Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167629/4/Zo/AK

Linz, 12.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. x über die Berufung des Herrn x, geb. x, vertreten durch, Rechtsanwalt Mag. x, x x vom 08.02.2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 29.01.2013, Zl. VerkR96-2238-2012 wegen einer Übertretungen des KFG 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.03.2013 zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 30 Euro zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich am 31.07.2012 um 09.40 Uhr in x, Bx bei Km 49,600, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges x, x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei diesem Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gemäß § 4 Abs.7a KFG für Sattelkraftfahrzeuge von 16,5 Meter um 185cm überschritten wurde.

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.7a iVm mit § 102 Abs.1 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass es sich bei der gegenständlichen Ladung von Betonarmierungsstahl um eine für die konkrete Baustelle angefertigte und im Ganzen (als Gesamtheit) zu liefernde "Maßanfertigung" gehandelt habe, welche nach der Anlieferung gleich eingegossen werden sollte. Die "einzelnen Stangen" der Ladung seien sowohl in Ansehung ihrer jeweiligen Längen als auch der jeweiligen konkreten Biegungswinkel einander zugeordnet gewesen und dementsprechend geordnet gewesen, um auf einem bestimmten Teil der Baustelle entsprechend verwendet zu werden. Die von der Behörde als möglich angenommene Trennung der Gesamtladung (Entflechtung) hätte bedeutet, dass die bereits bei der Fertigung vorgenommene Zuordnung der "einzelnen Stangen" zueinander zu einem maßangefertigten Ganzen aufgehoben und damit für den Besteller wertlos, jedenfalls aber nicht sofort verwendbar gewesen wäre.

 

Bereits aus dem Umstand, dass in der Ausnahmebewilligung der Oö. Landesregierung als Ladung ausdrücklich "Betonarmierungsstahl, Stahlkonstruktionen" angeführt sei, ergebe sich zwangsläufig, dass es derartige Gegenstände als unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs.1 Z45 KFG geben müsse, weil ansonsten die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Da Betonarmierungsstahl regelmäßig aus "einzelnen Stangen" bestehe, müsse für die Qualifikation als unteilbare Ladung auch auf wirtschaftliche Gesichtspunkte zurückgegriffen werden. Eine Unzumutbarkeit der Teilung der Ladung liege auch dann vor, wenn eine Aufteilung aufgrund entsprechender Kundenwünsche ausgeschlossen sei. Die generelle Ausnahmebewilligung sei genau deshalb angestrebt worden, weil die Lieferung von kompletten, maßgefertigten Sätzen als Einheit, nicht nur von vereinzelten Kunden sondern generell erwünscht werde. Dazu verwies der Berufungswerber auf die Entscheidung des VwGH vom 20.02.1987, 86/11/947.

 

Eine zeitversetzte Anlieferung des Betonarmierungsstahles wäre wirtschaftlich unzumutbar, da eine solche Vorgangsweise die einheitliche Verarbeitung beim Empfänger unmöglich machen würde und außerdem eine erhöhte Transportfrequenz nach sich ziehen würde. Wenn es tatsächlich einfach möglich gewesen wäre, die entsprechende Ladung mit einem anderen Zugfahrzeug oder aufgeteilt auf mehrere LKW zu transportieren, so würde sich die Frage stellen, weshalb der Arbeitgeber des Berufungswerbers überhaupt eine Ausnahmebewilligung angestrebt habe. Immerhin sei diese auch mit Zeitaufwand und Kosten verbunden. Die Ladung sei daher aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten als unteilbar anzusehen.

 

Zur Strafbemessung wies der Berufungswerber daraufhin, dass er als einfacher LKW-Lenker von seinem Arbeitgeber die Ausnahmegenehmigung erhalten habe und er subjektiv davon überzeugt war, dass der konkrete Transport von dieser Ausnahmebewilligung abgedeckt sei. Die Frage der "Unteilbarkeit der Ladung" stelle offenbar sowohl für die Behörden als auch den Vertreter des Berufungswerbers eine nicht alltägliche Rechtsfrage dar, weshalb eine allenfalls falsche Beurteilung dem LKW-Lenker subjektiv kaum vorwerfbar sei. Sofern überhaupt ein Verschulden vorliege, sei dieses jedenfalls nur ganz geringfügig.

 

Die Geldstrafe sei auch im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers völlig überzogen, sie betrage ca. ein Drittel seines Nettomonatseinkommens, außerdem sei er für seine minderjährige Tochter unterhaltspflichtig. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt habe sich bei der Strafhöhe offenbar an der vom Polizeibeamten eingehobenen vorläufigen Sicherheit orientiert, was jedoch nicht zulässig sei. Nach den Kriterien des § 19 VStG sei die Strafe jedenfalls deutlich überhöht.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freitstadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 05.03.2013. An dieser haben weder der Berufungswerber und sein Vertreter noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen. Es wurde der Meldungsleger RI x zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte zur angeführten Zeit das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Auf der Ladefläche des Sattelanhängers war Baustahl in zwei hintereinander angeordneten Stößen geladen. Die oberen Hälften dieser beiden Stöße war überhaupt nicht miteinander verbunden, die unteren Hälften waren geringfügig ineinander verschoben. Dazu gab der Zeuge RI x in der Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass er diesen Baustahl dahingehend überprüft habe, ob die einzelnen Eisenstäbe miteinander verbunden waren oder nicht. Er konnte dabei jedoch keinerlei Verbindungen feststellen, die Eisenstücke waren weder mit Draht zusammengebunden noch zusammengeschweißt. Die Vermessung des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ergab eine Länge von 18,35m, wobei sich diese Länge bereits aus der Kombination des Sattelzugfahrzeuges (3-achsig) mit dem Sattelanhänger ergab. Die Ladung selbst ragte nicht über das hintere Ende des Sattelanhängers hinaus.

 

Der Berufungswerber wies – mit der Überlänge konfrontiert – einen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Zl. SOT-1209948, vom 12.04.2012 vor, wonach für den gegenständlichen Sattelanhänger, wahlweise mit einem 2-achsigen oder mit einem 3-achsigen Zugfahrzeug, die Bewilligung zum Beladen von Kraftfahrzeugen und Anhängern sowie die Bewilligung zum Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen für bestimmte Straßen bei Einhaltung vorgeschriebener Auflagen erteilt wurde. Diese Bewilligung wurde für unteilbare Ladungen gemäß § 2 Punkt 45 KFG 1967 nämlich Betonarmierungsstahl und Stahlkonstruktionen, erteilt, wobei die Gesamtlänge bei Lastfahrt mit 21m und bei Leerfahrten mit 18,5m festgelegt wurde.

 

Vom Polizeibeamten wurde – weil aus seiner Sich eine teilbare Ladung vorlag und daher die Voraussetzungen des Ausnahmegenehmigungsbescheides nicht erfüllt waren – die Weiterfahrt untersagt und vom Berufungswerber eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 150 Euro eingehoben. Ein Vertreter des Zulassungsbesitzers rechtfertigte sich dem Polizisten gegenüber dahingehend, dass – da auch für Leerfahrten eine größte Länge von 18,5m erlaubt war, diese Länge auch für beladene Fahrten zulässig sein müsse. Die erlaubte Länge von 16,5m wurde schließlich dadurch erreicht, dass anstelle des 3-achsigen Sattelzugfahrzeuges ein 2-achsiges Sattelzugfahrzeug verwendet wurde.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.7a letzter Satz KFG 1967 darf die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern 18,75m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5m nicht überschreiten.

 

Gemäß § 104 Abs.9 KFG ist das Ziehen von Anhängern oder das Verwenden von Sattelkraftfahrzeugen, wenn die für die Summe der Gesamtgewichte oder die für die größte Länge oder die für die Summe der Gesamtgewichte und für die größte Länge festgesetzten Höchstgrenzen überschritten werden, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur zum Zwecke der Erprobung oder nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:

1. Beförderung unteilbarer Güter oder anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und

2. ...............

 

Als unteilbare Ladung im Sinne des § 2 Abs.1 Z45 KFG gilt eine Ladung, die für Zwecke der Beförderung auf der Straße nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Schadensrisiken in zwei oder mehrere Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessungen oder Maßen nicht von einem Fahrzeug, das in jeder Hinsicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, befördert werden kann.

 

5.2. Die gegenständliche Fahrzeugkombination überschritt die gemäß § 4 Abs.7a KFG 1967 zulässige Länge von 16,5m. Bei der gegenständlichen Ladung handelte es sich um Betonarmierungsstahl, dieser war jedoch aus folgenden Gründen nach Ansicht des UVS Oberösterreich nicht unteilbar, weshalb er von der Ausnahmegenehmigung nicht umfasst war:

 

Es wurde Baustahl in zwei Stößen transportiert, wobei die obere Hälfte der beiden Stöße überhaupt nicht miteinander verbunden war, die untere Hälfte war geringfügig ineinander verschoben. Auch bei diesem Teil war aber keine tatsächliche Verbindung der beiden Stöße vorhanden, die Elemente des Baustahls waren weder miteinander verschweißt noch in einer sonstigen Form miteinander verbunden.

 

Die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte "wirtschaftliche Unteilbarkeit" ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn die einzelnen Elemente in einer exakten Reihenfolge entsprechend dem Einsatz auf der Baustelle geladen gewesen sein sollten (die vom Meldungsleger angefertigten Fotos sprechen eher gegen diese Annahme), ist dennoch nicht ersichtlich, weshalb diese genaue Reihenfolge der Be- und Entladung nicht auch dann eingehalten hätte werden können, wenn die Ladung auf zwei Sattelkraftfahrzeuge verteilt worden wäre. Es hätte in diesem Fall lediglich die erste Hälfte der Baustahlelemente auf dem ersten und die zweite Hälfte auf den zweiten LKW verladen werden müssen. Die Verwendung lediglich eines Sattelkraftfahrzeuges wurde offenkundig aus wirtschaftlichen Überlegungen deshalb gewählt, um den Einsatz eines zweiten LKW zu vermeiden.

 

Auch das bei der Amtshandlung vorgebrachte Argument, dass ja Leerfahrten bis 18,5m von der Ausnahmebewilligung umfasst seien und daher auch eine Beladung bis 18,5m auch dann zulässig sein müsse, wenn die Güter nicht unteilbar seien, ist rechtlich nicht zutreffend:

 

Durch die Ausnahmegenehmigung wird eine Abweichung vom gesetzlich vorgeschriebenen Normalzustand aufgrund konkreter Umstände genehmigt. Derartige Ausnahme sind grundsätzlich eng auszulegen, weshalb eine Bewilligung für Leerfahrten mit einer Überlänge keinesfalls die Bewilligung einschließt, diese Überlänge auch im beladenen Zustand zu erreichen. Die Bewilligung für Leerfahrten dient dazu, um nach Transporten mit solchen Fahrzeugkombinationen (3-achsiges Zugfahrzeug) das leere Sattelkraftfahrzeug zum Firmenstandort zurück bringen zu können.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Da die tatsächliche Teilbarkeit der Ladung augenscheinlich war, durfte er auch nicht auf den Auftrag seines Arbeitgebers bzw. deren Rechtsansicht, dass auch der Transport einer Ladung von der Bewilligung für Leerfahrten umfasst sei, vertrauen. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Dem Berufungswerber ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Er hatte sich auf die Anweisung bzw. Auskunft seines Arbeitgebers verlassen und sich nicht selbst mit dem Inhalt der Ausnahmegenehmigung auseinandergesetzt. Es handelt sich dabei hinsichtlich des Verschuldens um eine typische Konstellation für derartige Übertretungen, weshalb das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig im Sinne des § 21 Abs.1 VStG anzusehen ist. Eine bloße Ermahnung kommt daher nicht in Betracht.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist zwar nicht besonders hoch, andererseits besteht der Sinn von Ausnahmegenehmigungen gerade darin, dass überlange Kraftfahrzeuge auf Straßen nur dann verwendet werden, wenn die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung auch tatsächlich vorliegen. Die Übertretung ist daher auch nicht völlig unbedeutend.

 

Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu 3% ausgeschöpft, weshalb die Strafe nicht als überhöht anzusehen ist. Sie erscheint durchaus angemessen und in dieser Höhe notwendig um den Berufungswerber aber auch andere Kraftfahrer in ähnlichen Situationen von derartigen Übertretungen abzuhalten.

 

Eine Herabsetzung der Strafe kommt daher trotz der aktenkundigen Unbescholtenheit und der ungünstigen finanziellen Situation des Berufungswerbers nicht in Betracht. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen ebenfalls nicht vor.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Beilagen

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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