Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167533/2/Ki/Spe

Linz, 21.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau F.S., vertreten durch Rechtsanwalt J.A., vom 3. Dezember 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12. November 2012, VerkR96-10974-2012, wegen einer Übertretung des KGF 1967, zu Recht erkannt.

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

 

zu I: §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat der Berufungswerberin mit Straferkenntnis von 12. November 2012, VerkR96-10974-2012, zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Motorrades der Marke K. mit dem behördlichen Kennzeichen xx (D), trotz schriftlicher Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. September 2012, VerkR96-7688-2012, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer das genannte Kraftfahrzeug am 2. Juni 2012 um 15.35 Uhr verwendet hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Sie habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist von zwei Wochen erteilt und auch keine Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können, zumal sie mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 mitteilte, dass das Fahrzeug von ihrem Sohn R.M. genützt werde; wer allerdings das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, entziehe sich ihrer Kenntnis.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

1.2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin rechtsfreundlich vertreten am 3. Dezember 2012 Berufung erhoben und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Es werde die Meinung vertreten, dass die Auskunft erteilt wurde, wer das genannte Kraftfahrzeug verwendet oder wer zur Lenkerauskunft entsprechende Angaben machen könne.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 vorgelegt.

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

2.5. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt nachstehender entscheid

Mit Schreiben vom 25. September 2012, VerkR96-7688-2012, forderte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen die Rechtsmittelwerberin auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen xx (D) der Marke K. am 2. Juni 2012 um 15.35 Uhr im Ortsgebiet von W., Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der E. Straße B 129 auf Höhe des Strkm. s 38,386 in Fahrtrichtung P. gelenkt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese treffe dann die Auskunftspflicht.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 teilte die Rechtsvertretung der Berufungswerberin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen mit, dass das betroffene Fahrzeug zwar auf die Berufungswerberin zugelassen sei, dieses jedoch von deren Sohn, R.M. genutzt werde. Es entziehe sich allerdings der Kenntnis der Rechtsmittelwerberin, wer am 2.6.2012 um 15.35 Uhr Lenker des streitgegenständlichen Rades gewesen sei. Das Fahrzeug sei lediglich aus versicherungsrechtlichen Tendenzen auf die Berufungswerberin zugelassen.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

3.1 Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umstände des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Eine korrekte Auskunft im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift ist dann erteilt, wenn entweder jene Person benannt wird, welche das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt gelenkt (bzw. abgestellt) hat oder wenn jene Person bekanntgegeben wird, welche die geforderte Auskunft erteilen kann.

 

Ein weiteres Kriterium ist, dass die Auskunft so deutlich erfolgt, dass die Eruierung des betreffenden Lenkers der Behörde ohne umfangreiche weitere Ermittlungen ermöglicht wird.

 

Im vorliegenden Falle hat die Berufungswerberin ausdrücklich angeführt, dass das Fahrzeug von ihrem Sohn R.M. benützt wird, sie selbst das Fahrzeug nicht gelenkt hat. Es bedarf nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich in diesem Falle keiner weitwendigen Ermittlungen bzw. komplizierter Auslegungen, um aus dieser Antwort abzuleiten, dass jene Person benannt wurde, welche die entsprechende Auskunft erteilen kann und somit die Rechtsmittelwerberin der Auskunftspflicht gesetzeskonform nachkam.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

Nachdem, wie oben dargelegt wurde, die Rechtsmittelwerberin eine gesetzeskonforme Auskunft erteilt hat – weitere Erhebungen dahingehend, ob diese Auskunft tatsächlich auch die richtige Person benannt hat, wurde seitens der Erstbehörde nicht gemacht –, geht der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon aus, dass sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge gegeben werden konnte und das Verwaltungsstrafverfahren unter gleichzeitiger Behebung des Straferkenntnisses einzustellen war.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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