Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281374/33/Re/Rd/Th/AK

Linz, 25.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Ing. X, vertreten durch X Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. November 2011, Ge96-37-10-2010+1, wegen Verwaltungsübertre­tungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11. Jänner 2013 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird hinsichtlich des Spruchteils "Nichteinhaltung der Ruhepausen  (Fakten 1 bis 23)" Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

 

Hinsichtlich des Spruchteils "Tagesarbeitszeitüberschreitung (Fakten 1 bis 19)" wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch nach der Wortfolge "Dabei wurden folgende Tagesarbeitszeitüberschreitungen festgestellt:" wie folgt zu lauten hat:

1.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.00 bis 16.00 Uhr, Pause 45 min, (10.15 Stunden), beschäftigt.

2.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 16.8.2010 von 06.00 bis 17.30 Uhr, Pause 45 min, (10.45 Stunden), und am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min, (11.45 Stunden), beschäftigt.

3.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, Pause 45 min (10.45 Stunden), und am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

4.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 23.8.2010 von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

5.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, Pause 45 min (10.45 Stunden), und am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

6.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

7.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

8.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

9.                Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, Pause 45 min (10.45 Stunden), und am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

10.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, Pause 45 min (11.45 Stunden), beschäftigt.

11.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.00 bis 16.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

12.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min (11.15 Stunden), am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

13.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, Pause 45 min (10.45 Stunden), am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min (11.15 Stunden), und am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr,  Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

14.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min (11.15 Stunden), beschäftigt.

15.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

16.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min (11.15 Stunden), am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

17.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

18.          Der Arbeitnehmer X, Teams X, wurde am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min (11.15 Stunden), am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

19.          Der Arbeitnehmer X, Team X, wurde am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min (11.15 Stunden), am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), und am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min (10.15 Stunden), beschäftigt.

 

Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt neu festgesetzt:

Fakten 1., 11., 15. und 17.: jeweils 72 Euro, EFS 20 Stunden

Fakten 2. bis 10., 12. bis 14., 16., 18. und 19.: jeweils 100 Euro, EFS 30 Stunden.       

 

 

 

 

 

 

II.     Hinsichtlich des stattgebenden Spruchteils betreffend "Ruhepausen" entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge. Hinsichtlich des Spruchteils "Tagesarbeitszeitüberschreitungen" ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz auf insgesamt 178,80 Euro, das sind 10% der nunmehr festgesetzten Geldstrafen. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64, 66, 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17. November 2011, Ge96-37-10-2010+1, wurden über den Berufungswerber hinsichtlich Tagesarbeitszeit Geldstrafen von 100 Euro, EFS von 18 Stunden (Fakten 15 und 17) 150 Euro, EFS von 28 Stunden (Fakten 1, 11, 14), 200 Euro, EFS von 37 Stunden (Fakten 2 bis 10, 12, 13, 16, 18 und 19), gemäß §  28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, und hinsichtlich Ruhepausen Geldstrafen von 150 Euro, EFS von 28 Stunden (Fakten 15 bis 23) und 200 Euro, EFS von 37 Stunden (Fakten 1 bis 14), gemäß § 28 Abs.2 Z2 iVm § 11 Abs.1 AZG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit das zur Vertretung nach außen berufene Organ der X GmbH mit Sitz in X, X. Als solcher haben Sie als gemäß § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 Verantwortlicher der Arbeitgeberin zu verantworten:

 

Das Arbeitsinspektorat Wels führte eine Überprüfung der am 30. November 2010 eingelangten Arbeitszeitaufzeichnungen der Arbeitnehmer von der Firma X GmbH in der Betriebsstätte X, X, durch.

 

Dabei wurden folgende Tagesarbeitszeitüberschreitungen festgestellt:

1.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause, (10.30 Stunden,       am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (11 Stunden), beschäftigt.

2.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),     beschäftigt.

3.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden,      beschäftigt.

4.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),     beschäftigt.

5.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),     am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),     am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden), beschäftigt.

6.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),     beschäftigt.

7.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),     beschäftigt.

8.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),     beschäftigt.

9.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),       am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),     beschäftigt.

10.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, keine Pause (11 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),       beschäftigt.

11.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (11 Stunden),           beschäftigt.

12.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min. (11.15      Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden,

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min. (10.45 Stunden),    beschäftigt.

13.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, Pause 45 min. (10.15 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min. (11.15 Stunden,

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden), beschäftigt.

14.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min. (11.15      Stunden), beschäftigt.

15.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden,

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min. (10.45 Stunden),    beschäftigt.

16.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min. (11.15      Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden,

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min. (10.45 Stunden),    beschäftigt.

17.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden,

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min. (10.45 Stunden),    beschäftigt.

18.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min. (11.15      Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden),

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min. (10.45 Stunden),    beschäftigt.

19.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 18.00 Uhr, Pause 45 min. (11.15      Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 45 min. (10.15   Stunden),

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min. (10.45 Stunden),    beschäftigt.

Die tägliche Arbeitszeit der unter Punkt 1. bis 19. angeführten Arbeitnehmer betrug somit an den aufgelisteten Tagen mehr als 10 Stunden, obwohl die Tagesarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten darf.

Sie haben demnach als Arbeitgeber die aufgelisteten Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt.

 

Weiters wurden folgende Nichteinhaltungen der Ruhepausen festgestellt:

 

1.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.30 bis 15.30 Uhr, keine Pause  (9 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (11 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden) und

         am Montag, 23.8.2010, von 05.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden), beschäftigt.   

2.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 9.8.2010, von 06.30 bis 16.30 Uhr, keine Pause  (10.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),  

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 13.30 Uhr, keine Pause (7.30 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),   beschäftigt.

3.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause  (9 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 12.30 Uhr, keine Pause (6.30 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 13.30 Uhr, keine Pause (7.30 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 13.30 Uhr, keine Pause (7.30 Stunden),      am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),           beschäftigt.

4.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),       am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),       am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),   am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),       am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),           beschäftigt.

5.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 07.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause  (9 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 12.30 Uhr, keine Pause (6.30 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden,

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden) und      am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden), beschäftigt.

6.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),       am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),       am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),  

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden), 

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),  und    am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),           beschäftigt.

7.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),   

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden) und      am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),           beschäftigt.

8.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause  (10 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (10.30 Stunden),       am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),      am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 b9s 15.30 Uhr, keine Pause (9.30          Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden) und      am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),           beschäftigt.

9.       Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause  (10.30 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.30 Uhr, keine Pause (11.30 Stunden),       am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),       am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),   am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),      beschäftigt.

10.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 07.00 bis 17.00 Uhr, keine Pause  (10 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, keine Pause (11 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),      am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden), 

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 18.30 Uhr, keine Pause (12.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 13.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden) und      am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         beschäftigt.

11.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 07.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause  (9.30 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 07.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 16.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden) und

         am Dienstag, 17.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),       beschäftigt.

12.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause  (8 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 06.00 bis 15.20 Uhr, keine Pause (9.20 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 05.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Montag, 9.8.2010, von 06.30 bis 15.00 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 12.30 Uhr, keine Pause (6.30 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 07.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (7.30 Stunden),       am Mittwoch, 18.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),       am Donnerstag, 19.8.2010, von 07.00 Uhr 14.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden), 

         am Freitag, 20.8.2010, von 07.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),    beschäftigt.

13.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 9.8.2010, von 07.00 bis 15.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Dienstag, 10.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Mittwoch, 11.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         beschäftigt.

14.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause  (8 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 05.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.30 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Mittwoch, 18.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Donnerstag, 19.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),  

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 05.00 bis 12.00 Uhr, keine Pause (7 Stunden),

         am Mittwoch, 25.8.2010, von 05.30 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8.30 Stunden),

         am Donnerstag, 26.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),       am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, keine Pause (8 Stunden),

         am Montag, 30.8.2010, von 05.00 bis 14.30 Uhr, keine Pause (9.30 Stunden),

         am Dienstag, 31.8.2010, von 05.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (10 Stunden),         beschäftigt.

15.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 05.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause (11 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, keine Pause (9 Stunden),

         beschäftigt.

16.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (6.45 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45       Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, Pause 15 min (8.15 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.15 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.30 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min (10.45 Stunden),

         beschäftigt.

17.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (6.45 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45       Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45      Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, Pause 15 min (8.15 Stunden),  

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),     beschäftigt.

18.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45      Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),       am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, Pause 15 min (8.15 Stunden),

         beschäftigt.

19.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),     am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min (10.45 Stunden),   beschäftigt.

20.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (6.45 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45       Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45      Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),  

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),       am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, Pause 15 min (8.15 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),     am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min (10.45 Stunden),   beschäftigt.

21.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (6.45 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45       Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min (10.45 Stunden),     beschäftigt.

22.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (6.45 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45       Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45      Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Montag, 16.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, Pause 15 min (8.15 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),     am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min (10.45 Stunden),   beschäftigt.

23.     Der Arbeitnehmer X, X, wurde

         am Montag, 2.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, keine Pause  (10 Stunden),

         am Dienstag, 3.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Mittwoch, 4.8.2010, von 07.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (6.45 Stunden),

         am Donnerstag, 5.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45       Stunden),

         am Freitag, 6.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Donnerstag, 12.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45      Stunden),

         am Freitag, 13.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Dienstag, 17.8.2010, von 06.00 bis 15.00 Uhr, Pause 15 min (8.45 Stunden),

         am Freitag, 20.8.2010, von 06.00 bis 14.30 Uhr, Pause 15 min (8.15 Stunden),

         am Montag, 23.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),

         am Dienstag, 24.8.2010, von 06.00 bis 14.00 Uhr, Pause 15 min (7.45 Stunden),     am Mittwoch, 25.8.2010, von 06.00 bis 16.00 Uhr, Pause 15 min (9.45 Stunden),

         am Freitag, 27.8.2010, von 06.00 bis 17.00 Uhr, Pause 15 min (10.45 Stunden),     beschäftigt.

Die vorgeschriebene Ruhepause von einer halben Stunde wurde somit von den unter Punkt 1. bis 23. angeführten Arbeitnehmern an den aufgelisteten Tagen nicht bzw nicht zur Gänze gehalten, obwohl bei einer Gesamttagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist. 

Sie haben demnach als Arbeitgeber den aufgelisteten Arbeitnehmern die Ruhepause oder Kurzpause nicht gewährt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde aus­geführt, dass dem Berufungswerber sowohl in der Aufforderung zur Recht­fertigung als auch im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Übertretungen nach § 28 Abs.2 Z1 und 2 AZG zur Last gelegt wurden. Der Strafantrag des Arbeitsinspektorates umfasse jedoch ausschließlich Übertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 und 2 AZG, wonach zusätzliche Ruhezeiten nach § 12a Abs.4 bis 6 nicht gewährt worden wären und Arbeiter entgegen § 19a Abs.7 zur Ruferreichbarkeit oder § 20a Abs.1 zur Rufbereitschaft herangezogen oder entgegen § 19a Abs.9 beschäftigt worden wären. Mit Stellungnahme vom 21.10.2011 sei Verfolgungs­ver­jährung eingewendet worden und sei aufgrund der abgelaufenen Verfolgungs­verjährungsfrist das Strafverfahren einzustellen. Sollte rechtsunrichtig von einer Strafbarkeit des § 26 AZG ausgegangen worden sein, so werde ebenfalls Verfolgungsverjährung eingewendet, da dies zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Ermittlungen der belangten Behörde gewesen sei. Bei den Arbeitsauf­zeichnungen des Berufungswerbers sei lediglich das Kommen und Gehen der einzelnen Mitarbeiter an einigen Tagen erhoben worden. Dienstbeginn und Dienstende repräsentiere für sich alleine nicht die tatsächliche Arbeitszeit an den einzelnen Tagen. Aufzeichnungen über Dienstbeginn und –ende seien korrespondierend mit den jeweiligen Pausenzeiten zu lesen, sodass erst unter Berücksichtigung der Pausen die tatsächliche Arbeitszeit ermittelt werden könne. Sämtliche Mitarbeiter seien über die gesetzlich zustehenden Arbeitspausen informiert und sei bereits mehrfach die Einvernahme sämtlicher Mitarbeiter beantragt worden. Das inkriminierte Verhalten liege ausschließlich darin, dass die Tagesarbeitszeiten überschritten bzw Ruhepausen nicht gesetzmäßig  gewährt worden seien. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren sei zu keinem Zeitpunkt die Verletzung von Aufzeichnungspflichten inkriminiert worden. Die belangte Behörde stütze sich nunmehr im Straferkenntnis auf Verletzungen der Tagesarbeitszeit/das Nicht­gewähren von Ruhezeiten und begründe dies damit, dass eine nachvollziehbare und schlüssige Überprüfung auf Einhaltung der Ruhepausen nicht möglich erscheine. Insbesondere aus dieser Feststellung ergebe sich, dass eine Über­prüfung der tatsächlichen Arbeitszeit/Konsumation der Ruhepausen nicht möglich erscheine, weshalb mangels Erweislichkeit einer tatsächlichen Überschreitung der Arbeitszeit/Nichtkonsumation der Ruhepausen eine Strafbarkeit des Berufungs­werbers ausscheide. Überdies steht die verhängte Geldstrafe in Höhe von 8.360 Euro völlig außer jedem Verhältnis zur Schwere der angelasteten Übertretungen. Selbst wenn man (unrichtigerweise) dem Beru­fungs­werber eine kurzfristige Vernachlässigung der Kontrolle der Disziplin der einzelnen Arbeitnehmer beim Führen der Arbeitszeitaufzeichnungen unterstellen möchte, stünde dies in keinem Verhältnis zur verhängten Strafe. Darüber hinaus hätte nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine gesonderte Strafe verhängt werden dürfen, sondern hätte für ein solches Versehen nur eine Strafe verhängt werden dürfen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungs­strafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen bean­tragt.     

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt. Mit Stellungnahme der Beschuldigtenvertreter vom 2. Dezember 2011, wurde behauptet, dass im Strafantrag Übertretungen nach § 28 Abs.1 Z1 und 2 AZG angezeigt worden seien, wonach im § 28 Abs.1 Z1 und Z2 AZG zusätzliche Ruhezeiten (§ 12a Abs.4), Ruferreichbarkeit (§ 19a Abs.7) und Rufbereitschaft (§ 20a Abs.1 und § 19a Abs.9) als Übertretungen des AZG angegeben sind. Dem werde widersprochen, da die belangte Behörde sich im Einleitungsverfahren vom 12. Jänner 2011, Zl. Ge96-37-1-2010, auf § 28 Abs.2 Z1 und Z2 AZG bezogen habe. Vom Arbeitsinspektorat sei in der Stellung­nahme vom 19. September 2011, Zl. 042-48/819/10, die belangte Behörde darauf hingewiesen worden, dass beim Strafantrag gemäß § 9 ArbIG gegen die Verantwortlichen gemäß § 28 Abs.2 Z1 und Z2 AZG anzuzeigen wäre und es in der Überschrift der Auflistung der einzelnen Strafsummen zu einem Schreibfehler gekommen sei. Der Strafantrag habe sich stets auf § 28 Abs.2 Z1 und Z2 AZG bezogen. Die belangte Behörde habe sich daher bereits im Einleitungsverfahren auf § 28 Abs.2 Z1 und 2 AZG bezogen. Weiters werde bemerkt, dass bei der Auflistung der Übertretungen, betreffend die einzelnen Arbeitnehmer, die im Strafantrag angeführt sind, stets Überschreitungen der täglichen Arbeitszeiten und Nichteinhaltung der Ruhepausen zur Anzeige gebracht worden seien.

Weiters wurde ausgeführt, dass von einer Strafbarkeit gemäß § 26 AZG nie aus­gegangen worden sei, sondern in der Stellungnahme vom 19. September 2011, darauf hingewiesen worden sei, dass gemäß § 26 AZG Arbeitszeitaufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass die Lage und Dauer der Ruhepausen ersichtlich sind. Vom Berufungswerber konnten keine Aufzeichnungen über die Lage der Ruhepausen (Mittagspausen) vorgelegt werden, wodurch eine Kontrolle der Einhaltung der Ruhepausen nicht möglich gewesen sei, obwohl Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden geführt werden müssen, wobei es auch möglich sein müsse, die Lage und die Dauer der Ruhepausen zu überprüfen. Dies sei jedoch in den vorgelegten Aufzeichnungen nicht der Fall gewesen. Es sei daher für das Arbeitsinspektorat nicht überprüfbar gewesen, ob es sich bei den abgezogenen Pausen um Kurzpausen oder Ruhepausen gehandelt habe. Da Kurzpausen zur Arbeitszeit zu zählen seien, hätten die angegebenen Sum­mierungen von etwaigen Pausen bei der Auswertung der täglichen Arbeitszeit nicht berücksichtigt werden können. Hinsichtlich des vorgeworfenen formalistischen Ansatzes betreffend das Durcharbeiten von Mittagspausen werde auf die Er­fahrungen des Arbeitsinspektorates verwiesen, wonach es durchaus vorkomme, dass Arbeitnehmer keine Mittagspausen gehalten haben und dass es durch den geringen Erholungswert zu psychosomatischen Schäden (zB Essstörungen, Kreislaufproblemen) gekommen sei. Es widerspreche eher jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung und erscheine auch dem Arbeitsinspektorat unglaubwürdig, dass Arbeitnehmer bis zu 2,75 Stunden Ruhepausen gemacht haben sollen, und zwar genau die Zeit, die über der Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit liege bzw als Überstunden gelten würde. Zudem genügen Informationen an die Mitarbeiter betreffend Arbeitspausen nicht; vielmehr habe der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Die bean­tragten Strafen (bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro) erscheinen im Hinblick auf general- und spezialpräventive Überlegungen angemessen und wäre eine niedrigere Strafe nicht geeignet, den Berufungs­werber selbst oder andere künftighin von der Begehung gleichartiger Delikte abzuhalten. Es werde daher die Bestätigung des Straferkenntnisses beantragt.            

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde für den 11. Jänner 2013 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Weiters wurden die Zeugen X, X, X, X, X, X sowie X, per Adresse X GmbH, X, X, geladen und zeugenschaftlich einvernommen. Vom Arbeitsinspektorat Wels nahmen X und Ing. X teil.

 

4.1. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt August 2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X, X. Seit März 2011 ist der Berufungswerber nicht mehr im Unternehmen beschäftigt.

 

Arbeitszeitaufzeichnungsblätter:

Für jedes Team bestehen unterschiedliche Formulare zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. Das Formular "X" beinhaltet die Rubriken Datum, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, und zweimal Pause Zeit (von bis). Das Formular für das "X" beinhaltet die Rubriken Arbeitszeit Anfang, Ende, Pause 1 und Pause 2. Das Formular für das "X" beinhaltet die Rubriken Arbeitszeit: Anfang, Ende, Pause (9.00 bis 9.15 Uhr) und Pause (12.00 bis 12.30 Uhr). Diese Arbeitszeitaufzeichnungsblätter befinden sich auf einer Tafel und sind für die Arbeitnehmer frei zugänglich. Die von der Firma X aufgrund der jeweiligen Teams verwendeten Formulare angefertigten Excel-Tabellen (im Folgenden: Einsatzzeitenaufzeichnung) beinhalten die Rubriken Datum, Arbeitszeit (von bis), Gesamtstunden, Arbeitszeit (Stundenanzahl) und Pausenzeit.     

 

Die Arbeitszeitaufzeichnungen erfolgen durch die jeweiligen Arbeitnehmer in der Weise, dass der Beginn und das Ende der Arbeitszeit händisch in dem jeweiligen Team-Formular eingetragen wird. Die Dauer der Pausenzeiten werden von den Arbeitnehmern nicht eingetragen. Vom jeweiligen Gruppen- bzw Teamleiter werden monatlich die handschriftlichen Arbeitszeitaufzeichnungen eingesammelt und dem Büro zur Abrechnung übergeben. Von der Firma X werden die händischen Aufzeichnungen in die Einsatzzeitenaufzeichnungsliste übertragen.

 

Pauseneintragungen bzw Ermittlung der Tagesarbeitszeit:

Eine Eintragung der konsumierten Pausenzeiten erfolgt von keinem Arbeitnehmer.

Beim Formular "X" ist ersichtlich, dass die Konsumierung der Pausenzeit zum Teil mit einen Häkchen gekennzeichnet wird. Dieses Abhaken erfolgt dabei großteils durch den Gruppenleiter und nicht durch die Arbeit­nehmer. Die Vormittagspause in der Dauer von 15 Minuten und die Mittagspause in der Dauer von 30 Minuten werden bei der Berechnung der Arbeitszeit bei der Auswertung automatisch abgezogen.

Bei jedem Arbeitnehmer wird die tägliche Gesamtarbeitszeit (händische Aufzeichnung des Beginns und des Endes der Arbeitszeit) der gesetzlich normierten täglichen Arbeitszeit gegenüber­gestellt und die eventuell daraus entstehende Differenz als Pausenzeit ein­getragen. Dadurch kommen auch Pausenabzüge in der Dauer von einer bis dreieinhalb Stunden zu Stande. Solche überlangen Pausenzeiten werden zB hervorgerufen durch Maschinendefekte und als solche von Zeugen wiederholt und glaubwürdig bestätigt.

 

Flexible Arbeitszeit:

Grundsätzlich besteht im Unternehmen eine flexible Arbeitszeiteinteilung. Dabei wird in den jeweiligen Teams der Beginn und das Ende der Arbeitszeit vom Gruppenleiter mit den Teammitarbeitern je nach Produktionsanfall vereinbart, wobei zB der Arbeitsbeginn von 5 Uhr bis 7 Uhr variieren kann. Die Gruppenleiter der jeweiligen Teams ko­ordinieren den weiteren Arbeitsablauf, zumal die jeweiligen Gruppen mitein­ander verzahnt sind und Stillstände vermieden werden müssen. Die Pausenlängen werden von den Arbeitnehmern individuell und flexibel gestaltet. Es werden aber jedenfalls die gesetzlich vorgegebenen Pausen eingehalten, so kommt zB vormittags der Bäcker, wo sich die Arbeitnehmer mit einer Jause versorgen und diese konsumieren können. Wann die Pausenzeiten beginnen und wie lange diese andauern und wie oft diese angetreten werden, wird ebenfalls von den Mitarbeitern gemeinsam mit den Teamleitern flexibel gestaltet. So kann es sein, dass die Vormittagspause länger als 15 Minuten dauert und nicht erst um 9.00 Uhr beginnt. Ebenso verhält es sich mit der Mittagspause. Auch hier fällt die Dauer unterschiedlich lange aus. Es wird aber zumindest die gesetzlich vorgeschriebene Mindestdauer von 30 Minuten von jedem Arbeitnehmer eingehalten. Länger als eine Stunde dauert die Mittagspause normalerweise nicht. Eine Vorgabezeitüberschreitung aufgrund einer längeren Mittagspause darf jedoch nicht stattfinden. Bei einem Produktionsausfall - hervorgerufen durch einen Maschinenschaden - kann die Mittagspause auch längere Zeit andauern, wobei es vorkommt, dass dieser Umstand nicht dem Büro gemeldet wird. In solchen Fällen werden die Arbeitnehmer auch früher nach Hause geschickt. Am nächsten Tag ist diese Zeit wieder einzu­bringen, in dem zB die im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer am nächsten Tag später beginnen und jene die früher den Betrieb verlassen haben, einen früheren Dienstbeginn haben.

 

Entlohnung:

Die Entlohnung der Arbeitnehmer richtet sich nach dem vorgegebenen Zeitaufwand (Vorgabezeit) für das Produkt. Es werden die tatsächlich geleisteten Stunden entlohnt. Eine Unterschreitung der Vorgabezeit wird mit einer zusätzlichen Prämienauszahlung belohnt. Eine Überschreitung von Vorgabezeiten wird vom jeweiligen Gruppenleiter aufgezeichnet.

 

 

Kontrollsystem:

Der Berufungswerber war nicht immer am Standort des Unternehmens anwesend, vielmehr war zum Tatzeitpunkt Prokurist X direkt am Standort anwesend und als Ansprechperson anzusehen. Die Lohnverrechnung erfolgt durch Firma X.

 

Es finden keine Kontrollen der Arbeitnehmer hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften statt und gibt es auch keine Regelungen betreffend Ruhepausen. Zum Teil ist den Arbeitnehmern die Dauer der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer der Ruhepausen unbekannt. Die Teamleiter sind sowohl für die Koordinierung der Arbeitszeit der ihnen unterstellten Arbeitnehmer als auch für die Einteilung der Arbeitsabläufe verantwortlich. Eine Kontrolle der Angewiesenen durch den Unternehmer erfolgte nicht. Es ist kein Betriebsrat im Unternehmen installiert.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die im Akt befindlichen Schriftstücke und andererseits auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie auf die Ausführungen des Berufungswerbers. Sämtliche Arbeitnehmer wirkten glaubwürdig und wider­sprachen sich nicht. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die einvernommenen Zeugen zum Teil schon längere Zeit nicht mehr im Unter­nehmen beschäftigt sind und somit von keinen Gefälligkeitsaussagen ausge­gangen werden konnte. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen auf. Es können daher diese Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.  

  

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Ver­wal­tungs­vorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Ver­tretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 AZG, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 11 Abs.1 AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen.

 

Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen;

Z2:    Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs.1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs.4, § 18d oder § 19a Abs.4 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwal­tungs­behörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wieder­holungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

5.2. Der Berufungswerber war im Tatzeitraum August 2010 handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit dem Sitz in X, X, und mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich bezüglich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG.

 

5.2.1. Zum stattgebenden Teil der Berufung (Spruchpunkt "Nichteinhaltung der Ruhepausen" [Fakten 1 bis 23]) ist Nachstehendes auszuführen:

 

Dem Berufungswerber wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass die vorgeschriebene Ruhepause von einer halben Stunde von den unter 1. bis 23. angeführten Arbeitnehmern an den aufgelisteten Tagen nicht bzw nicht zur Gänze gehalten wurde, obwohl bei einer Gesamttagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen ist. Der Berufungswerber habe sohin den genannten Arbeitnehmern die Ruhepause nicht gewährt.

 

Wie in der Berufungsverhandlung von sämtlichen zeugenschaftlich einvernom­menen Arbeitnehmern übereinstimmend ausgesagt wurde, fanden – wenngleich diesbezüglich keine entsprechenden handschriftlichen Aufzeichnungen (Original­auf­zeich­nungen) von den Arbeitnehmern geführt wurden - Ruhepausen in Form einer Mittagspause im Ausmaß von zumindest einer halben Stunde statt. Die Arbeitnehmer konsumierten aufgrund der flexiblen Arbeitszeitein­teilung teils auch längere Ruhepausen, dies insbesondere dann, wenn es aufgrund von Maschinen­schäden in dem jeweiligen Teambereich zu einem Produktionsausfall gekommen ist. Darüber hinaus wurde den Mitarbeitern auch eine Vormittags­pause im Ausmaß von mindestens 15 Minuten gewährt und wurde diese von den Mitarbeitern auch tatsächlich konsumiert, zumal im Betrieb vormittags der Bäcker gekommen ist, von diesem die Jause gekauft werden konnte und auch ein Verzehr der Jause in dem dafür vorgesehenen Sozialraum stattgefunden hat. Somit ist davon auszugehen, dass den konkreten Arbeitnehmern tägliche Ruhepausen im Ausmaß von mindestens 45 Minuten (nämlich 15 Minuten vormittags und 30 Minuten mittags) gewährt und diese von den Arbeitnehmern auch tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Hingegen konnte von den Arbeitnehmern die in den Einsatzzeitenblätter an einzelnen Tagen angeführten überlangen Pausenzeiten im Ausmaß von einer bis dreieinhalb Stunden nicht lückenlos einzelnen, als Begründung mitgeteilten Maschinenschäden, zugeordnet werden.  

 

Der im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf betreffend Ruhepausen erging daher zu Unrecht, zumal den konkreten Arbeitnehmern die ihnen nach einer mehr als 6stündigen Tagesarbeitszeit zustehende gesetzlich normierte halbstündige Ruhepause vom Berufungswerber nach der Beweislage eingeräumt und von den Arbeitnehmern auch konsumiert wurde. Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und war das angefochtene Strafer­kenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.2.2. Zu den Verwaltungsübertretungen hinsichtlich der Fakten 1. bis 19. des Spruchteils "Tageszeitüberschreitungen" wird Nachstehendes ausgeführt:

 

Hierin wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass die tägliche Arbeitszeit der unter Punkt 1. bis 19. angeführten Arbeitnehmer an den aufgelisteten Tagen mehr als 10 Stunden betragen hat, obwohl die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, somit er als Arbeitgeber die aufgelisteten Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit hinaus eingesetzt habe.

 

Einleitend ist festzuhalten, dass, wie bereits in Punkt 5.2.1. der gegen­ständlichen Entscheidung festgestellt wurde, der Berufungswerber den konkreten Arbeitnehmern Ruhepausen – welche nicht der Arbeitszeit angerechnet werden können, zumal diese unbezahlt sind - gewährt hat. Dies hat zur Konsequenz, dass die zur Last gelegten täglichen Arbeitszeiten der Arbeitnehmer X (3. und 4.8.2010), X (9.8., 16.8. und 23.8.2010), X (10., 16. und 23.8.2010), X (16. und 23.8.2010), X (10., 16. und 23.8.2010), X (16. und 23.8.2010), X (16. und 23.8.2010), X (16. und 23.8.2010), X (28., 16. und 23.8.2010), X (16. und 23.8.2010) und X (4.8.2010), bei welchen im Spruch keine Pause zum Abzug gekommen ist,  um die Dauer von insgesamt 45 Minuten zu reduzieren sind. Bei den Arbeitnehmern X, X, X, X, X und X, bei welchen am 27.8.2010 im Spruch 15 Minuten Ruhepause berücksichtigt wurden, waren noch 30 Minuten zum Abzug zu bringen. Durch den nachträglichen Abzug der Ruhepausen hatten auch die Tattage betreffend die Arbeitnehmer X (3.8.2010), X (9.8.2010), X (10.8.2010), X (16.8.2010), X (10.8.2010), X (16.8.2010), X (16.8.2010), X (16.8.2010) und X (2.8.2010) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfallen, zumal die verbleibende Tages­arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten wurde. Diese Änderungen waren Grundlage für die nunmehrige diesbezügliche Neu­formulierung dieses Spruchteils. Bei den verbliebenen dem Berufungswerber zur Last gelegten Tattagen haben erwiesenermaßen Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit stattgefunden. Der Berufungswerber erfüllt somit den objektiven Tatbestand des § 28 Abs.2 Z1 iVm § 9 Abs.1 AZG, zumal er die im Spruch näher angeführten Arbeitnehmer über die normierte tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat.

 

5.3. Diese Verwaltungsübertretung hat der Berufungswerber aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten:

 

5.3.1. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsbeweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein ge­haltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

5.3.2. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Kontrollsystem aus systematisch gestalteten organisatorischen Maßnahmen und Kontrollen im Unternehmen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften und zur Abwehr von Schäden durch das eigene Personal sowie dem Ergreifen geeigneter organisa­torischer Maßnahmen zur Verhinderung von Übertretungen bestehen muss.

 

5.3.3. Im Zuge der am 11. Jänner 2013 abgehaltenen Berufungsverhandlung verantwortete sich der Berufungswerber ua dahingehend, dass den Mitarbeitern die Grundlagen des Arbeitszeitgesetzes mitgeteilt und die Unterweisungs­dokumente von den Mitarbeitern auch unterfertigt worden seien. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Ruhepausen und der täglichen Arbeitszeit hätten aber aufgrund der flexiblen Arbeitszeitgestaltung nicht stattgefunden. Der Berufungswerber sei nicht ständig am Firmenstandort anwesend gewesen; vielmehr wäre der Prokurist X, der ständig am Firmensitz anwesend war, Ansprechperson gewesen. Für die Einteilung der Arbeitszeit der jeweiligen Teams seien die Gruppenleiter verantwortlich gewesen. Die Lohnverrechnung erfolgte durch die Firma X.

 

Dieser Verantwortung ist die zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 5.8.2009, 2008/02/0128, 25.1.2005, 2004/02/0294, 24.8.2001, 2001/02/0148 uva) entgegenzuhalten, wonach ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem zu enthalten hat, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittel­bar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Weiters, welche Maß­nahmen der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungs­befugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, dh sicherzustellen, dass auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilte Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste, Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden.

Überdies sind die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass dies keinen Anreiz zur Verletzung der einschlägigen Rechtsvorschriften darstellen (vgl. VwGH vom 21.3.2006, 2003/11/0231).

Derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, bleibt verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH vom 29.11.2000, 98/09/0031).

 

Im gegenständlichen Fall war klar davon auszugehen, dass kein dem strengen Maßstab des Verwaltungsgerichtshofes gerecht werdendes Kontrollsystem im Betrieb installiert war. Zudem wurde vom Berufungswerber auch gar nicht geleugnet, dass keine Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeit­rechtlichen Bestimmungen erfolgten. Des weiteren wurden keine detaillierten Ausführungen bezüglich des im Betrieb installierten Kontrollsystems dargelegt. An diesem Ergebnis kann auch die vom AI Wels zitierte Judikatur des VwGH und des UVS OÖ nichts ändern.

 

Der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertre­tungen auch subjektiv zu verantworten.

 

5.4. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

5.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

5.4.2. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen Arbeitszeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintan gehalten werden soll.

 

5.4.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich des Spruchteils "Tagesarbeitszeit" über den Berufungswerber Geldstrafen von 100 Euro (Fakten 15 und 17), 150 Euro (Fakten 1, 11 und 14) sowie 200 Euro (Fakten 2 bis 10, 12, 13, 16, 18 und 19) bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro, verhängt.

 

Mangels konkreter Angaben hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Be­rufungs­werbers ist der bereits die belangte Behörde von einem monatlichen Netto­einkommen von 3.000 Euro, keinen Sorgepflichten sowie von keinem Vermögen ausgegangen. Diese Schätzung wurde der Strafbemessung zu Recht zugrunde gelegt.

 

Grundsätzlich erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen und geeignet, den Berufungswerber künftig­hin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des AZG zu bewegen, sind doch solche Verstöße mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet.

 

Dennoch waren die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

 

Dem Berufungswerber ist die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zugute zu halten sowie der Umstand zu werten, dass er seit März 2011 nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist und somit der spezialpräventive Aspekt nicht mehr zu berücksichtigen ist. Zudem waren – wie das Beweis­verfahren ergeben hat – bei der Berechnung der täglichen Arbeitszeit Ruhepause zum Abzug zu bringen, was wiederum dazu geführt hat, dass dem Berufungs­werber weniger Tattage zur Last gelegt werden konnten.

 

In Bezug auf die Dauer des Verfahrens hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.6.2008, B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung ver­schiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg.17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrens­dauer schlechthin führt zu einer Verletzung. Der Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Ver­fahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung im August 2010 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre und 6 Monate vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte aber nicht näher getreten werden, da hiefür die Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen) nicht vorlagen.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Vom Berufungs­werber wurde nicht einmal behauptet, dass ein Kontrollsystem im Betrieb installiert und die Arbeitnehmer hinsichtlich der Einhaltung der arbeitszeit­rechtlichen Bestimmungen hin kontrolliert worden seien. Zudem stellt das Entlohnungssystem (Prämienauszahlung bei Unterschreitung der Vorgabezeiten) für die Arbeitnehmer einen Anreiz zur Arbeitszeitüberschreitung dar und ist somit nicht geeignet, die gesetzlichen Bestimmungen des AZG einzuhalten. Daher kam auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG keinesfalls in Betracht.

 

Zur Einrede des Eintritts der Verfolgungsverjährung ist zu bemerken, dass diese nur im Zusammenhang mit dem Vorhalt des strafbaren Tuns oder Unterlassens innerhalb der Verjährungsfrist maßgebend sein kann, nicht aber hinsichtlich des Vorhalts der rechtlichen Qualifikation der Tat (vgl. VwGH 6.9.2001, 98/03/0146 uva). Im Hinblick darauf kann an der Hemmung des Laufes der Frist des § 31 Abs.2 VStG aufgrund der rechtzeitigen und vollständigen Verfolgungshandlung in Form der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 12. Jänner 2011 kein Zweifel bestehen.  

 

Abschließend wird noch bemerkt, dass die belangte Behörde zu Recht dem Berufungswerber pro Arbeitnehmer eine Verwaltungsübertretung angelastet hat. (vgl. VwGH 24.7.1991, 91/19/0150, 16.12.1991, 91/19/0285). Der gegenteilige Einwand geht daher ins Leere.

 

6. Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren korrespondierend mit der Reduzierung der Geldstrafen herabzusetzen (§ 16 VStG).    

 

7. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

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