass er am nächsten Tag nach Österreich kommen werde um das Boot samt Anhänger zu besichtigen und bei Gefallen auch sogleich zu kaufen. Dies sei auch in weiterer Folge geschehen und die gekauften Gegenstände nach Deutschland gebracht worden. Eine Abmeldung des Anhängers sei ihm damit nicht möglich gewesen.

 

Da es einem deutschen Staatsbürger erlaubt sei, mit seinem Fahrzeugpapieren und mit seiner Zustimmung ein gekauftes Boot nach Deutschland zu überführen, habe er ihm aufgetragen am nächsten Werktag den Anhänger sofort bei der deutschen Zulassungsbehörde umzumelden, wobei eine entsprechende Abmeldung inkudiert sei. Sollte dies nicht möglich sein müsse er ihm die Zulassungspapiere samt österreichischer Kennzeichen retournieren, damit er selbst die Abmeldung durchführen könne. Selbstverständlich hätte er ihm die für eine deutsche Anmeldung erforderliche österreichische Abmeldebestätigung unverzüglich übermittelt. Die Käuferin habe sich bis dato trotz vieler Urgenzen und Zusicherungen nicht bereit erklärt, ihm die notwendigen Unterlagen zu senden. Eine amtliche Rücksendung der Kennzeichen seitens der deutschen Behörde an die BH Urfahr-Umgebung habe es seines Wissens nach nicht gegeben. Deshalb ersuche er seiner Berufung stattzugeben oder das Verfahren einzustellen.

 

3. Der BH von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS Oö zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

 

4. Der UVS Oö hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.2.2013. An dieser hat der Berufungswerber Dr. x teilgenommen; ein Vertreter der Behörde war nicht anwesend bzw entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Gramastetten vom 11.9.2012 wurde von der BH Urfahr-Umgebung mit Strafverfügung vom 13.9.2012, VerkR 96-5100-2012, infolge Übertretung von § 43 Abs. 4 lit c KFG eine Geldstrafe von 110 Euro verhängt, da der Berufungswerber es als Zulassungsbesitzer unterlassen hat, das Fahrzeug abzumelden, obwohl er nicht mehr Besitzer dieses ist. Am 25.9.2012 erhob der Dr. x Einspruch. Dazu führte er aus, dass er den gegenständlichen Bootsanhänger samt Motorboot an einem Sonntag nach Deutschland verkauft habe. Dies jedoch mit der Auflage, den Anhänger in Deutschland umzumelden bzw wenn dies nicht möglich sei, den Anhänger abzumelden oder als dritte Variante ihm das Kennzeichen samt Zulassungsschein wieder zurückzusenden, damit er den Anhänger abmelden könne. Dies habe ihm der Käufer auch zugesichert. Daraufhin habe er ein paar Mal beim Käufer urgierte. Trotz weiterer Zusicherungen habe dieser keine entsprechenden Veranlassungen getroffen.

 

In weiterer Folge wurde besagtes Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung erlassen. Darin wird begründend ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse bei freier Beweiswürdigung feststehe, das der Berufungswerber die angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen habe, da er es unter den besagten Umständen verabsäumt habe, den gegenständlichen Anhänger bis zumindest 9.9.2012 um 19:15 Uhr abzumelden. Seiner Rechtfertigung könne insofern nicht gefolgt werden, als unter Bedachtnahme auf § 43 Abs. 4 lit c KFG der Zulassungsbesitzer ein Fahrzeug (in casu den Anhänger) abzumelden habe, wenn er nicht der rechtmäßige Besitzer sei. Dass es sich beim Verkaufstag um einen Sonntag gehandelt habe, stelle keinen Schuldausschließungsgrund dar. Aus diesen Erwägungen sei die BH Urfahr-Umgebung zur Ansicht gelangt, dass die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen gelte.

 

In der vor dem UVS Oö durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:

 

Der Berufungswerber gibt im Wesentlichen den bereits in der Berufung angeführten Sachverhalt wieder. Beim Abschluss des Kaufvertrages sei vereinbart worden, dass er dem Käufer seinen Bootsanhänger samt den Zulassungsunterlagen für diese Fahrt überlasse und er in weiterer Folge den Anhänger bei den deutschen Behörden ummelde. Sollte das nicht einfach möglich sein, solle er den Zulassungsschein und die Kennzeichentafel ihm zurückschicken. Diesfalls hätte er die Abmeldung veranlasst. Jedoch habe er vom Käufer vorerst nichts mehr gehört. In weiterer Folge sei dann von der Versicherung eine Mahnung gekommen. Von einem Verantwortlichen der Donau Versicherung sei ihm mitgeteilt worden, dass er vorerst nichts unternehmen brauche. Daraufhin habe er von der BH Urfahr-Umgebung ein Schreiben bekommen, wonach die Versicherungsprämie für den Bootsanhänger nicht bezahlt worden sei. Er habe dann Herrn x, den auf diesem Schreiben angeführten Bearbeiter, angerufen und ihm den Sachverhalt geschildert. Auch dieser sei der Ansicht gewesen, dass er vorläufig nichts unternehmen müsse. Er habe ihm mitgeteilt, dass in weiterer Folge die Polizei die Kennzeichentafel einziehen werde und das Verfahren dann eingestellt werde.

 

Aufgrund dieser Umstände habe er noch mehrmals telefonisch mit dem Käufer Kontakt aufgenommen, wobei dieser ihm zugesichert hat, dass er das Fahrzeug ohnedies abmelden werde. Dies habe dieser offenbar jedoch weiterhin nicht vorgenommen; in weiterer Folge habe er ihn dann auch nicht mehr erreichen können. Zum Verbleib der Kennzeichen könne er bis auf die Kontaktdaten der Käuferin nicht mehr sagen.  

 

4.2. Zu dieser Darstellung wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

Aufgrund der Durchsicht der Akten sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem UVS Oö gilt es als erwiesen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug, in concreto den Anhänger nicht abgemeldet hat, obwohl er nicht mehr dessen rechtmäßiger Besitzer war.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 43 Abs. 4 lit c KFG legt fest, dass der Zulassungsbesitzer sein Fahrzeug abzumelden hat, wenn er nicht der rechtmäßige Besitzer ist.

 

5.2. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie der vor dem UVS Oö durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber aufgrund des abgeschlossenen Kaufvertrages nicht mehr der rechtmäßige Besitzer ist. Demgemäß trifft ihn unabhängig von der von ihm geschilderten Situation die Pflicht zur Abmeldung des KFZ.

 

Da in § 43 Abs. 4 lit c KFG keine Aussage hinsichtlich des Verschuldensmaßstabes getroffen wird, ist gem § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Handeln ausreichend. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu den er nach den Umständen verpflichtet ist und nach seinen körperlichen und geistigen Verhältnissen befähigt ist, die ihm zuzumuten sind, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könnte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (vgl Wessely in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG [2010], § 6 Rz 3). Bei Ungehorsamsdelikten, wie im hier vorliegenden Fall, besteht eine widerlegbare Vermutung der Fahrlässigkeit der Handlung (vgl VwGH 9.10.2006, 2005/09/0086; VfSlg 13.790/1994). Die Ausführungen des Berufungswerbers  können die zumindest fahrlässige Begehung nicht widerlegen. Die Verbringung der Kennzeichen sowie des Zulassungsscheines nach Deutschland war Teil des im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Kaufvertrages des Bootes samt Anhänger. Demgemäß lag es in der Hand des Berufungswerbers diese vertragliche Ausgestaltung so zu wählen, dass er Schwierigkeiten bei der vereinbarten Rückübermittlung  von Kennzeichentafel und Zulassungsschein verhinderte. Der Berufungswerber hat diese Unterlagen einer ihm im wesentlichen unbekannten Person und hat es daher aus öffentlich-rechtlicher Sicht zu verantworten, wenn sich diese nicht an die privatrechtliche Vereinbarung gehalten hat. Die Mitteilung eines Bearbeiters (der Zulassungsstelle) der BH Urfahr-Umgebung kann den Berufungswerber nicht entschuldigen, weil damit nur das Verfahren betreffend die Aufhebung der Zulassung gemeint sein konnte, nicht aber ein allfälliges Strafverfahren.

 

5.3. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 134 Abs. 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Wie auch von der Erstbehörde bereits festgestellt und berücksichtigt wird auch vom UVS Oö auf die Unbescholtenheit des Berufungswerbers Bedacht genommen. Neben diesem Grund erscheint es im Hinblick auf die seitens der Versicherung sowie der BH Urfahr-Umgebung erteilten Informationen geboten, die Strafhöhe in angemessener Weise zu senken. Die Verhängung dieser Strafe ist jedoch notwendig um den Berufungswerber künftig vor Übertretungen dieser Art abzuhalten (Spezialprävention).  

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Beschuldigten wurden vom UVS Oö, wie auch von der Erstbehörde, entsprechend berücksichtigt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 1,4 % aus und ist keinesfalls als unverhältnismäßig anzusehen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

 

 

 

 

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