Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 19.03.2013

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf aus Anlass der Beschwerde des A, der H, des R und des M, alle P, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bezirkshauptmannes von Wels-Land am 30. Jänner 2013 beschlossen:

 

 

Das Verfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2013 hat der Rechtsmittelwerber gegen im Zuge seiner beabsichtigten Abschiebung am 30. Jänner 2013 vorgenommene Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben.

 

Mit Schreiben vom 11. März 2013 wurde diese Beschwerde wieder zurückgezogen.

 

Das Beschwerdeverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 4 zweiter Halbsatz AVG (vgl. J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. 3, Wien 2007, RN 56 f, m.w.N.) einzustellen.

 

Bei einem solchen Verfahrensergebnis war – weil der belangten Behörde de facto keinerlei Aufwand entstanden ist – eine Kostenentscheidung nach § 79a AVG nicht zu treffen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von insgesamt 57,20 Euro entstanden (A: 2 x 14,30 Euro = 28,60 Euro und H: 2 x 14,30 Euro = 28,60 Euro) ; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

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