Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310483/2/Re/Th

Linz, 28.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, x, vom 5. Dezember 2011, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. November 2011, GZ 0054945/2010, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 iVm der EG-Verbringungsverordnung, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.11.2011, GZ 0054945/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) x x als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der x & x ist, und somit als nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der x & x, eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 83 Stunden verhängt, weil über Auftrag der x & x, x, am 2. September 2010 insgesamt 24,22 t Altpapier, welches im Anhang III der EG-VerbringungsV angeführt ist und somit nach Artikel 4 der EG-VerbringungsV vor der Verbringung der schriftlichen Notifizierung und Zustimmung bedarf, von x über x nach x verbracht wurden, ohne dass davor beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein Antrag auf Notifizierung gestellt und dieser Verbringung der Abfälle von x nach x seitens der zuständigen Behörden zugestimmt worden wäre. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei mit Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17. September 2010 zur Kenntnis gebracht worden. Gegen den Beschuldigten sei das Verwaltungsstrafverfahren mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2011 eingeleitet worden. Der Berufungswerber rechtfertigte sich dahingehend, dass der Vorwurf nicht richtig und der Abfall an die x Firma "x" verkauft worden sei. Dies wurde auch mit Auftragsbestätigung nachgewiesen. Diese Firma habe den Abfall in x übernommen und in der Folge selbst den Transport nach x organisiert. Der Berufungswerber habe sich vor Abschluss des Geschäfts beim Lebensministerium erkundigt, ob eine Notifizierung erforderlich sei. Da der Verkauf "ex Werk" erfolgt sei, müsste der Käufer eine erforderliche Notifizierung beantragen. Laut Auskunft des Lebensministeriums sei für x keine Notifizierung des Altpapiers erforderlich. In der Zwischenzeit sei auch für x keine Notifizierung mehr erforderlich.

 

Hiezu hat im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Stellung bezogen und festgestellt, dass nach einem Schreiben der Zollbehörde der Republik x aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, dass die grenzüberschreitende Verbringung von x nach x stattgefunden habe. Der festgestellte Empfänger sei die x, x in x und nicht, wie fälschlicherweise am Dokument angegeben, so wie behauptet, die x x x in x. Weiters wird vom Lebensministerium festgehalten, dass Altpapier dem Code B2020 (vermutlich tatsächlich gemeint: B3020 ) der Anlage IX der Basler Konvention zugeordnet werde. Abfälle der Anlage IX der Basler Konvention unterlägen gemäß Verbringungsverordnung (VO 1013/2006, Anhang III, Teil 1) lediglich den Informationspflichten gemäß Artikel 18 (grüne Liste). Allerdings sei x kein EU-Mitglied, weswegen die Verbringungsverordnung nicht angewendet werden könne und sei für die Verbringung von Abfällen der grünen Liste in nicht EU-Staaten die Verordnung 1418/2007 anzuwenden. Zum Zeitpunkt 2. September 2010 habe auf alle Fälle Notifizierungspflicht nach x bestanden . Aufgrund dieses Sachverhaltes und dieses Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei der im Spruch dargestellte Sachverhalt für die belangte Behörde erwiesen. Behauptungen des Beschuldigten, es wäre keine Verbringung nach x, sondern nach x erfolgt, würden aufgrund der eindeutigen Aktenlage als Schutzbehauptung abgetan. Zur Schuldfrage wurde festgestellt, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genüge. Der Beschuldigte habe ein Ungehorsamsdelikt begangen. Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der feststehenden Gesetzesbestimmung habe er mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können. Die Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat x x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Behörde habe die Beweislast im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren falsch und rechtswidrig verteilt, das Verfahren sei dadurch mangelhaft geblieben. Es wurde gegenüber x weder belegt noch nachgewiesen, wie entgegen den vorgelegten Urkunden die Vertragsbeziehung zwischen x und x x in x ausgesehen haben soll, aus der die Verbringung durch x für dieses Unternehmen konstruiert worden sei. Augenscheinlich habe ein in x ansässiges Unternehmen, in dessen uneingeschränktem Eigentum und alleiniger Verfügungsgewalt sich die Ware im Zeitpunkt einer Beanstandung durch ein Zollamt in x befand, die Ausfuhrbestimmungen nach x nicht beachtet. Um x darin verwickeln zu können, mussten bei dieser Zollbeanstandung unrichtige, weil mit der Vertrags- und Faktenlage nicht übereinstimmende Angaben gemacht oder falsche Unterlagen vorgelegt worden sein. Es liege kein Beweis vor, dass über Auftrag von x Altpapier nach x verbracht worden sei. Es wären somit die zum Vorwurf gegen x führenden Beschuldigungen aus x einer Prüfung zu unterziehen gewesen, weil ansonsten für die Feststellung des Vorwurfstatbestandes kein Grad der Gewissheit erlangt werden könne, der für das Erfordernis eines Tatbeweises erreicht werden müsse. Der Tatbestand des vorgeworfenen Deliktes erfordere, dass dem Beschuldigten eine gesetzwidrige Verbringung zugerechnet werden könne. Faktum sei jedoch, dass Vertragspartner von x ein in der Papierindustrie tätiges, in x x ansässiges Unternehmen gewesen sei und den vorgelegten Urkunden zufolge der Verkauf, die Übergabe der Ware und somit die Verfügungsgewalt darüber dem Vertragspartner x x, x, ab dem Werk von x in x zugestanden sei. Wenn dieses Unternehmen dann die Ware weitergebe und somit ein Empfänger in x ins Spiel komme, sei dies nicht Angelegenheit von x. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

 

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Gemäß § 79 Abs.1 Z18 AWG 2002 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360,- bis 7.270,- Euro zu bestrafen ist, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Artikel 22 Abs.4 der EG-VerbringungsV Abfälle verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält.

 

Gemäß § 69 Abs.1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Gemäß § 81 Abs.1 AWG 2002 beträgt die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs.1 VStG ein Jahr.

 

Der Eintritt der Verfolgungsverjährung bewirkt, dass die Verfolgung einer Person wegen einer strafbaren Handlung unzulässig und das Verfahren einzustellen ist.

 

Eine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs.2 AWG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung.

In diesem Sinne bewirkt die erste Verfolgungshandlung die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und den Ausschluss der Verfolgungsverjährung; sie muss sich jedoch auf eine bestimmte Tat beziehen, das heißt auf alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente.

 

Im gegenständlichen von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren erfolgte die erste und einzige gegen den Berufungswerber gerichtete Verfolgungshandlung durch Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10. Februar 2011, zugestellt durch Hinterlegung am 16. Februar 2011. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten am 16. März 2011 ist eine weitere Verfolgungshandlung der belangten Behörde nicht mehr dokumentiert. Die in der Folge im Wege des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Wien, getätigten Ermittlungen wurden dem Berufungswerber innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr durch Verfolgungshandlung zur Kenntnis gebracht. Die mit Schreiben des Lebensministeriums vom 16. Mai 2011 dargelegten Begründungselemente sowie vorgelegten Dokumente (Übersetzungen eines Zollamtes der Republik x) sind zwar in die Begründung des Straferkenntnisses eingeflossen, können jedoch eine Verfolgungshandlung nicht mehr darstellen, da das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 10. November 2011 nicht mehr innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist.

Aus dem selben Grunde (Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vor Einbringung der Berufung) ist auch eine Spruchergänzung durch die Berufungsbehörde nicht mehr zulässig.

 

Bezugnehmend auf die oben zitierte Bestimmung des § 44a VStG ist zunächst im Zusammenhang mit der angewendeten Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z18  AWG festzustellen, dass diese Strafbestimmung mehrere Alternativen der strafbaren Handlung zulässt, nämlich entweder die Verbringung von Abfällen entgegen § 69 ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-Verbringungsverordnung, oder die Variante der Verbringung entgegen Artikel 22 Abs.4 der EG-Verbringungsverordnung oder im Zusammenhang mit dem Nichteinhalten von Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69. Der vorliegenden Verfolgungshandlung gegenüber dem Berufungswerber ist diesbezüglich nicht mit vollständiger Klarheit zu entnehmen, welche der in der herangezogenen Strafbestimmung des § 79 Abs.2 Z18 AWG 2002 enthaltenen Varianten ihm zur Last gelegt wird. Auch die im Straferkenntnis angeführte Strafbestimmung enthält demnach weder die -  zweier Varianten innewohnende - Bestimmung des § 69 noch den in einer anderen Variante ausdrücklich angeführten Artikel 22 Abs.4 der EG-VerbringungsV.

 

Des weiteren ist dem Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zu entnehmen, dass dem Berufungswerber vorgeworfen wird, dass über Auftrag der x & x, x, die Verbringung der angeführten Menge von Altpapier von x über x nach x ohne Antragstellung auf Notifizierung verbracht wurden.

Nach der angewendeten Strafbestimmung hingegen wird derjenige mit Strafe bedroht, "Wer Abfälle verbringt oder Auflagen nicht einhält", nicht jedoch, "Wer Aufträge zur Verbringung erteilt".

 

Über die, dem Bw letztlich zur Last gelegte Auftragserteilung für die Abfallverbringung wiederum liegen letztlich keine ausreichenden Nachweise bzw.  im Spruch enthaltene Tatbestandselemente vor, zu denen der Berufungswerber auch Stellung hätte beziehen können bzw. den diesbezüglichen Gegenbeweis hätte antreten können.

Vielmehr legt der Bw nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter die Auftragsbestätigung der x & x vom 2. August 2010 vor, wonach die Übergabe von Altpapier an die x, x, im Standort x ab Werk stattfinden soll. Mit der Akzeptanz dieser Bestätigung wird – nicht von vornherein widerlegbar - festgestellt, dass die x Firma den Abfall in x übernommen und den Transport nach x selbst organisiert hat. Weiters hat sich das Unternehmen des Berufungswerbers beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bezüglich eines Transportes nach x x erkundigt und nach telefonischer Besprechung auch per E-Mail die Bestätigung erhalten, dass für die Verbringung von Altpapier (B3020 – grüne Liste) das Anhang VII-Formular ausreicht, somit eine Notifizierung nicht erforderlich ist.

 

Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Hat der Beschuldigte zwar objektiv rechtswidrig, jedoch aufgrund einer vertretbaren Auslegung gehandelt, hat die Behörde Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich der Beschuldigte entsprechend der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht ausreichend und nachweislich über die Richtigkeit seiner Rechtsansicht unterrichtet hat, wobei Erkundigungen diesbezüglich in erster Linie bei der zuständigen Behörde in Betracht kommen. Im Falle der Erteilung einer unrichtigen Auskunft der zuständigen Behörde könnten im Vertrauen auf die Auskunft erfolgte Gesetzesverstöße nicht als Verschulden angerechnet werden (VwGH 30.11.1981, 81/17/0126; 20.11.2001, 2001/09/0196; 20.05.1998, 97/09/0241).

 

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Aktenlage und der vom Bw bereits im Rahmen einer Vorsprache bei der belangten Behörde getätigten Aussagen davon auszugehen, dass er sich vor dem 2. September 2010 beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Erfordernisse im Zusammenhang mit der Verbringung von Altpapier nach x erkundigt hat. Die, nach telefonischer Vorbesprechung ergangene Antwort des Ministeriums in Form eines E-Mail vom 27. Juli 2010 befindet sich im Verfahrensakt und wurde dieser Antwort auch bei einer weiteren Äußerung des Ministeriums zum gegenständlichen Fall nicht bestritten.

Wenn jedoch in der Äußerung des Lebensministeriums vom 16. Juni 2011 angeführt wird, dass aus der Aktenlage eindeutig hervorgehe, dass die grenzüberschreitende Verbringung von x nach x stattgefunden habe und als Empfänger "fälschlicherweise" die x x in x x am Dokument angegeben sei, so gründet diese Aussage in einem in Kopie beigelegten Gesprächsprotokoll des Zollamtes x, Republik x, und des dabei einvernommenen x x. Diese, als Fahrer im Transportunternehmen x x bezeichnete Auskunftsperson, erklärte im Rahmen der Einvernahme, dass er den Auftrag über den Transport von Altpapier per Telefon vom österreichischen Spediteur x, der ihm auch später per Fax den Verladeauftrag zuschickte, erhalten habe und diesen auch beilege. Von x sei ihm auch gesagt worden, dass die Sendung dem Papier nach nach x ginge, der Transport jedoch nach x getätigt werde. Im Frachtbrief sei vom Absender der Abladeort nicht ausgefüllt worden.

 

Wenn nun vom Berufungswerber einerseits nachgewiesen wurde, dass er die Ware in x einem x Unternehmen ab Werk in x per Auftragsbestätigung x zugesichert hat, so steht dem die Aussage eines Lenkers eines kroatischen Transportunternehmers gegenüber, der erklärte, den Auftrag für den Transport von Papier vom Spediteur x erhalten zu haben und dieser Transport offiziell nach x, tatsächlich jedoch nach x stattfinden sollte. Eine Überprüfung der Aussage des Lenkers im Rahmen des vom unabhängigen Verwaltungssenates durchgeführten Berufungsverfahrens war mangels Aufenthaltsort des Zeugen in Österreich nicht möglich und kann sich dieser Umstand – im Zweifel – nicht zu Ungunsten des Bw auswirken.

Auffallend ist in der - nicht beglaubigt übermittelten - Übersetzung der bei der Zollbehörde in x stattgefundenen Einvernahme des Lenkers außerdem, dass dieser sich mit einem Reisepass mit der Nr. x, ausgestellt am 11.07.2008 ausgewiesen hat, dieselbe Geschäftszahl jedoch  auch im "Gesprächsprotokoll in Bezug auf die Feststellung von Tatsachen beim Transport gemäß dem Transportdokument (CMR) Nr. x" Verwendung findet !

 

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates hat sich der Bw entsprechend der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht vorweg bei der zuständigen Behörde richtigerweise für die Notwendigkeiten eines Transportes von Altpapier nach x erkundigt und für diesen die Auskunft keiner Notifizierungsnotwendigkeit erhalten. Der Bw durfte im Zusammenhang mit dieser Auskunft zu Recht davon ausgehen, dass es sich dabei um eine rechtsrichtige Beurteilung der hiefür zuständigen Behörde handelt.

 

Es kann somit für den Bw nicht von einem, für einen Schuldausspruch im Verwaltungsstrafverfahren ausreichenden Verschuldensausmaß ausgegangen werden. Dem Verwaltungssenat ist bewusst, dass sich diese Auskunft auf den angefragten Transport nach Bosnien bezog. Betreffend eines Transportes nach x konnte der Bw jedoch nicht mit einer zweifelsfreien Beweissicherheit in Zusammenhang gebracht werden, da einerseits der Transporteur davon spricht, den Auftrag von einem anderen Unternehmer bekommen zu haben, andererseits den vorgelegten Protokollen der x Zollbehörde auch zu entnehmen ist, dass festgestellt worden sei, dass der Exporteur x x, x x ist, der die Ware in der Folge an die Gesellschaft x x verkaufe.

 

Letztlich lässt sich diesbezüglich auch die zur Anwendung gelangte Strafbestimmung des § 79 Abs.1 Z18 AWG 2002 nicht zutreffend gegen den Berufungswerber anwenden, da die Strafnorm denjenigen mit Strafe bedroht, der die Abfälle tatsächlich verbringt und liege dem gegenständlichen Verfahren zusammenfassend nicht ausreichend Nachweise vor, diese Verbringung der x und somit dem für dieses Unternehmen verantwortlichen Berufungswerber zur Last zu legen.

 

Insgesamt ist daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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