Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523399/4/Kof/CG

Linz, 19.03.2013

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. x, x xx, x x/x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x x, xstraße x, x x gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 31. Jänner 2013, VerkR21-35-2013, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – herab- bzw. festgesetzt wird.

Im Übrigen wird der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3 Z1 und § 29 Abs.3 FSG,

BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

·   die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F für die Dauer von  sechs Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides – entzogen und

·   verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei der belangten Behörde abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 04.02.2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.02.2013 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das Straferkenntnis vom 27. Dezember 2012, VerkR96-1855-2012 – auszugsweise – wie folgt erlassen:  

 

Tatort:  Gemeinde x, Autobahn, x Nr. 1 bei km 217.638.

Tatzeit:  02.02.2012, 17:24 Uhr;  Fahrzeug:  Kennzeichen x-….., PKW

 

Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt,
die durch Stra­ßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 52 lit.a Z10a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,                                     gemäß                                                Ersatzfreiheitsstrafe von

    370                                          7 Tage                                      § 99 Abs.2e StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

37 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  407 Euro."

 

Der Bw bringt in den Berufungen gegen den in der Präambel zitierten Bescheid
und gegen das oa. Straferkenntnis – unter anderem – vor, aufgrund der schlechten Fotoqualität der Radarfotos sei eine photogrammetische Auswertung erforderlich, zum Beweis dafür, dass die beim Bw gemessene Fahrgeschwindigkeit von 131 km/h unrichtig bzw. der Bw mit einer geringeren Geschwindigkeit gefahren ist.

 

Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung besteht an das im (erstinstanzlichen) Straferkenntnis enthaltene Ausmaß der Geschwindigkeits-überschreitung keine Bindungswirkung; VwGH vom 27.01.2005, 2003/11/0169; vom 20.02.2001, 98/11/0306; vom 12.04.1999, 98/11/0272 uva.

 

Der verkehrstechnische Amtssachverständige, Herr Dipl.-HTL.-Ing. x hat mit gutachtlicher Stellungnahme vom 18. März 2013 ausgeführt, dass aufgrund der (tatsächlich schlechten) Bildqualität dieser zwei Radarfotos eine photogrammetische Auswertung eine größere Ungenauigkeit ergibt, als die Messung selbst hat.

 

Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Bw gefahrene Geschwindigkeit geringfügig unter dem Messwert von 131 km/h liegt.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat – im Rahmen des Parteiengehör –  mit Schreiben vom 18.03.2013 diese gutachtliche Stellungnahme sowie eine Geschwindigkeits-überschreitung von mehr als 50 km/h aber weniger als 71 km/h akzeptiert und weiters auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet.

 

Somit steht fest, dass der Bw die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat.

Ein Ausmaß von 71 km/h kann jedoch nicht bewiesen werden.

 

Auf Grund der oa. Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von mehr als
50 km/h aber weniger als 71 km/h hat der Bw eine "bestimmte Tatsache"
iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht und ist ihm gemäß § 26 Abs.3 Z1 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher

·     der Berufung insofern stattzugeben, als die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf zwei Wochen – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – herab- bzw. festgesetzt wird,

·     im Übrigen der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

·     spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler       

 

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