Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167684/2/Kof/CG

Linz, 15.03.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des x, geb. 19x, x, x vertreten durch Herrn x, x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19. Februar 2013, VerkR96-5831-2012, wegen Übertretungen des KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 5 Abs.1 und 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde R., Gemeindestraße Freiland,

            unbenannte Gemeindestraße nächst Haus S. Nr. ..,

Tatzeit:  07.08.2012, 13:55 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen BR-…., Zugmaschine, Marke, Type, Farbe

 

 

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

 

Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten Kraftfahrzeuges

1)                 dieses Frau MS zum Lenken überlassen, obwohl diese keine von der Behörde für die Klasse F erteilte Lenkberechtigung besitzt.

Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG

 

1)                 nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht.

Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von
Frau MS verwendet, wobei festgestellt wurde, dass an der Zugmaschine keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

Die Gültigkeit der Plakette mit der Lochung 02/12 war abgelaufen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1  i.V.m.  § 36 lit.e  und  § 57a Abs.5 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                  falls diese uneinbringlich ist,                                  gemäß

    Euro                               Ersatzfreiheitsstrafe von

   250                             50 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

     80                              18 Stunden                              § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

33 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  363 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Februar 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 06. März 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw weist in der Berufung zutreffend darauf hin, dass Traktoren – anders als z.B. PKW – hauptsächlich für Arbeiten auf Wiesen und Feldern verwendet werden.

Er hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass seine Ehefrau – welche nicht über
die Lenkberechtigung für die Klasse F verfügt – den gegenständlichen Traktor auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr lenken würde.

 

Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Fall, ob dem Bw "fahrlässiges Verhalten" iSd § 5 Abs.1 VStG vorgeworfen werden kann.

 

Dies wäre z.B. der Fall, wenn der Bw Kenntnis von der gegenständlichen Fahrt gehabt hätte oder seine Ehegattin bereits eine oder mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen wegen Lenken eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr aufweisen würde.

 

Es kann angenommen werden, dass die Ehegattin des Bw, geb. 1955, seit Jahren zulässigerweise einen Traktor auf Wiesen und Feldern lenkt.

 

Der Bw ist bislang unbescholten; ebenso war seine Ehegattin – bis zur rechtskräftigen Bestrafung wegen der gegenständlichen Fahrt (UVS-Erkenntnis vom 22.11.2012, VwSen-167365/3) – unbescholten.

 

Das Vorbringen des Bw, er hätte keine Kenntnis davon gehabt, dass seine Ehegattin zur Tatzeit und am Tatort den Traktor auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr lenken würde, ist dadurch glaubwürdig und kann nicht widerlegt werden.

 

Es war daher

·         der Berufung stattzugeben,

·         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

·         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

·         auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

       noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

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