Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310484/2/Re/Th

Linz, 28.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, xstraße x, vom 5.12.2011, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.11.2011, GZ 0055268/2010, betreffend eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG)

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.11.2011, GZ 0055268/2010, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z11 iVm § 44 AWG 2002 iVm Spruchteil III, Punkt E, Auflagepunkt 21 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 09.04.2010, UR-2010-4601/19-Wi, eine Geldstrafe in der Höhe von 1.800 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 83 Stunden verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der x nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten hat, dass diese die Altpapiersortieranlage (Versuchsbetrieb) im Standort x, Grundstück Nr. x/x, KG x, am 10. August 2010 betrieben habe, ohne dabei die für diese Betriebsanlage mit Bescheid des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 09.04.2010, UR-2010-4601/19-Wi, im Spruchteil III, Nebenbestimmungen unter Punkt E, Auflagepunkt 21, vorgeschriebene Auflage, dass die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Behörde umgehend anzuzeigen ist, einzuhalten, in dem dem Landeshauptmann von Oberösterreich weder die Fertigstellung noch die Inbetriebnahme angezeigt worden war.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, für die Behörde sei der dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen Stellungnahme des Sachverständigen erwiesen. Dieser habe unter anderem dargestellt, dass die Anlage zum Kontrollzeitpunkt sehr wohl fertig gestellt und in Betrieb gewesen sei. Dies obwohl relevante Belange der Arbeitssicherheit (Notausgangstüren) und des Brandschutzes (Verschluss von Mauerdurchbrüchen) nicht ordnungsgemäß beachtet worden seien. Es seien auch Beweisfotos angefertigt worden, auf welchen Anlagenteile zu sehen seien. Daraus ergebe sich laut Stellungnahme des Sachverständigen, das fertig gepresste Kartonagenballen vorhanden gewesen seien. Weiters, dass Material sortiert und verpresst worden sei, da dies zusätzliche Arbeitsschritte mit sich bringen würde und außerdem in der Betriebsbeschreibung im Projekt ausgeführt sei, dass Input-Material lose angeliefert werde. Die Anlage sei somit in projektsgemäßer Weise genutzt und somit in Betrieb genommen worden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw) vertreten durch Rechtsanwalt x, x, mit Schriftsatz vom 05.12.2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Vorwurf, die Altpapieranlage sei ohne die Fertigstellung und Inbetriebnahme angezeigt zu haben, betrieben worden und sei dies dabei offenbar nicht mehr im Rahmen des Versuchsbetriebes gemeint. Das Verfahren sei nicht geeignet eine Entscheidungsgrundlage für eine umfassende und abschließende Beurteilung des Sachverhalts zu schaffen. Es sei bereits in der Rechtfertigung darauf hingewiesen worden, dass die Fertigstellung am 15.10.2010 angezeigt worden sei. Davor, insbesondere am 10. August 2010 seien lediglich Teile der Anlage zu Testzwecken in Betrieb gewesen. Aufgrund einer rechtswidrigen Beweiswürdigung sei der Rückschluss, der Sachverhalt sei aufgrund der Aktenlage erwiesen, weil am 10. August 2010 sortiertes Material auf einem Schubboden-LKW aufgenommen worden sei, rechtlich verfehlt. Weiters sei aus der Feststellung, verpresste Ballen von Kartonagen hätten die Presse verlassen geschlossen worden, dass die Anlage in projektsgemäßer Weise genutzt und in Betrieb genommen worden sei. Bei der Sortieranlage handle es sich um ein Pilotprojekt, zu dem es noch keine vergleichbaren Anlagen gäbe. Die Anlage bestehe aus zumindest 5 Arbeitsbereichen, nämlich aus zwei Bereichen, für die mechanisch-maschinelle Sortierung, zwei optischen maschinellen Sortiereinrichtungen und letztlich einer händischen Sortierung. Diese Bearbeitungsstufen mussten aufeinander abgestimmt und justiert werden um ein entsprechendes Ergebnis zu bekommen. Daher seien Eingriffe in die Abläufe und das Austauschen von Teilen erforderlich gewesen. Es entspreche dem Zweck des Versuchsbetriebes, dass im Rahmen desselben auch sortierte Materialien und gepresstes Material aus der Anlage gekommen sei. Der Versuchsbetrieb solle die Möglichkeit schaffen, Schwächen des Systems zu erkennen, um die notwendigen Eingriffe darin vorzubringen. Die Ausführungen des Sachverständigen seien nicht geeignet, zu widerlegen, dass es sich nicht um Maßnahmen und Ergebnisse des Versuchsbetriebes gehandelt habe. Der Bescheid lasse die Abgrenzung vermissen, was Versuchsbetrieb sein solle und wann von einem Regelbetrieb auszugehen sei. Beantragt werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser aufgrund der Tatsache, dass keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben sei.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderen die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Danach ist es im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täter und Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und zum anderen die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht (vergl. Erkenntnis des verstärkten Senates des VwGH vom 13.6.1984, Slg. Nr.11466/A, sowie VwGH 13.9.1999, 98/09/0084).

Demnach sind zum einen entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Zum anderen nämlich in Bezug auf das unverwechselbare Festhalten der Identität der Tat, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Das bedeutet, dass die den Beschuldigten vorgeworfene Tat unverwechselbar konkretisiert sein muss, damit dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf entsprechend zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z1 des § 44a VStG der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe dazu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Gemäß § 31 Abs.1 und 2 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von 6 Monaten von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Verfolgungshandlungen im Sinne des § 32 Abs.2 VStG ist jede von der Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung. Im Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes beträgt die, nach der Bestimmung des VStG grundsätzlich mit 6 Monaten begrenzte Verjährungsfrist des § 31 Abs.3 VStG insgesamt 1 Jahr (§ 81 ABG).

Die innerhalb dieser Frist zu setzende Verfolgungshandlung muss sich auf eine bestimmte Tat beziehen, das heißt auf alle die Bestrafung beinhaltenden Sachverhaltselemente.

 

Im gegenständlichen Tatvorwurf im Rahmen der  ersten Verfolgungshandlung, welche ident mit dem Tatvorwurf im nunmehr bekämpften Straferkenntnis ist, wird dem Berufungswerber vorgeworfen, die Altpapiersortieranlage (Versuchsbetrieb) am 10. August 2010 betrieben zu haben ohne dabei die mit Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflage, dass die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage der Behörde umgehend anzuzeigen ist, einzuhalten, indem dem Landeshauptmann von Oberösterreich weder die Fertigstellung noch die Inbetriebnahme angezeigt worden war.

 

Gemäß § 44 Abs.2 AWG 2002 kann die Behörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 37, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter, geeigneter Auflagen oder Bedingungen, schon vor der Genehmigung der Errichtung, des Betriebes oder der Änderung der Betriebsanlage oder von Teilen dieser Betriebsanlage die erforderlichen Vorarbeiten (zB Versuchsbetrieb) genehmigen, wenn

  1. zur Ausarbeitung des Projektes Vorarbeiten erforderlich sind oder
  2. das Vorliegen des Ergebnisses bestimmter Vorarbeiten für die Entscheidung der Behörde von wesentlicher Bedeutung ist und anzunehmen ist, dass die Errichtung und der Betrieb der Behandlungsanlage bei Vorschreibung bestimmter Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zulässig sein wird.

Für die Durchführung der Vorarbeiten ist in der Genehmigung eine angemessene, höchstens 2 Jahre betragende Frist ab dem Zeitpunkt zu setzen, ab dem diese Vorarbeiten tatsächlich durchgeführt werden. Die Genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung, Bewilligung oder Nichtuntersagung gemäß den mitanzuwendenden Vorschriften für die Vorarbeiten.

 

Die Einsichtnahme in den zu Grunde liegenden Genehmigungsbescheid des Versuchsbetriebes des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. April 2010 zeigt, dass von der x mit Eingabe vom 2. Februar 2010 um die abfallrechtliche Genehmigung sowie um Genehmigung eines Versuchsbetriebes für die Errichtung und den Betrieb einer Altpapiersortieranlage eingebracht wurde und "Über diesen Antrag" (somit um abfallrechtliche Genehmigung sowie um Genehmigung eines Versuchsbetriebes) spruchmäßig entschieden wird. Der Spruchteil I wird mit "Genehmigung des Versuchsbetriebes" überschrieben und der Spruchteil II mit der Überschrift "Beschreibung des Versuchsbetriebes und der Anlage" versehen. In diesem Spruchteil werden sämtliche Beschreibungen der gesamten Anlage unter Beiziehung sämtlicher Amtssachverständigen beschrieben. Im Spruchpunkt III (Nebenbestimmungen) werden aus Sicht der Behörde, der Schalltechnik, der Hydrogeologie, des ArbeitnehmerInnenschutzes, der Bau- und Gewerbetechnik, der Brandschutztechnik, der Maschinenbautechnik sowie der Abfalltechnik Auflagen vorgeschrieben. In mehreren dieser Auflagen spielen Termine eine Rolle, so wurde der Versuchsbetrieb in Auflage A) 1. für die Durchführung der Vorarbeiten bis zum 31. Mai 2011 befristet. In Auflage B) 4. wird über die Einhaltung der Auflagen 1. bis 3. bis zum Ende des Versuchsbetriebes die Vorlage von Ausführungsbestätigungen gefordert. Eine Vielzahl von Auflagen beziehen sich ausdrücklich auf betriebliche Tätigkeiten, somit auf den Zeitraum des Versuchsbetriebes. Im zitierten Auflagepunkt E) 21. wird vorgeschrieben: "Die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage ist der Behörde umgehend anzuzeigen." Unter H) 4. wird noch vorgeschrieben, nach Abschluss der Frist für den Versuchsbetrieb ist der Behörde bis längstens 30.06.2011 die Bilanz vorzulegen.

 

Im gegenständlichen Verfahren hat sich der Berufungswerber bereits dahingehend gerechtfertigt, dass der Versuchsbetrieb erst Mitte Oktober mit der Übernahme der Haushaltssammelware der Stadt Linz begonnen habe und diese Fertigstellung mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 angezeigt worden sei. Dieses Schreiben und die angesprochene Anzeige  liegen auf und sind nicht anzuzweifeln.

Vom Berufungswerber wird festgestellt, dass die Anlage zur vorgeworfenen Tatzeit am 10. August 2010 noch nicht fertig gestellt war, aber Teile der Anlage zu Testzwecken in Betrieb waren. Verschiedene Komponenten seien bis zur endgültigen Fertigstellung im Oktober getestet worden. Tests seien auch erforderlich gewesen, um die vorzulegenden Atteste und Befunde erstellen zu können.

 

Mit dieser Rechtfertigung des Berufungswerbers konfrontiert, hat auch die Genehmigungsbehörde nicht selbst Stellung bezogen, sondern eine weitere Äußerung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Der Sachverständige führt in seiner Stellungnahme vom 11. August 2010 aus, dass er Herrn x über den Irrtum (Probebetrieb – Inbetriebnahme – Fertigstellungsanzeige) aufgeklärt habe und ihn angewiesen habe, sich mit der Behörde in Verbindung zu setzen, dies am 10. August 2010, somit dem Datum des Tatvorwurfs.

 

Zur Rechtfertigung des Berufungswerbers führt aber derselbe Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 20. August 2010 aus, er nehme die Rechtfertigung des Berufungswerbers, die Fertigstellung der Anlage sei zum Überprüfungszeitpunkt noch nicht gegeben, da diverse Bauarbeiten noch durchzuführen sind, zur Kenntnis, da er den Bauzustand nicht überprüft habe, dies wegen fachlicher Unzuständigkeit und nicht in seinem Auftragsumfang liegend. Er habe auch keine Überprüfung vorgenommen, ob zB alle Piktogramme angebracht waren, dies wegen fachlicher Unzuständigkeit. Aus technischer Sicht sei festzuhalten, dass die Anlage betrieben wurde, obwohl relevante Belange z.B. der Arbeitssicherheit, wie zB Notausgangstüren und Brandschutz noch nicht ordnungsgemäß beachtet worden seien. In Bezug auf die Definition von Inbetriebnahme wird auf die Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) verwiesen und demnach auf die erstmalige Nutzung einer Maschine oder einer Anlage durch den Betreiber Bezug genommen. Er verweist weiters auf Beweisfotos, wo ein LKW oder verpresste Ballen von Kartonagen oder bereitgestellt Kartonagenballen etc. zu sehen seien. Es sei undenkbar, das Material vor der Sortierung verpresst würde, da dies zusätzliche Arbeitsschritte im Zuge der Sortierung mit sich bringen würde. Aus dem ergebe sich, dass Material sortiert und verpresst worden sei, dies unbeschadet der Sortiertiefe, die zu diesem Zeitpunkt von der Anlage erreicht werden konnte. Das heißt, die Anlage sei genutzt worden.

 

Nachdem im gegenständlichen Falle die Prüfung des Vorliegens der Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage nach Aussagen des hiefür beigezogenen Sachverständigen nach mehreren Kriterien, wie zB einer Definition aus der Maschinenrichtlinie bzw. des Betriebes einer Presse oder das Vorfinden von verpresstem Material oder aber von losem Material, allenfalls mit gelösten Bändern oder von aufgelockerten Material notwendig ist, wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, wesentliche Tatumstände, die zum endgültigen Tatvorwurf führen, dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuwerfen, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich hiezu zu äußern bzw. zu rechtfertigen. Dies ist auch durch den Umstand mitzubegründen, dass sogar die Beiziehung eines Sachverständigen zur Erläuterung der Fragebeantwortung dahingehend erforderlich war, ob nun die Anlage schon fertig gestellt bzw. in Betrieb war, und zwar im Sinne der zitierten Auflage E)21. des Genehmigungsbescheides.

Gleichermaßen müssten derartige Tatbestandselemente Teil des Spruches im Sinne des oben zitierten § 44a Z1 VStG sein, da demnach erforderlich ist, die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass zum einen die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

Dem Spruch des Straferkenntnisses und somit dem Vorwurf an den Berufungswerber ist somit nicht in ausreichender Weise zu entnehmen, welches inkriminierte Tatverhalten ihm letztlich zur Last gelegt wird, da hiefür lediglich die Zitierung einer verletzten Auflage, wenn auch unter Anführung des zu Grunde liegenden Genehmgigungsbescheides, erfolgte und dies auch nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses entspricht somit nicht ausreichend den oben dargelegten Erfordernissen des § 44a VStG. Festzuhalten ist dazu, dass es dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der bereits bei Vorlage der Berufung eingetreten gewesenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich war, Konkretisierungen oder Ergänzungen im Spruch vorzunehmen.

 

Insgesamt war somit aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

 

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