Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-720336/2/BP/JO

Linz, 20.03.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, geb. am X, StA von Deutschland, X, vertreten durch X dzt. "X", X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Februar 2013, GZ: Sich40-43864, mit dem über die Berufungswerberin eine Ausweisung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 65 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2012/87

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12. Februar 2013, GZ: Sich40-43864, wurde die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 66 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ausgewiesen und ihr gemäß § 70 Abs.3 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

 

 

In rechtlicher Hinsicht stützt sich die belangte Behörde im erstinstanzlichem Bescheid auf die §§ 51, 53 und 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) idgF sowie die §§ 61, 66 und 70 Abs.3 FPG idgF, welche sie ausführlich zitiert.

1.1.2. Die belangte Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

 

Sie haben sich am 25.03.2011 erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich, X, polizeilich angemeldet. Seit 27.02.2012 begründen Sie nun den Hauptwohnsitz in X (GNR X Wohnwagen). Sie leben dort gemeinsam mit Ihrem Ehemann, Hr X, geb. X, StA. von Österreich. Die Ehe wurde am X in Spanien geschlossen.

 

Am 08.10.2012 haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger beantragt. Diesem Antrag haben Sie mehrere Beilagen angeschlossen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zahl SO-101-2012 vom 25.04.2012, beigelegt, wonach Ihr Ehegatte derzeit eine bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich bezieht. Sie selbst konnten trotz Aufforderungen keinerlei eigenes Einkommen vorweisen und sind mittellos. Dazu wird weiters festgehalten, dass Ihr Ehemann vor der Übersiedelung in den Bezirk Gmunden auch von der Bezirkshauptmannschaft W die Mindestsicherung erhalten hat.

 

Weiters haben Sie dem Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung einen Ambulanzbrief des Landeskrankenhauses Salzburg vom 29.06.2012 angeschlossen. Lt. diesem Befund wurde bei Ihnen eine cystische Fibrose festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat im Ermittlungsverfahren festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 iVm. § 53 Abs. 2 NAG 2005 idgF nicht erfüllt sind:

Z 1) Sie sind weder Arbeitnehmerin noch Selbständige in Österreich.

Z 2) Es stehen nicht ausreichend Existenzmittel zur Verfügung. Es ist davon auszugehen, dass Sie während Ihres Aufenthalts in Österreich Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

Z 3) Als Hauptzweck des Aufenthalts dient weder eine Ausbildung noch eine Berufsausbildung.

 

Auch die Voraussetzungen des § 52 NAG 2005 idgF treffen in Ihrem konkreten Einzelfall nicht zu, da Ihr Ehegatte bisher keine Nachweise vorlegen konnte, wonach er unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger sei.

 

Nachweise, wonach Sie in Österreich Arbeit suchen würden, wurden bislang keine vorgelegt.

 

Durch diese Tatsachen liegen die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich nicht vor. Durch Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet.

 

Aufgrund des angeführten Sachverhaltes plant die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen um den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

 

Mit Schreiben vom 24.01.2013, welches Ihnen am 29.01.2013 beim Zustellpostamt hinterlegt wurde, wurde Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden mitgeteilt, dass aufgrund des Sachverhalts geplant ist, Sie aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich auszuweisen. Gleichzeitig wurde Ihnen eine Frist von zwei Wochen gewährt um diesbezüglich eine Stellungnahme abzugeben.

 

Am 07.02.2013 brachten Sie per Post folgende Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein:

"Zu den einzelnen Punkten Ihres Schreibens vom 24. Jänner 2013 möchte ich wie folgt Stellung nehmen.

Zu dem von Ihnen angeführten § 51, beantrage ich für mich die Anwendung des § 69a "Besonderer Schutz":

Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Fassung vom 02.02.2013

Besonderer Schutz

§ 69a. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß §11 Abs. 1 Z 3 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß §11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine Aufenthaltsbewilligung für besonderen Schutz zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Fremde stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht;

 

Zu Ihrem Vorwurf (2) 2. Führe ich aus, dass ich mich im März 2011 sehr wohl beim Arbeitsamt in W arbeitslos melden wollte. Da ich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr überschritten hatte, wurde ich nicht in die Kartei der Arbeitssuchenden aufgenommen. Das wird in Österreich - so musste ich mich belehren lassen - von allen Arbeitsämtern so gehandhabt.

 

Sie führen auf den § 52 (1),

1. Ehegatte oder eingetragener Partner...

Das trifft für mich zu. Wie sie selbst auf der Seite 4 Ihrer Ausführungen erläutern, bin ich die deutsche Ehefrau eines österreichischen Staatsangehörigen.

 

Seite 3, (4) Der Sinn dieses Paragraphen hat sich mir leider nicht erschlossen.

 

Seite 2 zum Schreiben an Herrn R, BH Gmunden vom 3. Februar 2013-02-11 Seite 3, (5) - Wenn ich diesen Text richtig interpretiere, habe ich das Recht auf einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte plus". Also beantrage ich diesen hiermit.

 

Seite 3, § 66, (2) - Aufgrund meines Alters (63), meines nachgewiesenermaßen schlechten Gesundheitszustandes, meines bereits 2-jährigen Aufenthaltes in dem wunderschönen Österreich und vor allem der Tatsache, dass ich mit einem österreichischen Staatsbürger bereits seit 2009 verheiratet bin und mit ihm - durch etliche Zeugen belegbar- bereits seit mehr als 15 Jahren zusammen lebe, beantrage ich den unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsgenehmigung). Es kommt hinzu, dass ich meine Heimat Deutschtand bereits 1989 verließ und durch den Tod meiner Eltern und auch meines Bruders dort keine familiären Wurzeln mehr habe. Deutschland ist für mich ein fremdes Land geworden durch meine über 20-jährige Abwesenheit.

Es ist richtig, dass mein Mann die bedarfsorientierte Mindestsicherung bezieht. Ihm werden allerdings von dieser ohnehin geringen Summe rund 150 Euro abgezogen, weil er mit mir in einer Wohngemeinschaft lebt. Das ist ein Skandal, da ich selbst z.Z. absolut mittellos bin. In zwei Jahren jedoch erhalte ich von Deutschland meine Altersrente. Ich bin sicher, Österreich wird dann von mir verlangen, dass ich meinen Ehemann damit unterstütze. Ein etwas merkwürdiges Anliegen, wenn ich bis dahin von Österreich nicht nur nicht unterstützt werde, sondern mein Mann auch noch Abzüge durch meine Person in Kauf nehmen muss. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat von mir eine Aufrechnungsbescheinigung der von mir zu erwartenden Rente verlangt und bekommen. Also können sie mit Sicherheit davon ausgehen, dass der von Ihnen auf Seit 4 unter Z 2 aufgeführte Punkt:

Es ist davon auszugehen, dass sie während ihres Aufenthaltes in Österreich Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen.

 

Obwohl ich krank bin, ist nicht damit zu rechnen, dass ich innerhalb der nächsten 2 Jahre sterbe. So kann der Staat Österreich also davon ausgehen, dass ich mit meiner Rente nicht nur die von mir beantragte Grundsicherung in Gänze, sondern auch einen Teil der von meinem Mann bezogenen Summe zurückzahlen werde.

Ich enthalte mich, Ihren Satz:

"Durch ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ist das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet."

zu kommentieren.

 

Abschließend möchte ich erwähnen - dass ich mit meinem Gatten zusammenleben darf, ist EU-Recht, dass ich medizinische Hilfe erwarten darf, ist Menschenrecht!" Hiermit habe ich zu Ihrem Schreiben Stellung genommen und beantrage abermals, mir nun nach Ablauf von zwei Jahren eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen."

 

Dazu stellt die Behörde fest:

 

Am 08.10.2012 haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden eine Anmeldebescheinigung für EWR Bürger beantragt. Diesem Antrag haben Sie mehrere Beilagen angeschlossen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes wurde ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Zahl SO-101-2012 vom 25.04.2012, beigelegt, wonach Ihr Ehegatte, Hr. X, StA. von Österreich, mit welchem Sie in einem gemeinsamen Haushalt leben, derzeit die bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich bezieht. Er bezieht somit derzeit Sozialhilfeleistungen. Sie selbst konnten trotz Aufforderungen keinerlei eigenes Einkommen vorweisen und sind mittellos. Pensionsanspruch aus der BRD besteht derzeit keiner. Diese Mittellosigkeit haben Sie in der Stellungnahme vom 07.02.2013 auch selbst bestätigt. Dazu wird weiters festgehalten, dass Ihr Ehemann vor der Übersiedelung in den Bezirk Gmunden auch von der Bezirkshauptmannschaft W die Mindestsicherung erhalten hat.

 

Sie sind in Österreich noch nie in einem Dienstverhältnis gestanden. Nachweise, wonach Sie in Österreich Arbeit suchen würden, wurden bislang keine vorgelegt, weshalb nicht angenommen werden kann, dass Sie sich dem österreichischen Arbeitsmarkt ernsthaft zur Verfügung stellen. Es kann somit derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass Sie Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Auch Selbständigkeit wurde bisher keine angeführt. Gemäß einer vorgelegten Bestätigung der -GKK, datiert mit 24.10.2012, sind Sie mit Ihrem Ehemann mitversichert und können Leistungen aus der Krankenversicherung beanspruchen.

 

Als Hauptzweck des Aufenthalts in Österreich führten Sie das gemeinsame Leben mit Ihrem Ehegatten an. Als Hauptzweck des Aufenthalts dient somit weder eine Ausbildung noch eine Berufsausbildung.

 

Gemäß den Bestimmungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 idgF sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

 

Zum Nachweis für das Bestehen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind die in § 53 Abs. 2 NAG 2005 idgF aufgelisteten Nachweise vorzulegen. Bisher konnten diese von Ihnen jedoch nicht erbracht werden. Aus diesem Grund sind in Ihrem konkreten Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 NAG 2005 idgF derzeit nicht erfüllt.

 

Auch die Voraussetzungen des § 52 NAG 2005 idgF treffen in Ihrem konkreten Einzelfall nicht zu, da Ihr Ehegatte bisher keine Nachweise vorlegen konnte, wonach er unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürger sei.

 

§ 55 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 (NAG) idgF normiert, dass EWR-Bürgern das Aufenthaltsrecht gemäß § 51 NAG zu kommt, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Da die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht vorliegen, ist für die Behörde die Vorgangsweise gemäß § 55 Abs. 3 NAG iVm § 66 Abs. 1 FPG vorgesehen und erscheint im konkreten Einzelfall auch als angebracht.

 

Aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes, insbesondere der Tatsache, dass Sie derzeit mittellos sind und Ihr Ehegatte den Lebensunterhalt auch nur durch den Erhalt von Sozialhilfeleistungen finanzieren kann, ist durch Ihren Aufenthalt in Österreich nach Erstellung einer Zukunftsprognose auch das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährdet.

 

Insgesamt betrachtet halten Sie sich derzeit in Österreich auf obwohl Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zukommt. Der Aufenthalt in Österreich widerspricht deshalb den fremdenrechtlichen Bestimmungen.

 

Auf Grund dieser Tatsachen und deren Wertung ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 61 Abs. 1 FPG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im Rahmen der Interessensabwägung hat die Behörde folgende persönliche Lebensumstände von Ihnen berücksichtigt:

 

Sie haben sich am 25.03.2011 erstmals mit Hauptwohnsitz in Österreich, X, polizeilich angemeldet. Seit 27.02.2012 begründen Sie nun den Hauptwohnsitz in X, (GNR X Wohnwagen). Sie leben dort gemeinsam mit Ihrem Ehemann, Hr. X, geb. X, StA. von Österreich. Die Ehe wurde am X in Spanien geschlossen.

 

Sie halten sich demnach derzeit noch keine zwei Jahre in Österreich auf. Gemessen an Ihrem Alter, Sie wurden am X geboren und sind somit 63 Jahre alt, ist die Aufenthaltsdauer in Österreich als kurz zu bezeichnen.

Wie bereits in diesem Bescheid erwähnt wurde sind Sie bisher noch nie einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen. Ernsthafte Motivation um in ein Dienstverhältnis einzutreten konnte bisher keine erkannt werden. Von einer beruflichen Verankerung in Österreich kann somit keinesfalls ausgegangen werden. Dies bezieht sich im Übrigen auch auf Ihren Ehemann. Gemäß einem aktuellen Versicherungsdatenauszug sind zumindest seit 01.01.2008 keine Dienstverhältnisse feststellbar. Gemäß einem vorgelegten Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt, datiert mit 11.10.2010, in welchem Ihr Gatte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alterspension überprüfen hat lassen, sind in seinem Fall überhaupt nur 107 Versicherungsmonate, davon 98 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, dies bis November 1978, feststellbar.

 

Sie haben dem Antrag auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung einen Ambulanzbrief des Landeskrankenhauses Salzburg vom 29.06.2012 angeschlossen. Lt. diesem Befund wurde bei Ihnen eine cystische Fibrose festgestellt. Dazu wird festgehalten, dass es in der BRD, einem EWR-Staat, eine hervorragende medizinische Versorgung gibt. Ihre Krankheit kann dort ebenso gut behandelt werden wie in Österreich. Die entsprechende Mobilität um mit der Krankheit nach Deutschland zu reisen ist gegeben.

 

Sie führten in Ihrer Stellungnahme an, dass Sie Deutschland im Jahr 1989 verlassen haben und durch den Tod Ihrer Eltern und Ihres Bruders dort keine familiäre Wurzeln mehr hätten. Deutschland sei gemäß Ihren Angaben ein fremdes Land für Sie geworden. Dem wird entgegen gehalten, dass Sie den Großteil Ihres Lebens in Ihrem Ursprungsland verbracht haben. Sie beherrschen die deutsche Sprache, haben dort die Schule besucht und waren dort krankenversichert. Die dortige Kultur ist Ihnen auch bekannt. Aufgrund der nachgewiesenen Versicherungszeiten in der BRD würde auch ein Anspruch auf Sozialleistungen bzw. Arbeitslosengeld bestehen. Somit stünden Ihnen dort Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Von einer Entwurzelung kann somit keinesfalls ausgegangen werden. Aufgrund Ihrer Staatsbürgerschaft dürfen Sie sich dort auch jederzeit wieder niederlassen. Aufgrund dieser Tatsachen ist es Ihnen zumutbar sich mit den Gegebenheiten in Ihrem Herkunftsland wieder neu auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf eventuell zu erwartende Schwierigkeiten im Hinblick auf einen wirtschaftlichen Neubeginn in der BRD wird festgehalten, dass diese unter Bezugnahme auf das öffentliche Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zahl 2009/21/0187). Sie haben sehr gute Chancen sich dort eine positive Existenz aufzubauen. Sollten Kontakte zu Verwandten und Bekannten in der BRD durch Ihren mehrjährigen Aufenthalt im Ausland unterbrochen worden sein, so können diese wiederhergestellt werden, (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zahl 2009/21/0070).

 

Zur örtlichen Trennung von Ihrem Ehegatten wird festgehalten, dass dieser die Möglichkeit hat mit Ihnen nach Deutschland zu ziehen. Ihnen steht mit dem Wohnwagen, welchen Sie derzeit in X bewohnen, sogar eine mobile Unterkunft zur Verfügung. Zudem könnten sie, falls Ihr Ehegatte nicht nach Deutschland auswandern möchte, weiterhin Kontakt via Telefon, E-Mail usw., wenn auch nur im eingeschränkten Ausmaß, zueinander halten. Weiters könnten Sie in der BRD jederzeit Besuch von ihm empfangen. Ihr Gatte könnte einer allfälligen Unterhaltspflicht gegenüber Ihnen auch vom Ausland aus nachkommen.

 

Strafrechtlich sind Sie in Österreich bisher nicht negativ in Erscheinung getreten. Auch Verwaltungsvorstrafen konnten keine festgestellt werden.

 

Zusammengefasst muss festgestellt werden, dass Ihnen eine soziale und kulturelle Integration in Österreich bisher nicht gelungen ist.

 

Bei Gesamtbetrachtung wiegen die öffentlichen Interessen an Ihrer Aufenthaltsbeendigung so schwer, dass Ihre Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dringend geboten ist. Die privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet treten demgegenüber in den Hintergrund.

 

Durch Ihren weiteren Verbleib im Bundesgebiet und der damit verbundenen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens ist das in § 66 Abs. 1 FPG idgF eingeräumte Ermessen im Sinne des Bescheidspruches zu handhaben.

 

Außerdem ist im konkreten Fall festzustellen, dass die Ausweisung im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht.

 

Zudem ist gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften für den österreichischen Staat, besonders in Zeiten eines erhöhten Zuwanderungsdruckes, von eminentem Interesse.

 

In Ihrem Fall ist die Ausweisung notwendig, um den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

 

Der Durchsetzungsaufschub von einem Monat war gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF von Amts wegen zu erteilen. Somit sind Sie verpflichtet, binnen eines Monats nach Rechtskraft dieses Bescheides aus Österreich auszureisen.

 

 

1.2. Gegen den angefochtenen Bescheid, nachweislich zugestellt am 15. Februar 2013, erhob die nunmehr vertretene Bw rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, zur Post gegeben am 28. Februar 2013, in welchem sie vorerst beantragt, den Bescheid wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

Zum Sachverhalt wird weiters ausgeführt, dass sich die Bw seit März 2011 in ÖSTERREICH aufhält, gemeinsam mit ihrem Gatten, dem österreichischen Staatsangehörigen X, welcher aus SPANIEN nicht bloß vorübergehend zurückgekehrt sei. Ihr Gatte habe das Pensionsalter erreicht und beziehe mangels ausreichender Versicherungszeiten Mindestsicherung, die ihm als österreichischem Staatsangehörigen in ÖSTERREICH gewährt werde. Die Bw selbst habe in Deutschland einen Rentenanspruch erworben, welcher mit dem 65. Lebensjahr gewährt werden wird.

 

Die Bw genieße als Unionsbürgerin gem. Art. 21 AEUV Aufenthaltsrecht, welches nur unter besonderen Bestimmungen beschränkt werden darf. Im Licht der Ausführungsbestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG sei die Bw als Gattin eines Unionsbürgers, die selbst Unionsbürgerin ist, von § 52 Abs. 1 Z.1 NAG erfasst.

 

Die Bw sei bei schlechter Gesundheit und bedarf einer Betreuung durch ihren Gatten.

 

In rechtlicher Würdigung wird in der Berufung wie folgt ausgeführt:

 

Zunächst wird darzustellen sein, dass die BW die Kriterien des § 52 Abs. 1 Z.1 NAG erfüllt und weitere Nachweise nicht entscheidend dafür sein können, ob ihr ein unionsrechtlich gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Zur behaupteten „Gefahr", sie würde Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wird sodann zu prüfen sein, ob diese einerseits besteht, andererseits, ob bejahendenfalls daraus die Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung folgt.

 

Bislang in keiner Weise geprüft wurde, ob auf anderer Rechtsgrundlage der Unterhalt der BW auch durch Sozialhilfe gesichert werden kann und ob dies Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus entfaltet.

 

Schließlich ist bislang keine Abwägung des Rechts auf Privat- und Familienleben in einer ausreichen­den und nachvollziehbaren Weise erfolgt, was folgend dargelegt werden und eine Betrachtung gem. Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC erfolgen soll.

 

Das mangelhafte Ermittlungsverfahren allein führt zu formaler Rechtswidrigkeit, was abschließend aufgezeigt wird.

 

2.1. Status der Berufungswerberin

 

Die BW ist Gattin eines Österreichischen Staatsangehörigen, welcher etliche Jahre in SPANIEN gelebt und damit seine Rechte aus den Verträgen wahrgenommen hat. Wenn die belangte Behörde dies ab­sprechen will, hat sie dabei sowohl die Eheschließung in SPANIEN ignoriert als auch trotz Aus­führungen der rechtlich unvertretenen BW in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme jedes weitergehende Ermittlungsverfahren unterlassen, aus dem der Aufenthalt des Gatten der BW in SPANIEN unzweifelhaft hervorgegangen wäre.

 

Es ist festzuhalten, dass die BW als Ehegattin gem. § 52 Abs. 1 Z. I NAG folglich gem. § 53 Abs. 2 Z.4 leg.cit. ausschließlich den Nachweis der Eheschließung zu erbringen hat, was ihr auch gelungen ist und somit ein Fehlen von Nachweisen als Grundlage der Feststellung gem. § 55 leg.cit. nicht aufrecht erhalten werden kann.

Es wird unter den Ausführungen zum Recht auf Privat- und Familienleben darauf einzugehen sein, weshalb die Forderung weiterer Nachweise für die Beurteilung des Aufenthaltsrechts auch völlig rechtsgrundlos und somit unzulässig ist.

 

2.2. Gefährdung der öffentlichen Ordnung

 

§ 66 Abs. 1 FPG 2005 sieht vor, dass gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Dritt­staatsangehörigen eine Ausweisung nur unter besonderen Bedingungen erlassen werden kann:

EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sind dann auszuweisen, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das Niederlassungsrecht fehlt.

Eine Ausweisung wäre also nur aus Gründen des § 55 Abs. 3 NAG zulässig, wobei die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2

einerseits von der Behörde nach dem NAG zu prüfen sind,

andererseits diese Nachweise auch erbracht wurden.

Überdies ist auf Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG zu verweisen: Artikel 15 Verfahrensgarantien

(1) Die Verfahren der Artikel 30 und 31 finden sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.

Damit ist eine allenfalls angenommene Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltsbeendigung - bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten - jedenfalls Kapitel VI der Richtlinie heranzuziehen, demzu­folge wirtschaftliche Gründe unzulässig sind:

Artikel 27 Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

 

Worin eine allenfalls andere Gefährdung der öffentlichen Ordnung bestehen soll, ist nicht dargelegt worden. Diese wäre gem. Art. 27 Abs. 2 leg.cit. am persönlichen, gegenwärtigen Verhalten zu messen. Der einwandfreie Leumund der BW ist selbst von der belangten Behörde festgestellt worden.

 

Selbst für den Fall, dass die BW oder ihr Gatte Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen, ist damit gem. Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG eine Ausweisung nicht automatisch zulässig, sondern sind die näheren Umstände zu prüfen. Eine „nicht unangemesene" Inanspruchnahme wäre überdies gem. Art. 14 Abs. 1 leg.cit. unschädlich. Im vorliegenden Sachverhalt ist der Gatte der BW mangels ausreichender Versicherungszeiten nicht in der Lage, seinen Unterhalt durch eine Alterspension zu decken - unterstellt man den deutschen Behörden eine mit dem Vorgehen der belangten Behörde vergleichbare Handhabung von Unionsrecht, so wäre er in DEUTSCHLAND von Ausweisung bedroht. Die BW hingegen hat einen Pensionsanspruch erworben und wird diesen mit Erreichen der erforderlichen Altersgrenze auch lukrieren, die Niederlassung des Ehepaares in ÖSTERREICH ist damit die unionsrechtlich „naheliegendere" Variante als eine Niederlassung in DEUTSCHLAND.

 

In der Rechtsprechung des EuGH1 führt dies zum Ergebnis (Hervorhebung durch den Verfasser):

2. Bei der Rückkehr eines Arbeitnehmers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nach der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat verfügt ein Staatsangehöriger eines Drittstaats, der Familienangehöriger dieses Arbeitnehmers ist, aufgrund des entsprechend angewandten Art. 10 Abs. 1 Buchst, a der Ver­ordnung Nr. 1612/68 in der durch die Verordnung Nr. 2434/92 geänderten Fassung über ein Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer hat, ohne dass der Letztgenannte dort einer echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nach­geht. Es hat keinen Einfluss auf das Aufenthaltsrecht des Staatsangehörigen des Drittstaats in dem Mitgliedstaat, dem der Arbeitnehmer angehört, wenn der Staatsangehörige des Drittstaats vor dem Aufenthalt in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist, in dem erstgenannten Mitgliedstaat kein auf nationalem Recht beruhendes Aufenthalts recht hatte.

 

Daraus folgt sogar für Familienangehörige, die Drittstaatsbürger sind, dass diese ein Aufenthaltsrecht besitzen und eben nicht ausgewiesen werden dürfen, selbst wenn der Rückkehrer aus dem Erwerbs­leben ausgeschieden ist. Es ist also auch kein „Versehen" weder des europäischen noch den nationalen Normengebers, für Ehepartner von Unionsbürgern, die selbst Unionsbürger sind, keine Nachweise über die Urkunde, die die Ehe belegt, hinaus zu fordern.

 

2.3. Älteres nationales Recht

Auch für den theoretischen Fall, dass der Aufenthalt der BW nach ausschließlich nationalem Recht beurteilt werden sollte und daraus ein „drohender" Sozialhilfebezug als Grundlage einer Aufenthalts­beendigung gesehen würde, steht dieser Annahme das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGBl. 258/1969 vom 18. Juli 1969 entgegen, welches nach wie vor in Geltung steht.

 

Nach Art 2 dieses Abkommens steht Staatsbürgern des anderen Staates Sozialhilfe in gleicher Form zu wie Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates. Und dieser Bezug von Sozialhilfe würde eine Rückschaffung nicht erlauben, wenn der Aufenthalt ein Jahr gedauert hat oder Grundrechtserwägungen dem entgegenstehen. So ist in Art. 8 Abs. 1 festgelegt:

Der Aufenthaltsstaat darf einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit den weiteren Aufenthalt versagen oder ihn rückschaffen, es sei denn, daß er sich noch nicht ein Jahr ununterbrochen erlaubt in seinem Hoheitsgebiet aufhält. Sprechen Gründe der Menschlichkeit gegen eine solche Maßnahme, so hat sie ohne Rücksicht auf die Dauer der Anwesenheit im Aufenthalts Staat zu unterbleiben.

Sowohl die Aufenthaltsdauer von einem Jahr ist überschritten als auch ist diese Frist aufgrund des Schutzes des Privat- und Familienlebens nicht relevant.

 

2.4. Schutz des Privat- und Familienlehens

Es soll weiters auf die rezente Rechtsprechung des EGMR zur Abwägung zwischen subjektiven Rechten auf Familienleben und einem abstrakten staatlichen Interesse, also den Abs. 1 und 2 des Art. 8 EMRK eingegangen werden.

 

Wenn die Behörde dem NAG und der dazu bestehenden behördeninternen Kommunikation entnehmen möchte, dass ein Recht aus Familiennachzug direkt aus Art. 8 EMRK nicht unmittelbar folgen mag, so ist besonders auf die jüngste Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR in der Causa RODRIGUES DA SILVA AND HOOGKAMER v. THE NETHERLANDS2 zu verweisen, in der das staatliche Interesse an Zuwanderungsbeschränkungen gegenüber dem individuellen Anspruch auf Familienleben als nachrangig bezeichnet wurde (Rz. 44).

 

Der EuGH hat der auch vom BMI gelegentlich ventilierten Ansicht auf Basis des Schlussantrags in der RS. C-l/053 (Rz.72), aus der Richtlinie 2004/38/EG würde etwa im Gegensatz zur Richtlinie 2003/86/EG keine unmittelbare Anwendung der EMRK ableitbar sein, weil diese in den Erwägungs­gründen nicht explizit genannt werde, in der Rechtssache C-105/034 eine eindeutige Absage erteilt und festgestellt, dass gem. Art. 6 Abs. 2 EU-V die EMRK vom 4.11.1950 auf die Anwendung europa­rechtlicher Normen anzuwenden ist.

 

(...)

 

Eine allfällige Prüfung der Möglichkeit eines gemeinsamen Ehelebens in DEUTSCHLAND wäre wie schon ausgeführt nach denselben Überlegungen bedroht wie in ÖSTERREICH. Sollte dies die logische Folge haben, dass das Eheleben außerhalb der Europäischen Union stattfinden müsse, weil es eben keinen EU-Staat gibt, in dem die BW und ihr Gatte gemeinsam leben können, wird einerseits die Unionsbürgerschaft Grundlage des unmittelbaren Aufenthaltsrechts aus dem AEÜV - damit auch außerhalb der Einzelrichtlinien - und andererseits Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 Grundrechtecharta verletzt.

 

2.4.1.   Rechte aus Art 20 AEUV

Der EuGH hat in der Entscheidung zu C-256/11 Dereci et. al6. als Wesensgehalt der Unionsbürger­schaft definiert, dass es nicht zu einer Situation kommen darf, in der ein Unionsbürger de facto zum Verlassen der Union aufgefordert würde.

 

Die belangte Behörde übersieht also, dass selbst der Bereich von „rein innerstaatlichen" Sachver­halten, den der EuGH an das vorlegende nationale Gericht rückübertragen hat, eben nicht frei von unionsrechtlichen Erwägungen wäre: In den Erkenntnissen zu den entsprechenden VwGH-Beschwerden spricht der Gerichtshof regelmäßig aus, dass die Rechte aus der Unionsbürgerschaft nicht mit jenen aus Art 8 EMRK gleichzusetzen sind7:

Die belangte Behörde hätte nämlich bei ihrer Entscheidung diese - vom EuGH nunmehr klarge­stellte - Rechtslage zu beachten und Feststellungen dahingehend zu treffen gehabt, die eine Beur­teilung ermöglicht hätten, ob eine Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel in Österreich zu erteilen, dazu führen würde, dass seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Ehefrau der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürger-Status verleiht, verwehrt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, 2009/22/0054). Dieses Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich dem genannten Urteil des EuGH zufolge auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaates, dem er angehört, zu verlassen, sondern das Gebiet der Union als Ganzes (Randnr. 66 des Urteiles). Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitglied-Staates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass Familienangehörige, die nicht die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaats besitzen, sich mit ihm zusammen im Gebiet der Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen allerdings nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienan­gehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (Randnr. 68 des EuGH-Urteiles).

 

Dieses Zitat setzt sich weiter fort (Hervorhebung durch den Verfasser):

Da der Schutz der Rechte aus dem Unionsbürgerstatus mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art 8 EMRK nicht gleichzusetzen ist, sondern eine andere Zielrichtung aufweist und daher bisher nicht Gegenstand des behördlichen Verfahrens war, wird die belangte Behörde im fortzusetzenden Verfahren dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben haben, dazu relevante Umstände vorzubringen, sowie Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung im oben angeführten Sinn ermöglichen..

 

Der EuGH sieht neben der „Ähnlichkeit" der Art. 7 GRC und 8 EGMR sehr wohl einen Unterschied in der faktischen Anwendung, denn8

72 Sollte das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall im Licht der Umstände der Ausgangs­rechtsstreitigkeiten der Ansicht sein, dass die Situation, in der sich die Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren befinden, unter das Unionsrecht fällt, muss es daher prüfen, ob die Weige­rung, ihnen ein Aufenthaltsrecht, zu gewähren, das in Art. 7 der Charta vorgesehene Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beeinträchtigt. Ist es dagegen der Ansicht, dass der Sachverhalt nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, muss es eine solche Prüfung im Licht von Art. 8 Abs. 1 EMRK vornehmen.

 

Dies entspricht auch dem - eventuell klarer formulierten - Schlussantrag des General an walts9:

40 Was insbesondere das Familienleben betrifft, so erweist sich der Schutz, der ihm durch diese drei Rechtsordnungen - die innerstaatliche Rechtsordnung, die Rechtsordnung der Union und die Völkerrechtsordnung - gewährt wird, als komplementär. Hat ein Unionsbürger von einer der im AEUV vorgesehenen Freiheiten Gebrauch gemacht, so ist beim gegenwärtigen Stand somit das Recht auf Achtung des Familienlebens auf nationaler Ebene und auf der Ebene des Unionsrechts geschützt Hat ein Unionsbürger von keiner dieser Freiheiten Gebrauch gemacht, so ist sein Schutz auf nationaler und auf völkerrechtlicher Ebene gewährleistet.

 

Daraus folgt, dass bei angenommener materieller Gleichartigkeit von Art 8 EMRK und Art 7 Grundrechtecharta (GRC) der Unterschied im Prüfmaßstab liegt/Während Beschränkungen von individuellen Rechten der EMRK „gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" sein müssen, dürfen Rechte aus der GRC niemals zu einer engeren Interpretation führen10:

 

Auf jeden Fall darf der durch die Charta gewährleistete Schutz niemals geringer als der durch die EMRK gewährte Schutz sein.

allerdings aber weiter reichen können11:

Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt

und sind diese stets an einem erweiterten Verhältnismäßigkeitsbegriff zu messen: Es ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass etwa der ordre public-Vorbehalt als Ausnahme­regelung eng auszulegen ist und deren Umfang nicht einseitig von den Mitgliedstaaten bestimmt werden kann. So wäre bei den - bei Verweigerung des Aufenthaltsrechts logisch folgenden - Fragen zur Zulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu prüfen, ob Grundinteressen der Gesellschaft beein­trächtigt würden. In der Rs. C-371/0812 Ziebell hat der Gerichtshof zur Zulässigkeit der Aufenthalts­beendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (!) als Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit gefordert, dass das

persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft des Aufnahmemitgliedstaats darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist

Dies bedeutet, dass die „Mindeststandards" hinsichtlich der Familienzusammenführung unter Drittstaatsbürgern nicht unterschritten werden dürfen, die Unionsbürgerschaft aber weiter reichende Rechte beinhalten kann - und gegebenenfalls auch beinhalten muss. Der VwGH judiziert dies regelmäßig, etwa in der Entscheidung vom 21.12.2010 zur ZI. 2009/21/0002 13:

 

(...)

 

Zusammenfassend bedeutet dies:

Die BW ist nicht in der Lage, die Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union außerhalb Deutschlands auszuüben, ihr Gatte wäre nach den Erwägungen der Behörde wiederum nicht in Lage, sich in einem anderen EU-Saat außerhalb Österreichs niederzulassen, eine gemeinsame Ausreise würde damit aus dem Unionsgebiet führen

Damit ist der Wesensgehalt der Unionsbürgerschaft betroffen

Es ist unerheblich, ob die Trennung der Familie nach der bisherigen Rechtsprechung eine Begründung in Art 8 EMRK finden könnte

 

Zur formellen Rechtswidrigkeit wird Folgendes angegeben:

 

(...)

 

Im gegenwärtigen Bescheid wurde in keiner Weise ausgeführt, worin die belangte Behörde ohne Abwägung von Rechten aus der Unionsbürgerschaft und der Art. 8 EMRK bzw. 7 GRC eine Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung bzw. sogar eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung sieht.

 

Aus dem offensichtlichen Schluss des Ermittlungsverfahren ohne Klärung der aufgeworfenen Fragen folgt ebenso ein Verfahrensmangel wie eine Überdehnung des Grundsatzes der freien Beweis­würdigung. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unzulässig (VwSlGNF 726A; VwGHE 87/03/0197; VwGHE 92/02/0330; VwGHE 93/09/0169) Explizit unzulässig ist die Ablehnung einer Zeugeneinvernahme unter der Annahme, der Zeuge würde nicht die Wahrheit sagen oder sich nicht erinnern können (VwGHE 94/17/0433).

 

Es ist also festzustellen, dass der gegenständliche Bescheid mangels ausreichender und nachvoll­ziehbarer Begründung der behördlichen Entscheidung und dem Fehlen eines Ermittlungsverfahrens bzw. denklogisch nachvollziehbarer Beweiswürdigung mit formeller Rechtswidrigkeit belastet ist.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 11. März 2013, eingelangt am 13. März 2013, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unwidersprochen feststand und den Ausführungen der Bw zu ihrem Privat- und Familienleben volle Glaubwürdigkeit zugemessen wird. Nachdem sohin bloß die Klärung von Rechtsfragen vorzunehmen war, waren keine weiteren Erhebungen mehr erforderlich.  

 

Überdies besteht kein entsprechender Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von der nunmehr vertretenen Bw.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.2. und 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005– FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in  der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012, können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt

 

Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat die Behörde gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 66 Abs. 3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist

 

3.1.2. Gemäß § 51 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2005 – NAG - idgF. sind EWR-Bürger aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1.      in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2.      für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel   und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie    während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die          Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3.      als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer       Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die    Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

 

Gemäß § 51 Abs. 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1.      wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig   ist;

2.      sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen     regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3.      sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger     Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten          Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der      ersten zwölf Monate       eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen          Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in       diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4.      eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der          Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei         denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

 

Gemäß § 51 Abs. 3 NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.

 

 

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 NAG sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1.      nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein    Nachweis der Selbständigkeit;

2.      nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und    einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;

3.      nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder          Bildungseinrichtung und über einen umfassenden        Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise     über ausreichende Existenzmittel;

4.      nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe   oder eingetragenen Partnerschaft;

5.      nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen         einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21.         Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder   eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über          die tatsächliche Unterhaltsgewährung;

6.      nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften       Beziehung mit dem EWR-Bürger im Herkunftsstaat;

7.      nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen          Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers     oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der          schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege          durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.

 

§ 55 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 (NAG) idgF normiert:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 NAG kommt EWR-Bürgern und ihren Angehörigen das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Gemäß § 55 Abs. 2 NAG kann der Fortbestand der Voraussetzungen bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

 

 

Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde gemäß § 55 ABs. 3 NAG den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.

 

 

3.2.1. Bei der Bw handelt es sich um eine deutsche Staatsangehörige, die seit dem Jahr 2009 aufgrund einer in Spanien geschlossenen Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet ist, den sie im Jahr 2011 nach Österreich begleitete und mit dem sie auch im örtlichen Zuständigkeitsbereich der belangten Behörde über einen polizeilich gemeldeten Wohnsitz verfügt.

 

Die Bw bringt nun ua. vor, dass sie aufgrund von unionsrechtlichen Bestimmungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, da sie als Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürgers lediglich den Nachweis der gültigen Eheschließung erbringen müsse. Die Frage, ob sie über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Sinne des § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG verfüge, sei im konkreten Fall nicht von Relevanz.

 

Hiezu ist zunächst auszuführen, dass zwar der Ehegatte der Bw durch seinen langjährigen Aufenthalt in Spanien dort von seiner Freizügigkeit Gebrauch machte; seinen aktuellen Aufenthalt im Bundesgebiet kann er jedoch nicht auf unionsrechtliche Normen stützen, zumal ihm – korrespondierend zu den Bestimmungen der Freizügigkeitsrichtlinie und zu dem diese umsetzenden § 51 Abs. 1 NAG – die dort genannten Voraussetzungen partiell fehlen. Er ist weder Arbeitnehmer bzw. zur Arbeitsuche eingereist oder Selbständiger. Auch fehlt es ihm, der nunmehr staatliche Unterstützung in Form der Mindestsicherung bezieht, an ausreichenden Existenzmitteln, also gerade an dem Kriterium, dass durch den Aufenthalt eines EWR-Bürgers nicht soziale Leistungen des Aufenthaltsstaates in Anspruch genommen werden sollen. Mangels entsprechender Versicherungszeiten gebricht es dem Ehegatten auch an einem die Existenzmittel sichernden Pensionsanspruch.

 

3.2.2. Der Ehegatte der Bw verfügt sohin aufgrund seiner österreichischen Staatsangehörigkeit naturgemäß über ein auf nationale Normen gestütztes Aufenthaltsrecht, kann ein solches aber per se nicht auf unionsrechtliche Normen gründen, da es ihm an den hiefür erforderlichen Voraussetzungen (vgl. § 51 Abs. 1 Z. 1 und 2 NAG) mangelt.

 

Daraus folgt aber, dass die Bw ihr Aufenthaltsrecht nicht als Familienangehörige von einem bestehenden unionsrechtlich gestützten Aufenthaltsrecht ihres Ehegatten ableiten kann. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts bzw. die Zulässigkeit der Ausweisung ist vielmehr anhand des ihr als deutscher Staatsangehörigen und somit EWR-Bürgerin originär grundsätzlich zustehenden Aufenthaltsrechts zu erörtern.

 

3.2.3. Aus dem Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass die Bw zwar über ihren Ehegatten in Österreich krankenversichert ist, dass sie aber jedenfalls weder Arbeitnehmerin, Arbeitssuchende oder Selbständige ist noch über ausreichende Existenzmittel verfügt. Sie bezieht derzeit keinerlei Einkommen und ist daher auf die Mindestsicherung ihres Ehegatten (somit einer Sozialleistung) angewiesen. Dass die Bw in rund 2 Jahren über einen Pensionsanspruch aus Deutschland verfügen wird, der ihr gewisse Existenzmittel sichern wird, kann in der aktuellen Erörterung nicht berücksichtigt werden. Weiters kommen im vorliegenden Fall nicht die weiteren Alternativen des Aufenthalts zu Ausbildungszwecken zum Tragen.

 

3.2.4. Es ist also zu konstatieren, dass die Bw im Sinne des obzitierten § 66 ABs. 1 FPG weder die Voraussetzungen des § 55 Abs. 3 NAG erfüllt, noch den Nachweis ihrer Arbeitssuche bzw. deren Erfolgsaussicht erbracht hat, noch auf ein Daueraufenthaltsrecht nach dem NAG verweisen kann. Somit erscheint eine Ausweisung der Bw zunächst als zulässig.

 

3.2.5. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG ist jedoch bei einer beabsichtigten Ausweisung eines EWR-Bürgers insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

 

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Aufenthalt der Bw im Bundesgebiet erst knapp 2 Jahre andauert. Trotz des Alters von über 60 Jahren scheint sie ein hohes Maß an persönlicher Flexibilität aufzuweisen, wie sich aus dem langjährigen Aufenthalt in Spanien leicht ersehen lässt. Eine Erkrankung der Bw liegt zwar vor, jedoch ist diese nicht geeignet eine exklusive Bindung ans österreichische Bundesgebiet zu knüpfen. Wirtschaftlich ist keinerlei Verfestigung erkennbar. Sozial und kulturell besteht die Verfestigung allenfalls aufgrund der kulturellen Affinität zwischen dem Bundesgebiet und dem Herkunftsstaat der Bw, wobei in diesem Sinn auch eine Rückkehr jedenfalls zumutbar anmutet. Betreffend die familiäre Bindung ist zunächst zwar auf die bestehende Ehe zu eihnem österreichischen Staatsangehörigen hinzuweisen; gleichzeitig ist aber auch auf die unbestritten gegebene beidseitige Flexibilität Bedacht zu nehmen, in der das Paar über Jahre in Spanien (einem weiteren EWR-Staat) lebte. Eine tatsächliche Trennung der Ehepartner ist sohin nicht zwingend anzunehmen, was die gemeinsame Vergangenheit dokumentiert.

 

3.2.6. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass § 66 Abs. 2 FPG einer Ausweisung der Bw nicht entgegensteht.

 

Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch gemäß § 61 FPG bzw. Art. 8 Abs. 2 EMRK, im Sinne einer Interessensabwägung auf das durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme betroffene Privat- und Familienleben des Fremden in Österreich Bedacht zu nehmen.

 

3.3.1.1. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.3.1.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige          Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-          Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.3.2. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um der Gefährdung des wirtschaftlichen Wohles des Staates effektiv zu begegnen. Es mag eingewendet werden, dass das wirtschaftliche Wohl Österreichs nicht allein von dem Ausgang des konkreten Falls abhängig ist, was naturgemäß bejaht werden kann; allerdings ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Signalwirkung ein Abgehen von den hier angesprochenen gesetzlichen Vorgaben, die zum Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Sozialwesens – korrespondierend zu unionsrechtlichen Normen – erlassen wurden, sehr wohl geeignet ist, das wirtschaftliche Wohl der Republik zu gefährden. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse äußerst hoch anzusetzen ist und eine Ausweisung grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.3.3. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Bw in Österreich festzuhalten, dass sie mit ihrem Ehegatten (einem österreichischen Staatsangehörigen) in gemeinsamem "Haushalt" lebt, weshalb das Familienleben der Bw betroffen ist. Im Sinne des § 61 Abs. 3 wird auch auf die Interessen des Ehegatten einzugehen sein.

 

3.3.4.1. Die Bw hält sich seit rund 2 Jahren im Bundesgebiet auf; dies allerdings bedingt rechtmäßig.

 

3.3.4.2. Von einer wirtschaftlichen Integration oder gar Selbsterhaltungsfähigkeit kann keinesfalls gesprochen werden, zumal die Bw keiner Beschäftigung nachgeht und auch sonst über kein aktuelles Einkommen verfügt.

 

Gemessen an der Aufenthaltsdauer und den nicht vorhandenen sprachlichen Barrieren, wird von keiner überdurchschnittlichen sozialen Integrationsverfestigung auszugehen sein. Diese Feststellung gründet nicht zuletzt darauf, dass mangels stabilem Wohnsitz und dem in Österreich stattgefundenen Ortswechsel keine besonderen sozialen Bindungen zu Tage traten oder gar releviert wurden.

 

3.3.4.3. Die Bw hat den überwiegenden Teil ihres Lebens in Deutschland verbracht (rund 40 Jahre), weshalb sie dort naturgemäß in jeglicher Hinsicht sozialisiert gelten kann. Zudem liegen keine Gründe vor, weshalb der Bw eine Reintegration z. B. in ihrer Heimat nicht gelingen könnte. Im konkreten Fall ergeben sich aus der persönlichen Flexibilität heraus aber auch Möglichkeiten (wie schon zuvor) etwa in Spanien erneut Wohnsitz zu nehmen.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass sich die wirtschaftliche Situation des Paares in wenigen Jahren durch die in Aussicht stehende Pension der Bw grundlegend verändern wird können.

 

Weiters erscheint es dem Ehegatten wie auch der Bw zumutbar, die Beziehung zeitweilig (bis zu 3 Monate ist der Aufenthalt nach unionsrechtlichen Bestimmungen ohnehin nicht reglementiert) über eine entsprechende Entfernung bzw. mittels Besuche des Ehegattens in Deutschland (dem Heimatland der Bw) aufrechtzuerhalten. Zudem darf auf die Möglichkeiten der modernen Kommunikationsmittel verwiesen werden.

 

Die Rückkehr der Bw nach Deutschland (oder in einen anderen EU-Staat) scheint insgesamt gesehen also ihr selbst als auch ihrem Ehegatten zumutbar.

 

Das Familien- und Privatleben der Bw scheint zudem nicht überdurchschnittlich schutzwürdig. Auf die bestehende Krankheit wurde bereits eingegangen und es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese in sämtlichen zur Verfügung stehenden Staaten der Union bzw. des EWR behandelbar ist.

 

3.3.4.4. Strafgerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verurteilungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, was in die Beurteilung aber als neutral einzubeziehen

 

3.3.4.5. Das Familien- und Privatleben der Bw entstand nicht erst während unsicheren Aufenthalts. Besondere Verzögerungen bei Verfahren von Seiten der Behörden sind nicht feststellbar.

 

3.3.4.6. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Verhängung der Maßnahme gegenüber den persönlichen Interessen der Bw (und des Ehegatten) am Verbleib im Bundesgebiet konstatiert werden muss, wobei beide Interessenssphären als durchaus in unterschiedlicher Intensität gegeben erkannt werden.

 

Da somit auch aus Sicht des Art. 8 EMRK bzw. des § 61 FPG nichts gegen die Erlassung einer Ausweisung gegen die Bw spricht, ist deren Zulässigkeit festzustellen.

 

Auf die umfassend vorgebrachten unions- bzw. völkerrechtlichen Überlegungen im Rahmen der Berufung muss nicht mehr weiter eingegangen werden, da deren Entscheidungsrelevanz für den in Rede stehenden Fall nicht gegeben scheint.

 

3.5. Hinsichtlich des erteilten Durchsetzungsaufschubes bedarf es keiner weiteren Erörterungen, zumal sich dieser schon aus dem Gesetz ergibt und die Bw diesen Punkt auch nicht beeinsprucht.

 

3.6. Es war daher im Ergebnis die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 37,70 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

Beachte: 

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 19.03.2014, Zl.: 2013/21/0085-13

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum