Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167504/6/KI/Spe

Linz, 05.02.2013

Geschäftszeichen:                                                                                                                                                                                                                                                                         Datum:

VwSen-167504/6/KI/Spe                                                                           Linz, 5. Februar 2013

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                                                                                    Zimmer, Rückfragen:

 

Mag. Alfred Kisch                                                                                                                                             4A03, Tel. Kl. 18001

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn DDr. D.S. vom 25. Dezember 2012 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Dezember 2012, VerkR96-1125-2012-Hof, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 und 51 VStG iVm §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Dezember 2012, VerkR96-1125-2012-Hof, wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 für schuldig befunden und es wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber per E-Mail am 25. Dezember 2012 Berufung erhoben und ausgeführt, eine Begründung werde nachgereicht.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 7. Jänner 2013 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebracht.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung entfällt, weil der Antrag der Partei bzw. die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

2.5. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2013, VwSen-167504/2/Ki/, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Herrn DDr. S. § 13 Abs.3 AVG einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Berufung näher zu begründen und einen entsprechenden Berufungsantrag nachzuholen. Per E-Mail teilte DDr. S. a 1. Februar 2013 mit, es werde gebeten, die Begründungsfrist vorsorglich bis zum 2.2.2013 zu verlängern, da er an der Ausführung längerer schriftlicher Arbeiten gegenwärtig gehindert sei.

 

Bis zu dem vom Rechtsmittelwerber angeführten Datum ist jedoch keine Begründung hier eingelangt.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Der Berufungsantrag bezeichnet und umgrenzt das Thema über das die Berufungsbehörde abzusprechen hat. Aus der Berufung muss zumindest erschließbar sein, was die Partei damit anstrebt. Weiters muss aus der Berufung hervorgehen, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft (VwGH 27. Jänner 1993, 92/93/0262) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (VwGH 25. Juni 1996, 95/05/0142). Hingegen genügen Proteste allgemeiner Natur nicht (VwGH 17. Februar 1989, 88/18/0347).

 

Weist die Berufung Mängel auf, enthält sie zB keine Berufungserklärung, keinen Antrag oder keine Begründung, ist die Behörde nicht berechtigt, sie zurückzuweisen. Vielmehr ist dem Berufungswerber gemäß § 13 Abs.3 AVG die Behebung dieser Fehler mit der Wirkung aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wenn die Mängel rechtzeitig behoben werden, so gilt die Berufung als ursprünglich eingebracht, sollten sie nicht rechtzeitig behoben werden, so hat die Behörde gemäß § 66 Abs.4 AVG die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Der Berufungswerber hat zwar rechtzeitig Berufung gegen das Straferkenntnis erhoben, allerdings hat diese keinen Berufungsantrag gemäß § 63 Abs.3 AVG enthalten. Es war nicht erkennbar, was der Berufungswerber anstrebte und aus welchen Erwägungen die Entscheidung der belangten Behörde bekämpft hätte werden müssen. Daraufhin wurde der Berufungswerber vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß § 13 Abs.3 AVG dahingehend aufgefordert, er möge eine begründeten Berufungsantrag, binnen zwei Wochen, formulieren. Der Berufungswerber hat zwar um eine Fristerstreckung ersucht, ist letztlich aber dem Verbesserungsauftrag bis einschließlich 4. Februar 2013 nicht nachgekommen.

 

Somit war die Berufung gemäß § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben, da die Berufung zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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