Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167427/6/Zo/AK

Linz, 04.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. X, X vom 30.11.2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 13.11.2012, Zl. VerkR96-1277-2010 wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

I.              Hinsichtlich Punkt 1 wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.           Hinsichtlich Punkt 2 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 600 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 120 Stunden herabgesetzt.

 

III.         Hinsichtlich Punkt 3 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

IV.        Hinsichtlich Punkt 4 wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt.

 

V.     Hinsichtlich Punkt 5 wird die Berufung abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

VI.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 192 Euro, für    das Berufungsverfahren ist ein Kostenbeitrag in Höhe von 244 Euro zu        bezahlen (20% der in den Punkten 3 und 5 bestätigten Geldstrafen).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG;

zu II, III und V.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs. 1 und 19 VStG;

zu IV.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG;

zu VI.: §§ 64 ff VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

"Sehr geehrter Herr X!

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 15.04.2010 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer wenn er ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang IB ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit folgendes vorlegen können muss: alle während des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.

 

Sie haben für den Zeitraum von

18.03.2010, 03:59 Uhr bis 06:49 Uhr (davon 2:10 Lenkzeit)

18.03.2010, 20:53 Uhr bis 19.03.2010 09:09 Uhr (0:30 Lenkzeit)

19.03.2010, 11:43 Uhr bis 12:26 Uhr (davon 0:16 Lenkzeit)

22.03.2010, 10:17 Uhr bis 10:23 Uhr

23.03.2010, 00:57 Uhr bis 10:50 Uhr (davon 1:01 Lenkzeit)

23.03.2010, 19:46 bis 24.04.2010, 08:44 Uhr (davon 1:45 Lenkzeit) 26.03.2010, 12:43 Uhr bis 14:35 Uhr (davon 0:03 Lenkzeit)

26.03.2010, 17:53 Uhr bis 27.03.2010, 06:37 Uhr (davon 2:11 Lenkzeit) 28.03.2010, 21:00 Uhr bis 29.03.2010, 04:02 Uhr (davon 2:55 Lenkzeit) 29.03.2010, 12:47 Uhr bis 13:59 Uhr (davon 0:22 Lenkzeit)

30.03.2010, 09:43 Uhr bis 13:30 Uhr (davon 0:45 Lenkzeit)

30.03.2010, 18:29 Uhr bis 31.03.2010, 10:39 Uhr (davon 1:43 Lenkzeit) 31.03.2010, 21:58 Uhr bis 22:52 Uhr (davon 0:17 Lenkzeit)

01.04.2010, 00:05 Uhr bis 12:39 Uhr (davon 2:21 Lenkzeit)

01.04.2010, 15:49 Uhr bis 16:47 Uhr (davon 0:19 Lenkzeit)

01.04.2010, 21:06 Uhr bis 22:01 Uhr (davon 0:33 Lenkzeit)

02.04.2010, 00:54 Uhr bis 01:43 Uhr (davon 0:43 Lenkzeit)

06.04.2010, 09:57 Uhr bis 10:24 Uhr

06.04.2010, 14:31 Uhr bis 15:43 Uhr

06.04.2010, 17:16 Uhr bis 07.04.2010, 03:54 Uhr (davon 2:53 Lenkzeit)

07.04.2010, 17:41 Uhr bis 08.04.2010, 05:02 Uhr (davon 0:22 Lenkzeit) 08.04.2010, 18.30 Uhr bis 09.04.2010, 05:29 Uhr (davon 1:52 Lenkzeit) 09.04.2010, 19:51 Uhr bis 10.04.2010, 10:44 Uhr (davon 3:53 Lenkzeit) 10.04.2010, 13:21 Uhr bis 14:33 Uhr (davon 0:16 Lenkzeit)

14.04.2010, 19:55 Uhr bis 15.04.2010, 07:06 Uhr (davon 2:40 Lenkzeit)

keine Bescheinigung vorlegen können, dass Sie sich im Urlaub bzw. in anderer Tätigkeit als Fahren befunden haben, Dies stellt anhand des Anhanges IN der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 15 Abs. 7 lit b Abschnitt ii EG-VO 3821/85

 

2) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

 

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.03.2010 um 03:59 Uhr.

Die Ruhezeit beträgt vom 18.03.2010 auf 19.03.2010 6 Stunden 56 Minuten (18.03.2010, 21.03 Uhr bis 19.03.2010, 03.58 Uhr). Das ist eine Verkürzung von 2 Stunden und 4 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges II! der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 22.03.2010 um 10.17 Uhr,

Die Ruhezeit beträgt am 23.03.2010, 6 Stunden 29 Minuten (01.46 Uhr bis 08.14 Uhr). Das ist eine Verkürzung von 2 Stunden und 31 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.03.2010 um 08.06 Uhr.

Die Ruhezeit beträgt am 27.03.2010, 5 Stunden 19 Minuten (00.34 Uhr bis 05.52 Uhr). Das ist eine Verkürzung von 3 Stunden und 41 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges MI der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.03.2010 um 21.00 Uhr.

Die Ruhezeit beträgt am 29.03.2010, 2 Stunden 55 Minuten (18.05 Uhr bis 20.59 Uhr).

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie

2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 31.03.2010 um 06.55 Uhr.

Die Ruhezeit beträgt am 01.04.2010, 4 Stunden 41 Minuten (02.14 Uhr bis 06.54 Uhr).

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 06.04.2010 um 04.12 Uhr.

Die Ruhezeit beträgt vom 06.04.2010, 23.12 Uhr bis 07.04.2010, 04.11 Uhr, 4 Stunden 2 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.04.2010 um 07.21 Uhr.

Die Ruhezeit beträgt vom 14.04.2010, 21.28 Uhr bis 15.04.2010, 05.52 Uhr, 8 Stunden 25 Minuten. Das ist eine Verkürzung von 35 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges Iii der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

 

• Am 22.03.2010, 10.17 Uhr bis 24.03.2010, 21.53 Uhr beträgt die Tageslenkzeit 23 Stunden und 4 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 26.03.2010, 08.06 Uhr bis 27.03.2010, 19.20 Uhr beträgt die Tageslenkzeit 11 Stunden und 54 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 28.03.2010, 21.00 Uhr bis 29.03.2010, 18.04 Uhr beträgt die Tageslenkzeit 11 Stunden und 48 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 31.03.2010, 06.55 Uhr bis 02.04.2010, 01.34 Uhr beträgt die Tageslenkzeit 22 Stunden und 27 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 06.04.2010, 04.12 Uhr bis 10.04.2010, 23.54 Uhr beträgt die Tageslenkzeit 54 Stunden und 29 Minuten.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf. Wochen von 29.03.2010 bis 11.04.2010, Lenkzeit 97 Stunden 36 Minuten. Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen betrug somit unter 10 Stunden und stellt dies daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

5) Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

• Am 30.03.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 13.32 Uhr bis 19.03 Uhr, innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden 3 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause (17.44 Uhr bis 17.59 Uhr) eingelegt. Dies stellt anhand des Anhanges Mi der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 31.03.2010, 18.13 Uhr bis 01.04.2010, 02.13 Uhr wurde innerhalb von einer Lenkzeit von 6 Stunden 51 Minuten nur 19 Minuten Lenkpause (17.44 Uhr bis 17.59 Uhr) eingelegt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 01.04.2010, 12.29 Uhr bis 02.04.2010, 01.43 Uhr wurde innerhalb von einer Lenkzeit von 6 Stunden 52 Minuten nur 21 Minuten Lenkpause (01.04.2010, von 16.30 Uhr bis 16.51 Uhr) eingelegt.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 06.04.2010, 07.28 Uhr bis 17.22 Uhr wurde innerhalb von einer Lenkzeit von 8 Stunden und 46 Minuten nur 17 Minuten Lenkpause eingehalten (09.42 Uhr bis 09.59 Uhr).

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L29, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 09.04.2010, wurde von 16.27 Uhr bis 23.34 Uhr, innerhalb einer Lenkzeit von 5 Stunden und 36 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten (20.12 Uhr bis 20.30 Uhr). Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.

• Am 10.04.2010, wurde von 13.53 Uhr bis 19.53 Uhr, innerhalb einer Lenkzeit von 4 Stunden und 48 Minuten nur 18 Minuten Lenkpause eingehalten (14.15 Uhr bis 14.33 Uhr).

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABI. Nr. L29, einen geringfügigen Verstoß dar.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

Tatort: Gemeinde X, B X X Straße bei km 19,000. Tatzeit: 15.04.2010, 17:15 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen X, LKW, Renault X, weiß Kennzeichen X, Sattelanhänger, Kässbohrer X, weiß.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

gemäß

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich                   gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                            von

1) 300,00             60 Stunden                                      § 134 Abs. 1b KFG

2) 820,00             410 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

3) 600,00             120 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

4) 100,00             20 Stunden                                      § 134 Abs. 1b KFG

5) 620,00             124 Stunden                           § 134 Abs. 1b KFG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

244,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.684,00 Euro."

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass er als nicht selbstständiger Fernfahrer tätig sei und mit dieser Tätigkeit das Familieneinkommen verdiene. Er habe große Angst um seinen Arbeitsplatz gehabt und sei stets bemüht gewesen, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Sollte er diese nicht eingehalten haben, so sei dies lediglich auf Druck des Arbeitgebers und vor dem Hintergrund seiner Sorge um den Arbeitsplatz geschehen. Seine persönliche Schuld wiege nicht schwer.

 

Er sei mit einem digitalen Fahrtenschreiber gefahren und der Polizist habe die Daten seiner Fahrerkarte eingesehen und offenbar ausgewertet. Er lebe mit seiner Gattin und 2 Kindern in einer Gemeinschaft und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1350 Euro. Im Hinblick auf diese Umstände sei die Strafe überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zu Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15.04.2010 um 17.15 Uhr das im Spruch angeführten Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle in X auf der BX bei Km 19,0 wurde seine Fahrerkarte ausgelesen. Dabei wurde folgendes festgestellt:

 

Zu den in Punkt 1 des Straferkenntnisses angeführten Zeiträumen befanden sich auf der Fahrerkarte des Berufungswerbers keine Aufzeichnungen, eine Auswertung des im LKW selbst eingebauten digitalen Kontrollgerätes ergab, dass der LKW in diesen Zeiten jedoch teilweise bewegt wurde. Die Auswertung ergab weiters, dass der Berufungswerber die im Punkt 2 des Straferkenntnisses angeführten zu kurzen Ruhezeiten sowie die in Punkt 3 angeführten Tageslenkzeiten eingehalten hat. Weiters hat er die im Punkt 4 angeführte summierte Wochenlenkzeit zweier aufeinanderfolgender Wochen sowie die im Punkt 5 angeführten zu kurzen Lenkpausen eingehalten.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Auswertung der Fahrerkarte, des dazu von einem Sachverständigen erstellten Gutachtens und dem Umstand, dass der Berufungswerber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in seiner Berufung die Vorwürfe bestritten hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Art. 15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 benutzen die Fahrer für jeden Tag an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, einen Entnahme ist auf andere Weise zulässig.

 

Artikel 15 Abs.7 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang Ib ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

     i)       die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist,

     ...

     iii)      die Schaublätter für den Zeitraum gemäß dem vorigen Unterabsatz, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens
15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

 

Gemäß Artikel 6 Abs.3 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten.

5.2. Bezüglich Punkt 1 ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber von der Erstinstanz im gesamten Verfahren eine Übertretung des Art. 15 Abs.7 lit.b der Verordnung (EWG) 3821/85 vorgehalten wurde. Entsprechend dieser Bestimmung ist der Berufungswerber verpflichtet, alle in den letzten 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Ausdrucke dem Kontrollbeamten vorzulegen. Tatsächlich hat der Berufungswerber jedoch in den angeführten Zeiträumen keine Fahrerkarte verwendet und diese Zeiten auch nach Fahrtantritt nicht manuell nach erfasst. Dies stellt eine Übertretung des Art. 15 Abs.2 der angeführten Verordnung dar, wonach die Fahrer von LKW die Fahrerkarte nicht vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnehmen dürfen. Für die im konkreten Fall jeweils kurzen Zeiträume sind hingegen keine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgesehen, weshalb der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Übertretung des Art. 15 Abs.7 der angeführten Verordnung nicht begangen hat. Bezüglich der von ihm tatsächlich begangenen Übertretung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt keine rechtzeitige Verfolgungshandlung gesetzt, sodass diese verjährt ist, weshalb in diesem Punkt der Berufung stattzugeben und das Verfahren einzustellen war.

 

Die durchgeführte Auswertung hat ergeben, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfenen zu langen Tageslenkzeiten, die summierte Lenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen, die zu kurzen täglichen Ruhezeiten sowie die nicht ausreichenden Lenkpausen eingehalten hat. Er hat damit die ihm in den Punkten 2, 3, 4 und 5 des Straferkenntnisses vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber macht geltend, dass er diese Übertretungen aufgrund des wirtschaftlichen Druckes begangen hat, welchem er von seinem Arbeitgeber ausgesetzt war. Er sei auf diesen Arbeitsplatz angewiesen, weil er damit das Familieneinkommen verdiene und habe Angst gehabt, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, wenn er die Fahrtaufträge nicht ausführe.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes drohende wirtschaftliche Nachteile (darunter ist auch die Gefahr des Verlustes des Arbeitsplatzes zu verstehen) das Verschulden nicht ausschließen (z.B. VwGH v. 23.7.1999, 97/02/0506). Es muss von jedermann verlangt werden, sich trotz drohender wirtschaftlicher Nachteile rechtmäßig zu verhalten. Lediglich im Falle einer tatsächlichen existenzbedrohenden wirtschaftlichen Gefährdung könnte allenfalls mangelndes Verschulden geltend gemacht werden. Da jedoch auch in Deutschland bei einem Verlust des Arbeitsplatzes soziale Unterstützungen geleistet werden, kann die Gefahr eines Arbeitsplatzverlustes die Begehung schwerwiegender Verkehrsübertretungen nicht entschuldigen. Der Berufungswerber hat die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt. Einen wesentlichen weiteren Strafmilderungsgrund stellt die ausgesprochen lange Dauer des Verfahrens dar, welche nicht der Berufungswerber zu verantworten hat. Sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.

 

Als straferschwerend ist hingegen die Häufung der Übertretungen sowie das teilweise gravierende Ausmaß der Lenkzeitüberschreitungen bzw. Ruhezeitunterschreitungen und zu kurzen Lenkpausen zu werten. Aufgrund der massiven Überschreitungen der Tageslenkzeit (in einem Fall betrug die Lenkzeit ohne ausreichende Ruhezeit mehr als 54 Stunden) sowie aufgrund er häufigen massiven Überschreitung der ohne Lenkpause erlaubten Lenkzeit von 4,5 Stunden (in einem Fall betrug diese 8 Stunden und 46 Minuten) konnte bezüglich Punkt 3 und 5 des Straferkenntnisses trotz der langen Verfahrensdauer die Strafe nicht herabgesetzt werden.

 

Die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit erfolgte zwar ebenfalls gehäuft und in einem erheblichen Ausmaß, allerdings waren diese Unterschreitungen nicht so gravierend, dass nicht wegen der langen Verfahrensdauer eine geringe Herabsetzung der Strafe möglich war. Wegen des hohen Unrechtsgehaltes erscheint eine Strafe in der gleichen Höhe wie für die Tageslenkzeiten angemessen.

 

Die Überschreitung der summierten Gesamtlenkzeit zweier aufeinander folgenden Wochen war relativ gering und hat keine negativen Folgen nach sich gezogen. Diesbezüglich konnte daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abgesehen und lediglich eine Ermahnung erteilt werden.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG jeweils 5000 Euro.

Gemäß § 134 Abs.1b werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

Da es sich in den Punkten 2, 3 und 4 jeweils um sehr schwerwiegende Verstöße handelt (unterschreiten der täglichen Ruhezeit von 9 Stunden um mehr als 2 Stunden, überschreiten der ununterbrochenen Lenkzeit ohne Lenkpause um mehr als 1,5 Stunden sowie überschreiten der täglichen Lenkzeit um mehr als 2 Stunden) beträgt die gesetzliche Mindeststrafe jeweils 300 Euro. Mit dieser konnte jedoch aufgrund der Häufung und des Ausmaßes des Überschreitungen nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Die nunmehr festgesetzten Strafen erscheinen notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen anzuhalten. Trotz der relativ ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers kommt eine (weitere) Herabsetzung der Strafen -auch aus generalpräventiven Überlegungen- nicht in Betracht.

 

Zu VI.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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