Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222669/2/Kl/TK/BU

Linz, 20.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung der Frau X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Februar 2013, Ge96-123-2012-Bd/Ps, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 9, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Februar 2013, Ge96-123-2012-Bd/Ps, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 400 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 61 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 367 Z 1, 9 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 39 Abs. 2 und Abs. 4 GewO 1994 verhängt, weil Sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma X in X, X, und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen vertretungsbefugte Organ und sohin strafrechtlich Verantwortliche Folgendes zu vertreten hat:

 

Mit 21.08.2012 ist Herr X als gewerberechtlicher Geschäftsführer der o.a. Firma für folgendes Gewerbe ausgeschieden:

 

"Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz und Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellung von Gerüsten)".

 

Scheidet der gewerberechtliche Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während 6 Monaten, weiter ausgeübt werden.

 

Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen 2 Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als 6 Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde.

 

Die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers für das Gewerbe

 

"Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz, Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellung von Gerüsten)",

 

Gew.Reg. Nr. x, der X, FN x, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Ge01-275-2012 vom 06.08.2012 entgegen den gesetzlichen Bestimmungen verkürzt und mit Ablauf des 21.10.2012 festgelegt.

 

Sie haben in der Zeit vom 22.10.2012 bis zum 21.11.2012, das obgenannte Gewerbe ausgeübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig: Berufung) erhoben und ausgeführt, dass die Fa. X seit 23.11.2011 in Konkurs ist und die Abbestellung des Geschäftsführers vom Masseverwalter vorgenommen wurde. Es werde daher um Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Masseverwalter ersucht. Ergänzend wurde dargelegt, dass das Unternehmen per 30.11.2011 geschlossen wurde und daher im Jahr 2012 keine Ausübung des Gewerbes erfolgte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Weil bereits aus der Aktenlage der Sachverhalt geklärt ist und im Übrigen feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Unter Gewerberegisternummer x ist für die Gewerbeinhaberin X, X, X, das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz und Estricharbeiten" mit Wirksamkeit 1.6.2007 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 15.5.2007) eingetragen. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist unter dieser Registernummer X mit Wirksamkeit vom 1.6.2007 bis 18.12.2010 und ab 10.2.2011 eingetragen. Im x - natürliche Personen endet die Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer mit Wirksamkeit vom 21.8.2012 und sohin auch die Pflichtversicherung.

Unter Gewerberegisternummer X ist für die Gewerbeinhaberin X, X, X, das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz, Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellung von Gerüsten)" mit Wirksamkeit ab 27.6.2009 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 10.6.2009) eingetragen. Die Endigung der Gewerbeberechtigung ist mit 22.11.2012 eingetragen. Herr X ist von 27.6.2009 bis 18.12.2010 und ab 10.2.2011 als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen.

Laut Firmenbuchauszug wurde über die Firma X mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23.11.2011, 12 S 80/11v, der Konkurs eröffnet und ist die Gesellschaft in Folge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Als handelsrechtliche Geschäftsführerin ist die Berufungswerberin eingetragen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6. August 2012, Ge01-275-2012, wurde die Frist zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers für das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz und Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellung von Gerüsten)", Gewerberegisternummer x, der X entgegen der gesetzlichen Bestimmungen verkürzt und mit Ablauf des 21.10.2012 festgelegt.

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23. November 2012, Ge96-123-2012-Bd/Pe, wurde der Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma X in X, X, vorgeworfen, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer X mit 21.8.2012 für das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputz, Vollwärmeschutz und Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellung von Gerüsten)" ausgeschieden ist und laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 6.8.2012 bis Ablauf des 21.10.2012 ein neuer Geschäftsführer für das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputz, Vollwärmeschutz und Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellen von Gerüsten)" zu bestellen ist. In der Zeit vom 22.10.2012 bis zum 20.11.2012 sei das Gewerbe ausgeübt worden, ohne dass die Anzeige über die Bestellung eines entsprechenden Geschäftsführers erstattet worden sei.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs. 1 GewO 1994 können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.

Gemäß § 39 Abs. 4 GewO 1994 hat der Gewerbeinhaber die Bestellung und das Ausscheiden des Geschäftsführers der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Gemäß § 367 Z 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer trotz der gemäß § 9 oder gemäß § 16 Abs. 1 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne die Anzeige gemäß § 39 Abs. 4 über die Bestellung eines dem § 39 Abs. 2 entsprechenden Geschäftsführers erstattet zu haben.

 

5.2. Gemäß den Sachverhaltsfeststellungen war für die X unter Registernummer X das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz und Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellen von Gerüsten)" und der gewerberechtliche Geschäftsführer X vom 27.6.2009 bis 18.12.2010 und ab 10.2.2011 eingetragen. Eine weitere Eintragung weist das Ende der Versicherungspflicht mit 21.8.2012 aus. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 23.11.2011 wurde über die X der Konkurs eröffnet und ist nach GmbH-Gesetz und auch dem Firmenbuchauszug die Gesellschaft mit Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Es endete daher die X und demzufolge auch die Stellung der Berufungswerberin als handelsrechtliche Geschäftsführerin. Damit endet auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit der Berufungswerberin gemäß § 9 Abs. 1 VStG. Da weiters die X ex lege nach dem GmbH-Gesetz mit Konkurseröffnung aufgelöst ist, ist auch eine Gewerbeausübung durch die GmbH als Gewerberinhaberin nicht mehr möglich.

Es hat daher die Berufungswerberin die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen und war daher das Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5.3. Bemerkenswert ist, dass unter der Gewerberegisternummer X für die X als Gewerbeinhaberin das Gewerbe "Baumeister, eingeschränkt auf Innen- und Außenputze, Vollwärmeschutz, Estricharbeiten und Gerüstung (An- und Aufstellung von Gerüsten)" eingetragen ist, und zwar mit Wirksamkeit vom 27.6.2009. Dabei handelt es sich wohl um eine Abänderung der bisherigen Gewerbeberechtigung und der Gewerberegisternummer X.

In Anbetracht des Umstandes, dass mit 23.11.2011 der Konkurs eröffnet wurde und mit 30.11.2011 das Unternehmen geschlossen wurde, ist wohl nicht vorwerfbar eine Gewerbeausübung entgegen den gewerberechtlichen Vorschriften, sondern allenfalls, dass das Ende der Gewerbeberechtigung bzw. Gewerbeausübung bzw. die Beendigung der gewerberechtlichen Geschäftsführung nicht gemeldet wurde.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Konkurs, ex-lege-Aufhebung einer Ges.m.b.H., keine Verantwortlichkeit nach Konkurseröffnung

 

 

 

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