Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390344/5/Kl/TK

Linz, 26.02.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. August 2012, PrÜ96-3-2012, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Preisauszeichnungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.12.2012 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und  das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 30 Euro, zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 21. August 2012, PrÜ96-3-2012, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 150 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz verhängt, weil er als Gewerbetreibender, welcher im Standort x das Gewerbe "Handelsgewerbe und Handelsagenten" ausübt, zu verantworten hat, dass er am 12.3.2012 auf der Internetplattform x im Firmenkundenbereich unter x Nutzfahrzeuge unter der Nr. x das Motorrad x zum Preis von 1 Euro zum Verkauf angeboten hat und dem potentiellen Käufer dieses Motorrades, Herrn x dieses Motorrad nicht zum angebotenen Preis von 1 Euro sondern nur zum Preis von 13.000 Euro verkaufen wollte und derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Es wurde ein Verstoß gegen § 44 a VStG erhoben und ausgeführt, dass die Anzeige nicht vom Beschuldigten in das Internet gestellt worden sei und ihm daher das Verhalten nicht zurechenbar sei. Auch sei die Strafe überhöht und hätte mit § 21 VStG vorgegangen werden können. Es wurde daher die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2012, zu welcher die Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden. Trotz ausgewiesener Ladung ist weder der Berufungswerber noch sein Rechtsvertreter noch die belangte Behörde zur Verhandlung erschienen. Zeugen wurden nicht geladen und einvernommen. Es wurde sohin die Verhandlung geschlossen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber ist Gewerbetreibender am Standort x, und hat eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe und Handelsagentengewerbe. Am 12.3.2012 hat er auf der Internetplattform x unter der Nummer x das Motorrad x zum Preis von 1 Euro zum Verkauf angeboten. Er hat im Firmenkundenbereich unter "x Nutzfahrzeuge" angeboten und als Adresse x, angegeben. Als Kontakt wird die Telefonnummer x angeführt. Ebenfalls angeführt ist "Herr x, Tel.: x". Dem potentiellen Käufer dieses Motorrades, Herrn x, wollte der Beschuldigte das Motorrad aber nicht zum angebotenen Preis von 1 Euro verkaufen, sondern nur zum Preis von 13.000 Euro. Dies wurde sodann von Herrn x zur Anzeige gebracht.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist im Grunde des vorhandenen Internetausdruckes erwiesen. Er wurde vom Berufungswerber im Wesentlichen auch nicht bestritten. Das Vorbringen, dass der Beschuldigte die Anzeige nicht selbst in das Internet gestellt habe, ist insofern unglaubwürdig und auch irrelevant, zumal die Tatsache, dass das genannte Fahrzeug von ihm zum Verkauf angeboten wurde und dass er sich sodann beim potentiellen Käufer Herrn x weigerte das Fahrzeug um 1 Euro zu verkaufen und einen Preis von 13.000 Euro verlangte, nicht vom Berufungswerber in Abrede gestellt wird. Auch ist erwiesen, dass der potentielle Käufer aufgrund der im Internet angeführten Telefonnummer dann auch tatsächlich den Beschuldigten erreichte und dann das ausgeführte Gespräch führte. Es besteht daher seitens des Oö. Verwaltungssenates kein Zweifel und ist für ihn erwiesen, dass der Berufungswerber in seinem Namen und auf seine Rechnung das angeführte Fahrzeug zum Verkauf gegen den Preis von 1 Euro angeboten hat und aber dann nicht zum angebotenen Preis verkaufen wollte.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 15 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz – PrAG, BGBl. Nr. 146/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 55/2000, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1.450 Euro zu bestrafen, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den §§ 1, 2, 4 und 6 bis 13 oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen lässt.

 

Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist erwiesen, dass im Internet das angesprochene Fahrzeug um 1 Euro zum Verkauf angeboten wurde und dann aber der Beschuldigte dieses Fahrzeug nicht zum angebotenen Preis sondern um einen höheren Preis, nämlich 13.000 Euro verkaufen wollte, also einen höheren Preis als den ausgezeichneten Preis dann tatsächlich verlangte. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

Das Vorbringen des Berufungswerbers, dass ein Spruchmangel vorliege, führt nicht zum Erfolg. Der ausgesprochene Tatvorwurf lässt eindeutig erkennen, dass der Beschuldigte einen höheren Preis als den angebotenen Preis verlangte. Eine Korrektur war daher nicht erforderlich.

Ob der Berufungswerber hingegen das Inserat selbst in das Internet gestellt hat, ist nicht von Belang. Allerdings wird vom Berufungswerber nicht bestritten, dass von ihm das Kraftfahrzeug zu 1 Euro angeboten wurde und daher zu diesem Preis ausgezeichnet wurde, allerdings dann beim Verkaufsgespräch ein anderer nämlich höherer Preis verlangt wurde.

 

5.2. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Der Berufungswerber bringt hinsichtlich des Verschuldens nichts in seiner Berufung bzw. im Strafverfahren vor. Es war daher entsprechend der gesetzlichen Vermutung gemäß § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde legt ihrer Strafbemessung die Unbescholtenheit als Milderungsgrund zugrunde. Erschwerende Umstände wurden nicht berücksichtigt. Mangels Angaben durch den Berufungswerber wurden durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt. Diesen Ausführungen ist nichts entgegen zu setzen. Es kann vom Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Auch ist die Strafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegen und nicht überhöht. Sie kann daher als tat- und schuldangemessen und den persönlichen Verhältnissen angepasst bestätigt werden.

 

Ein erhebliches Überwiegen von Milderungsgründe kann nicht festgestellt werden und kommt daher § 20 VStG nicht in Betracht. Mangels geringfügigen Verschuldens war auch nicht von einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Gebrauch zu machen. Geringfügigkeit des Verschuldens liegt nämlich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 30 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung: Internetinserat, höherer Preis

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum