Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240936/2/Gf/Rt

Linz, 21.03.2013

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Gróf über die Berufung der M gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 25. Februar 2013, Zl. SanRB96-2012, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle von "Anhang II Kapitel IX Ziffer 4" nunmehr "Anhang II Kapitel III Z. 1 sowie Anhang II Kapitel VI Z. 3" zu heißen hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 25. Februar 2013, Zl. SanRB96-2012, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geld­strafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil sich am 15. März 2012 im Lebensmittel- und Abfalllager ihres Geschäftslokales Mäuse befunden hätten und dieser Bereich teilweise stark verschmutzt gewesen sei. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 4 Abs. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 13/2006 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. II 125/2011 (im Folgenden: LMSVG), i.V.m. Anh. II Kap. IX Z. 4 der Lebenmittelhygiene-VO (EG) 852/2004 (im Folgenden: VO 852/2004) begangen, weshalb sie nach § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG zu bestrafen gewesen sei. 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin angelastete Tatverhalten auf Grund der Anzeige eines Lebensmittelaufsichtsorganes vom 28. März 2012 als erwiesen anzusehen und von der Rechtsmittelwerberin auch nicht substantiell bestritten worden sei.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; ihre mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 500 Euro; Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus; keine Sorgepflichten) seien entsprechend berücksichtigt worden. 

1.2. Gegen dieses ihr am 27. Februar 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 12. März 2013 – und damit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde erhobene Berufung. 

Darin wird eingewendet, dass die Rechtsmittelwerberin gegenwärtig über keinerlei Einkommen verfüge, da sie sich noch bis mindestens Sommer 2013 im Krankenstand befinde. Darüber hinaus habe sich seit der gerichtlich angeordneten Schließung des Geschäftslokales ein Schuldenstand von ca. 180.000 Euro angehäuft. Verursacher der Mäuseplage sei schließlich nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Vermieter gewesen, der im Keller des Hauses uralte Lebensmittel gehortet gehabt habe.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Strafhöhe oder bloß die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Freistadt zu Zl. SanRB96-2012; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden. 

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 90 Abs. 3 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 LMSVG und i.V.m. Teil 2 Z. 1 der Anlage zum LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der der VO 852/2004 zuwiderhandelt.

 

Nach Anh. II Kap. IX Z. 4 der VO 852/2004 sind geeignete Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorzusehen.

 

Gemäß Anh. II Kap. III Z. 1 der VO 852/2004 müssen u.a. Betriebsstätten so konzipiert sein und sauber gehalten werden, dass das Risiko der Kontamination, insbesondere durch Tiere und Schädlinge, vermieden wird.

 

Nach Anh. II Kap. VI Z. 3 der VO 852/2004 müssen Abfallsammelräume so konzipiert und geführt werden, dass sie sauber und erforderlichenfalls frei von Tieren und Schädlingen gehalten werden können.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Rechtsmittelwerberin angelastet, dass sich im Lebensmittel- und im Abfalllager Mäuse befunden haben und der Bereich des Lebensmittellagers teilweise stark verschmutzt war. Damit wurde ihr aber offensichtlich nicht eine Übertretung des Anh. II Kap. IX Z. 4, sondern des Anh. II Kap. III Z. 1 sowie des Anh. II Kap. VI Z. 3 der VO 852/2004 vorgeworfen.

 

Diese Tatanlastung wurde von der Rechtsmittelwerberin auch nicht substantiell in Abrede gestellt, im Gegenteil: In ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. April 2012 hat sie sogar explizit angegeben, "zwischenzeitlich einen Schädlingsbekämpfer beauftragt" sowie "Reinigungsmaschinen für € 3.000 gekauft" zu haben.

 

Dass diese Maßnahmen auch einen entsprechenden Erfolg zeitigten, kann zwar im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden (s. unten, 3.3.), vermag aber nichts an der Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der lebensmittelpolizeilichen Kontrolle zu ändern.

 

Da sie bis dahin keine zweckentsprechenden Vorkehrungen zur Reinhaltung ihrer Lagerräumlichkeiten getroffen, sondern sie "die Mäuseplage selbst schon sehr gestört", sie sich aber bis zu diesem Zeitpunkt (offenbar deshalb, weil sie "keine Ahnung" hatte, "dass es professionelle Schädlingsbekämpfer gibt"; vgl. jeweils ihren Einspruch zur Strafverfügung vom 17. April 2012) damit abgefunden hat, hat sie zumindest fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

 

Ihre Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3. Im Zuge der Strafbemessung war zu der von der belangten Behörde bereits berücksichtigten Unbescholtenheit der Rechtsmittelwerberin allerdings zusätzlich zu beachten, dass sie nach erfolgter Beanstandung – auch von der belangten Behörde unwidersprochen – umgehend für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes gesorgt hat.

 

Unter weiterer Bedachtnahme auf ihre äußerst ungünstigen finanziellen Verhältnisse findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro herabzusetzen.

 

Ein Absehen von der Strafe konnte hingegen angesichts der aktenmäßig dokumentierten, nicht bloß unbedeutenden Folgen zum Zeitpunkt der Durchführung Kontrolle nicht in Betracht gezogen werden.

 

3.4. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe nach der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation auf 5 Stunden herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle von "Anhang II Kapitel IX Ziffer 4" nunmehr "Anhang II Kapitel III Z. 1 sowie Anhang II Kapitel VI Z. 3" zu heißen hat.

 

Auf die Möglichkeit der Beantragung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG wird hingewiesen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 10 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum