Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523377/2/Ki/Eg

Linz, 31.01.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn P.S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A.R. vom 25. Jänner 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Jänner 2013, GZ 12/235261, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen: 

§§ 4 Abs.1, 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 13 Abs.6 FSG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 11. Juni 2012 um 19:45 Uhr ein – auf ihn zugelassenes – dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kraftfahrzeug in Wels, x Straße Nr. x, in Richtung Westen.

 

Dabei hat er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten – die in Betracht kommende Messfehlergrenze wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Die Landespolizeidirektion Oberösterreich/Polizeikommissariat Wels hat mit Strafverfügung vom 3. Dezember 2012, AZ. S 0018551/WE/12 01/SCA, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO eine Geldstrafe bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

 

Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Die nunmehr belangte Behörde hat daraufhin mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß § 4 FSG verpflichtet

-         innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen und gleichzeitig festgestellt, dass die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert sowie

-         den Führerschein  der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. Jänner 2013 erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, es sei absolut unrichtig, dass er am 11. Juni 2012 den PKW gelenkt habe. Es habe sich um ein Motorrad gehandelt, dieses hätte sein Vater gelenkt. Er habe bei der Lenkerbefragung entgegen richtigerweise seinen Vater unrichtigerweise sich als Halter eingetragen. Es habe sich daher um ein Missverständnis gehandelt.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Strittig – und damit entscheidungswesentlich – ist im vorliegenden Fall einzig und allein die Lenkereigenschaft. Der Umstand, dass in der Strafverfügung das Lenken eines PKW anstelle eines Motorrades vorgeworfen wurde, ist hier nicht von Relevanz.

 

Die oa. Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich/Polizeikommissariat Wels ist – wie dargelegt – an den Bw ergangen und mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheit der Lenkberechtigung – hier: Anordnung der Nachschulung – ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden; VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063; vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen; VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.07.2000, 2000/11/0126;  vom 27.05.1999, 99/11/0072;  vom 12.04.1999, 98/11/0255;  vom 21.05.1996, 96/11/0102; vom 22.02.1996, 96/11/0003 uva.

 

Mit der Rechtskraft der – an den Bw ergangenen – Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich/Polizeikommissariat Wels vom 3. Dezember 2012, AZ. S 0018551/WE/12 01/SCA, steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden Person vorliegt.

 

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Anordnung der Nachschulung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen; VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur; vgl. auch VwGH vom 23.05.2003,  003/11/0031 mit Vorjudikatur. Der – im Jahr 1993 geborene – Bw befindet sich iSd § 4 Abs.1 FSG in der Probezeit.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht gemäß §§ 4 Abs.3, 4 Abs.6 Z2 lit.b und 13 Abs.6 FSG die Bw verpflichtet,

·         innerhalb von vier Monaten – gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides – sich einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen und gleichzeitig festgestellt, dass die Probezeit sich um ein weiteres Jahr verlängert sowie

·         den Führerschein  der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zwecks Ausstellung eines neuen Führerscheines wegen Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen -
jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 22,10 Euro angefallen.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum