Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560248/2/BMa/Th

Linz, 25.03.2013

V e r f ü g u n g

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann aus Anlass der als Berufung bezeichneten Eingabe der D Y vom 1. März 2013, die sich gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Februar 2013, 301-12-2/1ASJF, richtet, den Beschluss gefasst:

 

 

      I.      Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über die als Berufung bezeichnete Eingabe der D Y vom 1. März 2013 sachlich nicht zuständig.

 

  II.      Die Berufung wird zuständigkeitshalber an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 49 des Landesgesetzes, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich erlassen wird (Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013 iVm § 6 Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013

Begründung:

 

1.Der Oö. Verwaltungssenat geht aufgrund der Aktenlage iVm mit dem als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 1. März 2013 von folgendem Sachverhalt aus:

 

1.1. Mit Antrag vom 30. Jänner 2013 hat die Rechtsmittelwerberin D Y (im Folgenden: Rm) einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und ihr minderjähriges Kind I Y gestellt.

Am 30.01.2013 hat D Y ihre persönlichen Verhältnisse anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde bekannt gegeben. Sie wurde mit Schreiben vom gleichen Tag unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG aufgefordert, notwendige Unterlagen im Verfahren zur Gewährung der Mindestsicherung vorzulegen. Als Frist wurde ihr der 15. Februar 2013 gesetzt. Am 18. Februar 2013 erging der ihren Antrag vom 30. Jänner 2013 zurückweisende Bescheid.

 

1.2. Mit Mail vom 1. März 2013 wurde von der Rechtsmittelwerberin "Berufung" erhoben. In diesem Schreiben wird vorgebracht, der für den 15. Februar 2013 festgesetzte Termin sei über ihr Ersuchen auf den 18. Februar 2013 verschoben worden. Weil ihre 3-jährige Tochter in dieser Woche und der nachfolgenden Woche sehr krank gewesen sei und 39,9 Fieber, Mandelentzündung und anschließend Lungenentzündung gehabt habe, habe sie am 18. Februar 2013 um 08.30 Uhr angerufen, weil sie beim Kinderarzt gewesen sei, um den Termin zu verschieben, und weil sie zur Betreuung ihrer Tochter benötigt worden sei. Die Rechtsmittelwerberin habe die zuständige Bearbeiterin wegen Rufumleitung wegen des Parteienverkehrs wieder nicht erreicht. Ihr sei vom Bürgerservice gesagt worden, sie solle nach 12.00 Uhr nochmals anrufen, was sie auch - jedoch ohne Erfolg - gemacht habe. Dies sei ein paar Tage so gegangen. Weil sie im Bürgerservice aufgrund ihres Namens schon bekannt gewesen sei, habe ein Herr ihr geholfen und der zuständigen Bearbeiterin ein E-Mail mit dem Ersuchen um Rückruf gesendet. Am nächsten Tag sei sie von der zuständigen Bearbeiterin angerufen worden und es sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr Antrag zurückgewiesen worden sei und sie einen neuen Antrag stellen solle.

Die Rechtsmittelwerberin führt weiters aus, sie sei mit dem Vorschlag nicht einverstanden, weil sie öfter versucht habe, die zuständige Bearbeiterin und auch eine weitere zu erreichen, die sich bei ihr aber gar nicht einmal gemeldet habe, obwohl diese zwei E-Mails erhalten habe und um Rückruf ersucht worden sei. Auf diese Weise habe sich das Ganze herausgezögert. Erst am 27. Februar 2013 habe sie eine Bearbeiterin telefonisch erreicht, die ihr mitgeteilt habe, dass sie gegen den Bescheid berufen solle. Sie treffe keinerlei Schuld, dass es zum Zurückweisungsbescheid gekommen sei, und sie möchte, dass ihr Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 30. Jänner 2013 aufrecht bleibe. Sie verstehe nicht, dass es so schwer sein könne, die gewünschte Person von der Sozialhilfe vormittags oder auch nachmittags zu erreichen.

 

2. Mit Schreiben vom 7. März 2013 (eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. März 2013) wurde das als Berufung bezeichnete Schreiben gemeinsam mit dem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und das als Berufung tituierte Mail vom 1. März 2013. Weil sich bereits aus den vorliegenden Unterlagen ergibt, dass nur ein verfahrensleitender Beschluss vom Unabhängigen Verwaltungssenat zu treffen war, konnte von einer weiteren Beweisaufnahme abgesehen werden.

 

3. Zur Zuständigkeitsfrage ist auszuführen:

 

Gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG ist zur Erlassung von Bescheiden die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und der Unabhängige Verwaltungssenat in zweiter Instanz, soweit nichts anderes bestimmt ist, zuständig.

 

Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen oder sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zuständigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

In ihrem als Berufung bezeichneten Mail vom 1. März 2013 hat die unvertretene Rechtsmittelwerberin die Umstände dargelegt, die zur Versäumung des Termins am 18. Februar 2013 geführt haben. Eine ärztliche Bestätigung wurde jedoch diesem Schreiben nicht angeschlossen.

 

Mit diesem Schreiben hat die Rm zum Ausdruck gebracht, dass es ihr darum geht, das Verfahren fortzusetzen, das aufgrund eines unverschuldet von ihr versäumten Termins beendet wurde. Dieses Schreiben ist damit aber – entgegen seiner Bezeichnung - nicht als "Berufung" zu werten, sondern die Rm wollte damit offensichtlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung des Vorsprachetermins zur Vorlage der notwendigen Unterlagen im Verfahren nach dem Oö. BMSG erreichen, damit das Verfahren in jene Lage zurücktritt, in der es sich vor Eintritt der Versäumung des Vorlagetermins am 18. Februar 2013 befunden hat.

Zur Entscheidung über diesen Wiedereinsetzungsantrag aber mangelt es dem Unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund des § 71 Abs.4 AVG an Kompetenz, hätte die Prüfung der Voraussetzungen der Wiedereinsetzung doch durch den Magistrat der Stadt Linz erfolgen müssen.

 

Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub und auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die Angelegenheit gemäß § 6 AVG an die zuständige Stelle, im konkreten Fall den Magistrat der Landeshauptstadt Linz weiterzuleiten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

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