Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167460/6/Zo/TR/AK

Linz, 06.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des x, vertreten durch Mag. x xstraße x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmanns von Urfahr-Umgebung vom 23.10.2012, VerkR96-4270-2012-STU, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung 11.2.2013 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 8 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 53 Abs. 1 Z 25 StVO, § 19 VStG

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die BH Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er mit dem Motorrad mit dem Kennzeichen x am 18.7.2012 um 6:02 Uhr in der Gemeinde x, B x x Bundesstraße, in Fahrtrichtung x, ca bei Strkm 4,300 den durch das Hinweiszeichen "Fahrsteifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "ausgenommen KFZ mit mindestens drei Insassen und Nutztransporten mit LKW" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug in die Längsrichtung befahren zu haben. Dadurch habe er § 53 Abs. 1 Z 25 StVO verletzt, weshalb über ihn gem § 99 Abs. 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 19 Stunden) verhängt wurde.

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber vertreten durch Mag. x zusammengefasst aus, dass er sich - wenn die Busspur beim angeführten Tatort tatsächlich noch bestanden habe - auf folgende Judikatur des VwGH berufe: "Schert ein Lenker eines einspurigen Fahrzeuges auf den Fahrstreifen für Omnibusse aus, um ein angehaltenes Fahrzeug bogenartig zu umfahren, wird das Verbot des § 53 Abs. 1 Z 25 StVO nicht verletzt." Zum beanstandeten Zeitpunkt habe reger Verkehr geherrscht, wonach ein Ausweichen als nachvollziehbar gelte.

 

3. Der BH von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.2.2013. An dieser haben die Vertreterin des Berufungswerbers, ein Vertreter der belangten Behörde sowie Dr. x als Zeuge teilgenommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Am 18.7.2012 erstattete Dr. x bei der BH-Urfahr-Umgebung eine Anzeige, worin er bekanntgab, dass er als Fahrzeuglenker auf der B x x Bundesstraße, Fahrtrichtung x den Lenker des einspurigen Kraftfahrzeuges (Motorrad) mit dem Kennzeichen x beobachtet habe, welcher um 6:02 Uhr bei ca Strkm 4,3 vom rechten Fahrstreifen auf den Omnibusfahrstreifen gewechselt und dort weitergefahren sei; das Kenneichen sei einwandfrei abzulesen gewesen. Daraufhin wurde eine Lenkererhebung durchgeführt, in welcher der Berufungswerber angab, selbst gefahren zu sein.

Daraufhin wurde Herr x zur Rechtfertigung aufgefordert und ihm gleichzeitig vorgeworfen, dass er am 18.7.2012 um 6:02 Uhr in der Gemeinde x, B x x Straße in Fahrtrichtung x bei ca Strkm 4,3 mit dem Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen x den durch das Hinweiszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" mit dem Zusatz "ausgenommen KFZ mit mindestens 3 Insassen und Nutztiertransporten mit LKW" und durch Bodenmarkierungen deutlich gekennzeichneten Fahrstreifen mit einem nicht im Kraftlinienverkehr eingesetzten und nicht unter die Ausnahme fallenden Fahrzeug in die Längsrichtung befahren zu haben. Damit habe er § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO verletzt.

Weiters werde er aufgefordert seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben widrigenfalls diese mit Einkommen: ca x Euro; Vermögen und Sorgepflichten: keine, geschätzt werden.

Am 16.8.2012 wurde bekanntgegeben, dass Frau Mag. x die Vertretung des Berufungswerbers übernahm, welche auch insofern Stellung bezog, als sie bekanntgab, dass sich der Berufungswerber erinnere, dass beim beanstandeten Ort die Busspur gar nicht mehr bestanden habe, sondern mit der normalen Fahrspur bei ca km 4,1-4,4 zusammenführe. Sollte die Busspur tatsächlich noch bestehen, berufe sie sich auf die Judikatur des VwGH, welcher vertritt, dass wenn ein Lenker eines einspurigen Fahrzeuges auf den Fahrstreifen für Omnibusse ausschert, um ein angehaltenes Fahrzeug bogenartig zu umfahren, das Verbot des § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO nicht verletzt wird. Da zum beanstandeten Zeitpunkt reger Verkehr bestanden habe, gelte ein Ausweichen als sehr wahrscheinlich. Es werde um Übermittlung der Anzeige bzw des Akteninhalts ersucht. Es werde abschließend darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber unbescholten sei und zwei Kinder habe.

 

In weiterer Folge verhängte die BH Urfahr-Umgebung das oben angesprochene Straferkenntnis. Begründend wurde darin ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine VO der oö Landesregierung bestehe, welche anordne, dass der Fahrstreifen für Omnibusse auch von KFZ mit mindestens drei Insassen und Nutztiertransporten mit LKW benützt werden könne; einspurige Fahrzeuge seien nicht ausgenommen. Aus der VO gehe weiters hervor, dass sich die Busspur in Fahrtrichtung Linz im Bereich von Strkm 6,530 bis Strkm 3,704 erstrecke. Da das Befahren mit einem einspurigen KFZ nicht zulässig sei, habe der Berufungswerber den Tatbestand erfüllt und die Verwaltungsübertretung damit zu verantworten. Der zitierten VwGH-Rsp könne insoweit nicht Folge geleistet werden, da Herr x in casu nicht an einem angehaltenen Fahrzeug vorbeigefahren sei; das Verfahren habe ergeben, das sich die Fahrzeuge bewegten. Ebenso seien die Vorraussetzungen der Ermahnung nicht vorgelegen, das das Verschulden nicht geringfügig sei. Bezüglich der Höhe der Sanktion wurde auf die angegebenen Verhältnisse Rücksicht genommen. Gegen diesen Bescheid richtete sich die oben angeführte Berufung.

In der in Folge durchgeführten mündlichen Verhandlung ergab sich Folgendes:

 

Aus einem Luftbild ist ersichtlich, dass in Fahrtrichtung des Berufungswerbers die Bx ursprünglich 2 Fahrstreifen in Fahrtrichtung x für PKW aufweist. Rechts daneben befindet sich ein dritter Fahrstreifen, nämlich jener für Omnibusse. Im Bereich von Km 4,2 verengen sich die beiden Fahrstreifen für PKW auf einen, der Fahrstreifen für Omnibusse führt jedoch rechts davon ganz normal weiter.

 

Der Zeuge Dr. x gab zusammengefasst an, dass ihn der Motorradlenker   im Ortsgebiet von x auf dem linken Fahrstreifen überholt und sich in weiterer Folge ein Fahrzeug vor ihm auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet habe. In etwa bei Km 4,2 habe der tägliche morgendliche Stau in Richtung x begonnen und der Berufungswerber habe ein Stück vorher, etwa bei Km 4,3 vom rechten Fahrstreifen auf die Busspur gewechselt. Es sei nicht durch ein einzelnes anhaltendes Fahrzeug zum Ausweichen auf die Busspur gezwungen gewesen  und habe nach dem Wechseln auf die Busspur auch nicht wieder auf den rechten Fahrstreifen für PKW zurück gewechselt, sondern sei auf der Busspur an den stauenden Fahrzeugen vorbei in Richtung Linz weitergefahren. Er habe den Motorradfahrer jedenfalls beim Vorbeifahren an 3 Fahrzeugen der zurück stauenden Kolonne gesehen.  

 

4.2. Zu dieser Darstellung wird in freier Beweiswürdigung folgendes festgehalten:

Aufgrund der Durchsicht der Akten sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem UVS gilt es als erwiesen, dass zum einen die Busspur bei Strkm 4,2 bzw generell in Richtung x bestand und zum anderen, dass der Berufungswerber mit seinem einspurigen KFZ zumindest an drei KFZ auf der Busspur vorbeigefahren ist.  

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 53 Abs. 1 Z. 25 StVO legt fest, dass das Verkehrszeichen "Fahrstreifen für Omnibusse" einen den Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs vorbehaltenen Fahrstreifen anzeigt, für dessen Benützung die Bestimmungen der Z 24 sinngemäß gelten. Falls es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, sind auf diesem Zeichen durch Fahrstreifenkennzeichnung und Pfeile die Fahrstreifen anzugeben, die für den übrigen Verkehr zur Verfügung stehen.

§ 53 Abs. 1 Z. 24 legt fest, dass das Verkehrszeichen Straße für Omnibusse eine Straße anzeigt, die nur von Fahrzeugen des Kraftfahrlinienverkehrs, von Taxi- und Krankentransportfahrzeugen und bei Arbeitsfahrten auch von Fahrzeugen des Straßendienstes und der Müllabfuhr benützt werden darf. Auf einer Zusatztafel kann angegeben werden, dass die betreffende Straße auch mit anderen Fahrzeugarten (zB Omnibusse des Stadtrundfahrten-Gewerbes oder einspurige Fahrzeuge) benützt werden darf; diese Angaben können auch im weißen Feld des Hinweiszeichens angebracht werden, wenn dadurch die Erkennbarkeit des Verkehrszeichens nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt auch für das Zeichen nach Z 25.

 

5.2. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens der Behörde sowie der vor dem UVS Oö durchgeführten mündlichen Verhandlung hat sich zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungswerber mit seinem einspurigen KFZ an zumindest drei Fahrzeugen vorbeigefahren ist (vgl Punkt 4.2.), weshalb das von der Rechtsvertreterin ins Treffen geführte Argument  des "Umfahrens" eines Fahrzeuges ins Leere geht. Vielmehr ist von einer (zumindest kurzfristigen) Benützung des Fahrstreifens für Omnibusse auszugehen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für einspurige KFZ, was zur Konsequenz hat, dass der Berufungswerber den Tatbestand des § 53 Abs. 1 Z. 25 iVm § 99 Abs. 3 lit a StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und damit zu bestrafen ist. Dies gebietet auch der Schutzzweck der (Verbots-)Norm, welcher alle Gefahren erfasst, die durch das Befahren des Fahrstreifens für Omnibusse mit anderen als dazu berechtigten Fahrzeugen verursacht und erhöht werden können (OGH 30.6.1994, 2 Ob 46/94). Auch in subjektiver Hinsicht hat der Berufungswerber das Delikt erfüllt, ist doch aufgrund der Ermittlungen davon auszugehen, dass er bewusst ohne verkehrstechnische Veranlassung die KFZ überholt hat, um offenbar im morgendlichen Frühverkehr schneller voranzukommen.  

 

5.3. Gem. § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gem. § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem § 99 Abs. 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Trotz der durch die Erstbehörde bereits festgestellten und berücksichtigten Unbescholtenheit des Berufungswerbers erscheint es geboten zu sein, das Strafausmaß aus general- und spezialpräventiven Erwägungen aufrecht zu halten. Dies insofern, als damit der Berufungswerber selbst von sowie Nachahmungstäter von solchen Delikten abgehalten werden sollen.  

 

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die Sorgepflichten des Beschuldigten wurden vom UVS Oö wie auch von der Erstbehörde entsprechend berücksichtigt. Die Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 6 % aus und ist keinesfalls überhöht.

 

Die Anwendung des § 21 VStG scheitert insoweit, als das Verschulden nicht bloß geringfügig ist. Grundsätzlich schließt auch vorsätzliches Verhalten die Anwendung des § 21 VStG nicht aus (vgl aber etwa N. Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht – Allgemeiner Teil 98), doch müssen dafür besondere Umstände bei der Begehung der Tat, wie verminderte Zurechungsfähigkeit, Unbesonnenheit udgl diesen Schluss rechtfertigen (VwGH 31.5.1995, 94/16/0167; 29.5.1998, 98/02/0050). Solche Umstände lagen jedoch der Entscheidung nicht zu Grunde. Damit schließt sich der UVS Oö im Ergebnis der Ansicht der Erstbehörde an. 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried ZÖBL

 

 

 

 

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