Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523363/2/Ki/Spe

Linz, 21.01.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn G.S. vom 2. Jänner 2012 (gemeint wohl 2013) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Dezember 2012, VerkR21-112-2012, betreffend Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B durch Befristung sowie verschiedene Auflagen, zu Recht erkannt.

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

§§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.1 Z2 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen AV, A und B durch folgende Auflagen, Befristungen und Beschränkungen eingeschränkt:

-         Tragen einer geeigneten Sehbrille beim Lenken von Kraftfahrzeugen, mit der die erforderliche Sehschärfe  gemäß § 8 Führerscheingesetz-Gesundheits­verordnung erreicht wird.

-         Alle Jahre, das ist erstmals bis spätestens 20.11.2013, 20.11.2014, 20.11.2015, 20.11.2016 und 20.11.2017 Vorlage eines internistischen Verlaufsberichtes, worin auch der Nachweis regelmäßiger HbA1c-Kontrollen alle 3 bis 6 Monate enthalten sein müssen.

-         Die zeitliche Gültigkeit der Lenkberechtigung der oben angeführten Klassen wird bis einschließlich 20.11.2017 festgesetzt.

-         Vorlage einer psychiatrischen, augenfachärztlichen und internistischen Stellungnahme zum Ende des Befristungszeitraumes.

-         Fordert Sie auf, Ihren Führerschein der Behörde zwecks Eintragung der Auflagen , Befristung und Beschränkung, unter denen Ihnen die Lenkberechtigung weiterhin belassen wird, ab Rechtskraft des Bescheides, zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines abzuliefern.

Diese Einschränkung betrifft den Führerschein, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 4. Dezember 1979, Zahl Verk/11.843/1979 für die Klassen AV, A, B.

2. Dagegen richtet die vorliegende Berufung. Der Rechtsmittelwerber führt aber lediglich aus, er sei der Meinung, dass dieser Bescheid nicht gerecht sondern Willkür des Staates sei. Konkrete Einwendungen wurden keine vorgebracht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Jänner 2013 vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist in § 35 Abs.1 FSG begründet.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde aufgrund der vorliegenden Gutachtenslage für nicht notwendig erachtet bzw. wurde eine solche Verhandlung nicht beantragt (§ 67d Abs.1 AVG).

5. Der Rechtsmittelwerber unterzog sich am 21. März 2012 im Zusammenhang mit einem offensichtlichen Antrag um Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppen C, C+E einer ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG bei einem Arzt für Allgemeinmedizin und er wurde von diesem zum Amtsarzt zugewiesen.

In einem von der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erstellten Gutachten vom 20. November 2012 wurde er befristet auf fünf Jahre für die Gruppe 1 bzw. auf drei Jahre für die Gruppe 2 für geeignet befunden. Weiters wurde in diesem Gutachten eine Nachuntersuchung mit internistischer Stellungnahme, psychiatrischer Stellungnahme bzw. falls keine Auffälligkeiten vorliegen, ein psychiatrischer Verlaufsbericht und eine augenärztliche Stellungnahme gefordert. Weiters wurde festgestellt, dass nachstehende Auflagen vorzusehen wären:

Verwendung einer Brille

Kontrolluntersuchung, Vorlage eines internistischen Verlaufsberichtes alle 1 Jahre (mit Nachweis regelmäßiger HbA1c-Kontrolle alle 3 bis 6 Monate) sowie für die Gruppe 2 die Vorlage eines psychiatrischen Verlaufsberichtes alle 1 Jahre.

Dieses amtsärztliche Gutachten stützt sich auf einen Augenbefund des Dr. R.H. vom 19. Oktober 2012, einen internistischen Befund des Dr. G.H. vom 29. Oktober 2012 sowie einer fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie Dr. U.S. vom 23. September 2012.

Bei der augenärztlichen Untersuchung wurden ein Diabetes Mellitus, Myopie, Astigmatismus, zB Glaucom bzw. insgesamt eine fortschreitende Augenerkrankung diagnostiziert, der erforderliche Visus wird durch Korrektur erreicht.

Im internistischen Gutachten des Dr. G.H. wurde zusammenfassend festgestellt, dass die cardiale Situation bei dem Patienten stabil ist und kein Hinweis auf eine rezente Ischämie besteht. Auch besteht derzeit (29.10.2012) ein stabiler SR. Der Diabetes des Patienten ist eher durchschnittlich eingestellt, relevante behandlungsbedürftige Hypo´s treten derzeit aber nicht auf. Aufgrund der Hyperlipoproteinämie wurde zusätzlich auch ein Statin verordnet. Aufgrund der vorliegenden Befunde erscheint die Compliance des Patienten gegeben, eine Verlängerung des Führerscheins (Gruppe 2) wird befürwortet, regelmäßige Labor- und cardiale Kontrollen sind aber notwendig.

In der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie wurde zusammenfassend festgestellt, dass aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht eine Eignung zum Lenken von Kfz der Gruppen 1 und 2 bestehe, wobei bei dem bestehenden Verschlechterungsrisiko bei rezidivierend  depressiven Erkrankungen auch weiterhin eine medikamentöse Therapie zu empfehlen sei. Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung (derzeit leicht) festgestellt.

Im Einzelnen wird diesbezüglich auch auf die ausführlichen Darlegungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.

6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass das Gutachten der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie die diesem Gutachten zugrunde liegenden Ausführungen der angeführten Fachärzte schlüssig sind und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechen. Die Stellungnahmen wurden nach ausführlicher Befundaufnahme erstellt und es bestehen sohin keine Bedenken, diese der Entscheidung zugrunde zu legen.

Der Berufungswerber seinerseits bringt keine wie immer gearteten Argumente vor, welche diese fachärztlichen bzw. amtsärztlichen Feststellungen in Frage stellen würden.

7. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend der Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkung der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2 FSG).

Gemäß § 8 Abs.1 FSG-GV ist, wird der geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorzuschreiben.

Gemäß § 8 Abs.6 FGS-GV kann Personen mit einer fortschreitenden Augenkrankheit eine Lenkberechtigung befristet und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Gemäß § 11 Abs.1 FSG-GV, darf Zuckerkranken, die mit Insulin oder bestimmten Tabletten behandelt werden müssen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nur für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen erteilt oder belassen werden.

Gemäß § 13 Abs.5 FSG ist unter anderem bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber zwar derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 geeignet ist, nach den oben dargelegten ärztlichen Feststellungen ist es jedoch entsprechend den zitierten gesetzlichen Bestimmungen im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich, die ausgesprochene Befristung bzw. die Vorschreibung der gegenständlichen Auflagen anzuordnen. Diesbezüglich steht den Behörden kein Ermessen zu.

Zusammenfassen wird daher festgestellt, dass die Erstbehörde sowohl die Befristung als auch die Auflagen zu Recht angeordnet hat und der Rechtsmittelwerber hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Aus diesem Grunde konnte der Berufung keine Folge gegeben werden, der angefochtene Bescheid war somit zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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