Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167448/7/Fra/CG

Linz, 22.03.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, xtal x, x x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27.11.2012, VerkR96-1857-2012, betreffend Übertretungen des KFG 1967 und des FSG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2013, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Hinsichtlich des Spruchpunktes 1 (§ 99 Abs.1a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) wird der Berufung Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Punkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 14 Abs.4 iVm § 37 Abs.2a FSG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 20,00 Euro herabgesetzt wird; für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren hinsichtlich des Faktums 1 (§ 99 Abs.1a iVm § 134 Abs.1 KFG 1967) keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Hinsichtlich des Faktums 2 (§ 14 Abs.4 iVm § 37 Abs.2a FSG) hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Zum erstinstanzlichen Verfahren ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (2,00 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.3 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

1. wegen Übertretung des § 99 Abs.1a KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 30,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und

2. wegen Übertretung des § 14 Abs.4 FSG gemäß § 37 Abs.2a leg.cit eine Geldstrafe von 36,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er

am 17.09.2011 um 10:49 Uhr in x, xstraße x, xtunnel, Richtung stadtauswärts als Lenker des PKW´s mit dem amtlichen Kennzeichen x

  1. beim Durchfahren des Tunnels nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet hat und
  2. seinen Führerschein nicht ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abgeliefert hat, obwohl dieser ungültig geworden ist, da das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG jeweils ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 2013 erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 99 Abs.1a KFG 1967):

Gemäß § 99 Abs.1a KFG 1967 ist beim Befahren eines Tunnels unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs.5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden. Dem Bw wird vorgeworfen, beim Durchfahren eines Tunnels nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet zu haben. In dieser Allgemeinheit entspricht der Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z.1 VStG. Da während der Verfolgungsverjährungsfrist gegen den Bw keine taugliche Verfolgungshandlung gerichtet wurde, ist diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten und es war schon aus diesem Grunde spruchgemäß zu entscheiden, sodass auf die Argumente des Bw, die sich im Wesentlichen nicht auf die Erfüllung des objektiven Tatbildes, sondern auf die subjektive Tatseite beziehen, nicht mehr einzugehen war.

 

Zum Faktum 2 (§ 14 Abs.4 iVm § 37 Abs.2a FSG):

Gemäß § 14 Abs.4 zweiter Satz FSG ist ein Führerschein ungültig, wenn unter anderem das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

 

Gemäß § 14 Abs.4 erster Satz FSG hat, wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheins zu beantragen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36,00 Euro bis zu 2.180,00 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 37 Abs.2a FSG ist eine Geldstrafe von mindestens 20,00 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.1 und 4.

 

Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung am 19. März 2013 hinsichtlich dieses Faktums sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Spruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an der Kriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist; dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten im Rahmen des Strafsatzes die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Dem Verwaltungsstrafakt ist nicht zu entnehmen, dass der Bw Vormerkungen aufweist. Es ist daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen. Dieser Umstand hat bei der Strafbemessung nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als mildernd ins Gewicht zu fallen. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zudem ist die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Diese Umstände veranlassen den Verwaltungssenat zu einer Reduzierung der Strafe auf das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß. Mit einer Ermahnung konnte nicht das Auslangen gefunden werden, zumal der Bw offensichtlich noch nicht die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragt hat.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

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