Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281481/4/Re/Rd/Th VwSen-281490/4/Re/Rd/Th

Linz, 14.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen:

1.  des x x und

2. der x, x,

beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen die Strafer­kenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2012, Ge96-86-2010 und Ge96-86-2-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Die angefochtenen Straferkenntnisse werden behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2012, Ge96-86-2010 und Ge96-86-2-2010, wurden über die Berufungswerber jeweils Geldstrafen von 456 Euro, EFS 24 Stunden (Faktum 2), 658 Euro, EFS 24 Stunden (Faktum 3), 230 Euro, EFS 12 Stunden (Faktum 4) und 92 Euro, EFS 12 Stunden (Faktum 5), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 13b Abs.2 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 7 Abs.1 AZG iZm § 28 Abs.3 Z1 AZG (Faktum 2), § 13c Abs.1 AZG iVm § 28 Abs.3 Z2 AZG (Faktum 3), § 13c Abs.1 Z2 AZG iVm § 28 Abs.3 Z2 AZG (Faktum 4) und § 13c Abs.1 Z1 AZG iVm § 28 Abs.3 Z2 AZG (Faktum 5), verhängt.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde den Berufungswerbern nachstehender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

"Sie wurden mit 1.4.2008 von der Firma x mit Sitz in x, x Straße x, (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter der Firmenbuchnummer FN x) gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 als verantwortlicher Beauftragter bestellt.

Als solcher sind Sie für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG 1969) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) verantwortlich.

 

Sie haben daher folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Von einem Organ der Arbeitsinspektion Wels wurde bei einer am 12.7.2010 im Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin, der x, vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte festgestellt, dass der in der folgenden Liste angeführte Arbeitnehmer, Herr x x, beim Unternehmen x beschäftigt als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten im internationalen Straßenverkehr herangezogen wurde:

 

Folgende Verwaltungsübertretungen wurden festgestellt:

 

Übertretungsgruppe 1

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, xl

25.01.2010

07:08

26.01.2010

00:31

15:00

17:23

02:23

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

27.01.2010

07:42

28.01.2010

04:09

15:00

20:27

05:27

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

31.01.2010

21:57

01.02.2010

18:44

15:00

20:47

05:47

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

02.02.2010

03:49

02.02.2010

22:43

15:00

18:54

03:54

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

03.02.2010

07:46

04.02.2010

04:04

15:00

20:18

05:18

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

05.02.2010

10:53

06.02.2010

05:55

15:00

19:02

04:02

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

14.02.2010

22:02

15.02.2010

18:35

15:00

20:33

05:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

24.02.2010

08:09

25.02.2010

02:42

15:00

18:33

03:33

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

03.03.2010

10:01

04.03.2010

04:09

15:00

18:08

03:08

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

05.03.2010

10:05

06.03.2010

03:17

15:00

17:12

02:12

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

08.03.2010

03:59

09.03.2010

00:06

15:00

20:07

05:07

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

15.03.2010

04:30

15.03.2010

23:53

15:00

19:23

04:23

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

17.03.2010

07:40

18.03.2010

01:20

15:00

17:40

02:40

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

21.03.2010

22:25

22.03.2010

18:28

15:00

20:03

05:03

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

30.03.2010

07:03

31.03.2010

01:46

15:00

18:43

03:43

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

05.04.2010

22:22

06.04.2010

17:38

15:00

19:16

04:16

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

07.04.2010

03:24

07.04.2010

22:18

15:00

18:54

03:54

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

12.04.2010

06:08

13.04.2010

02:00

15:00

19:52

04:52

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

16.04.2010

10:03

17.04.2010

06:23

15:00

20:20

05:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

19.04.2010

05:00

20.04.2010

01:34

15:00

20:34

05:34

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

20.04.2010

10:42

21.04.2010

05:14

15:00

18:32

03:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

26.04.2010

06:05

27.04.2010

01:27

15:00

19:22

04:22

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

09.05.2010

22:19

10.05.2010

19:00

15:00

20:41

05:41

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

11.05.2010

04:16

11.05.2010

23:57

15:00

19:41

04:41

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

13.05.2010

23:22

15.05.2010

09:53

15:00

34:31

19:31

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

24.05.2010

22:04

25.05.2010

17:32

15:00

19:28

04:28

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

26.05.2010

10:12

27.05.2010

02:04

15:00

15:52

00:52

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes – AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.      zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.      zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsnorm 1 angeführt, den Lenker x x über die gemäß § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat.

 

 

 

 

 

Übertretungsgruppe 2

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, xl

01.02.2010

00:00

07.02.2010

24:00

60:00

67:22

07:22

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

15.02.2010

00:00

21.02.2010

24:00

60:00

72:29

12:29

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

01.03.2010

00:00

07.03.2010

24:00

60:00

64:49

04:49

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde § 13b Abs.2 des Arbeitszeitgesetzes – AZG, BGBl. Nr. 461/1969, in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, zusätzlich zu den nach § 7 Abs.1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulassen kann. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung, kann den Durchrechnungszeitraum aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf bis zu 26 Wochen verlängern.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z1 Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 2 angeführt, den Lenker x x über die gemäß § 13b Abs.2 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung iVm § 7 Abs.1 AZG zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus eingesetzt hat.

 

Übertretungsgruppe 3

Die Ruhepause von 30 Minuten wurde erst nach mehr als 6 Stunden eingehalten:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, x

02.02.2010

03:49

02.02.2010

22:43

06:00

08:08

02:08

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

12.02.2010

07:24

12.02.2010

19:19

06:00

07:21

01:21

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

16.02.2012

03:38

16.02.2010

13:21

06:00

07:50

01:50

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

16.02.2010

22:23

17.02.2010

12:01

06:00

09:36

03:36

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

17.02.2010

21:05

18.02.2010

11:09

06:00

07:52

01:52

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

18.02.2010

21:16

19.02.2010

12:34

06:00

12:49

06:49

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

19.02.2010

21:49

20.02.2010

10:47

06:00

09:12

03:12

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

02.03.2010

08:37

03.03.2010

01:00

06:00

15:51

09:51

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

04.03.2010

14:19

05.03.2010

01:00

06:00

10:25

04:25

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

17.03.2010

07:40

18.03.2010

01:20

06:00

11:15

05:15

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

21.03.2010

22:25

22.03.2010

18:28

06:00

09:24

03:24

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

23.03.2010

03:31

23.03.2010

12:28

06:00

08:45

02:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

23.03.2010

23:31

24.03.2010

13:26

06:00

09:16

03:16

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

28.03.2010

22:16

29.03.2010

15:02

06:00

12:46

06:46

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

05.05.2010

16:25

06.05.2010

03:28

06:00

10:40

04:40

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

09.05.2010

22:19

10.05.2010

19:00

06:00

08:11

02:11

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

18.05.2010

07:21

18.05.2010

20:10

06:00

07:39

01:39

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

27.05.2010

12:14

28.05.2010

00:05

06:00

10:45

04:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist. Die Ruhepause ist spätestens nach 6 Stunden einzuhalten.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z2 AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 3 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche Ruhepause gemäß § 13c Abs.1 AZG nicht gewährt hat.

 

Übertretungsgruppe 4

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als 9 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, x

09.02.2010

12:12

10.02.2010

00:34

00:45

00:19

00:26

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

18.02.2010

21:16

19.02.2010

12:34

00:45

00:13

00:32

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

02.03.2010

08:37

03.03.2010

01:00

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

03.03.2010

10:01

04.03.2010

04:09

00:45

00:17

00:28

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

04.03.2010

14:19

05.03.2010

01:00

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

15.03.2010

04:30

15.03.2010

23:53

00:45

00:16

00:29

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

05.05.2010

16:25

06.05.2010

03:28

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

27.05.2010

12:14

28.05.2010

00:05

00:45

00:00

00:45

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 Z2 AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer von mehr als 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu unterbrechen ist.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z2 AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 4 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche Ruhepause gemäß § 13c Abs.1 Z2 AZG nicht gewährt hat.

 

 

 

Übertretungsgruppe 5

Die Ruhepause (bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit zwischen 6 und 9 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, xl

23.03.2010

03:31

23.03.2010

12:28

00:30

00:00

00:30

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde § 13c Abs.1 Z1 AZG übertreten, wonach die Tagesarbeitszeit bei einer Gesamtdauer zwischen 6 und 9 Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen ist.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z2 AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 5 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche Ruhepause gemäß § 13c Abs.1 Z1 AZG nicht gewährt hat.

 

Übertretungsgruppe 6

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, xl

leicht

07.04.2010

05:36

07.04.2010

11:51

00:45

00:25

00:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs.5 Z2 iVm § 26 Abs.6 Z1 lit.a AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 6 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche Lenkpause gemäß Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat.

 

A)

Hinsichtlich aller im obigen Tatvorwurf beschriebenen Taten, die ab einschließlich dem 1.4.2010 gesetzt wurden, sieht die Behörde gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG von der Fortführung des Strafverfahrens ab und verfügt die Einstellung.

 

Abgesehen davon sieht die Behörde gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG von der Fortführung des Strafverfahrens hinsichtlich sämtlicher sonstiger Einzelpunkte der Übertretungsgruppe 1 ab und verfügt die Einstellung.

 

Hinweis: Die hier angesprochenen einzustellenden Tatvorwürfe sind im Textfluss fett und kursiv gesetzt."      

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass die Übertretungsgruppe 2 als richtig zugestanden werde und die Übertretungsgruppe 6 nicht mehr den Berufungswerber x x treffe. Bezüglich Übertretungsgruppe 1 wurde auf die von x x vorgelegten Urkunden, aus welchen zu entnehmen ist, dass der gegenständliche Lkw tatsächlich mit einer 2-Mann-Besetzung, und zwar von Herrn x und dessen Gattin, gelenkt worden sei. Diesbezüglich habe auch das AI darauf hin­gewiesen, dass von einer Bestrafung Abstand genommen werde. Da diese Über­tretungs­gruppe im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich Herrn x jedoch nach wie vor angeführt worden sei, werde die Berufung diesbezüglich aufrechterhalten.

Die Tatvorwürfe hinsichtlich Übertretungsgruppe 3 seien falsch und werde auf die vorgelegten Tagesprotokolle verwiesen. Aus diesen ergebe sich, dass in den vorgeworfenen Tatzeiträumen jeweils innerhalb der 6-Stundenfrist eine Ruhepause von zumindest 30 Minuten eingehalten worden sei. Dies deshalb, da die Leitlinie Nr. 2 der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Punkt 3., regle, dass dann, wenn ein 2. Fahrer zum Lenken des Fahrzeuges zur Verfügung stehe, der neben dem Fahrer des Fahrzeuges sitzt und diesen nicht aktiv bei seiner Tätigkeit unterstützt, ein Zeitraum von 45 Minuten der "Bereitschaftszeiten" dieser Person als "Fahrtunterbrechung" anzusehen sei. Berücksichtige man diese Leitlinie zu den Sozialvorschriften, so sei davon auszu­gehen, dass die als Bereitschaft (BE) auf dem Tätigkeitsprotokoll ange­zeigten Zeiträume tatsächlich als Ruhezeit zu werten seien. Bezüglich der Übertretungs­gruppe 4 und 5 werde auf die obigen Ausführungen zur Über­tretungs­­gruppe 3 sowie auf die Leitlinie verwiesen. Berücksichtige man, dass die Zeiten der Bereitschaft als Fahrtunterbrechung und somit als Ruhepause anzusehen sind, erhellt unschwer, dass die vorgeworfene Differenzruhezeit tatsächlich einge­halten worden sei.  Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis hinsichtlich der angefochtenen Übertretungsgruppen einzustellen bzw. im Hinblick darauf, dass ein Teil der Verwaltungs­übertretungen dem Berufungswerber nicht vorzuwerfen sind, die verhängte Geld­strafe schuld- und tatangemessen herabzusetzen.       

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, beim Oö. Verwaltungssenat am 26. November 2012 eingelangt, samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 14. Jänner 2013 dahingehend, dass bezüglich der Über­tretungsgruppe 1 – wie bereits in der Stellungnahme vom 23. Mai 2011 ange­führt – nur mehr die Überschreitung der Einsatzzeit vom 13. Mai 2010, 23:22 Uhr bis 15. Mai 2010, 09:53 Uhr als gegeben anzunehmen sei, weshalb auch beantragt worden sei, die Strafhöhe mit 100 Euro neu festzulegen. Bezüglich der eingestandenen Übertretungen der Gruppe 2 werde einer Herabsetzung der Strafe nicht zugestimmt, da der Beschuldigte bereits mehrmals wegen Über­tretungen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei. In der Übertretungsgruppe 3 seien Übertretungen des § 13c AZG und nicht Übertretungen des Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Anzeige gebracht worden. Bei den in der Anzeige angeführten Tatzeiten habe die Tagesarbeitszeit zwischen sechs und neun Stunden betragen, wobei die Tagesarbeitszeit spätestens nach sechs Stunden nicht durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbrochen worden sei. In der zitierten Leitlinie Nr. 2 handle es sich um folgenden Sachverhalt: Erfassung der Zeiten, die ein Fahrer aufwendet, um sich zu einem Ort zu begeben, bei dem es sich nicht um den üblichen Ort der Übernahme oder Übergabe eines in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fallenden Fahrzeugs handelt – Art.9 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006. Bei der Ruhepause handle es sich um einen Zeitraum, der ausschließlich der Erholung der Lenker/innen dient und während dem keine Arbeiten durchgeführt werden und auch keine Arbeitsbereitschaft vorliegen darf. Die Tatvorwürfe würden daher zu Recht bestehen und werde die Strafanzeige aufrechterhalten. Hinsichtlich Übertretungsgruppe 4 und 5 wurde auf die Ausführungen zur Übertretungsgruppe 3 verwiesen. Die Tagesarbeitszeit habe hier mehr als neun Stunden betragen und sei keine Ruhepause von mindestens 45 Minuten gewährt worden bzw wurde während der Tagesarbeitszeit von 03:31 Uhr bis 12:28 Uhr keine Ruhepause von mindestens 30 Minuten gewährt.   

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. In dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz in der Zeit vom 25. Jänner 2010 bis 27. Mai 2010 vorgeworfen, wobei bereits von der belangten Behörde sämtliche Tatvorwürfe der Übertretungsgruppen 1 und 6, die Tatvorwürfe 5. Mai bis 27. Mai 2010 der Übertretungsgruppe 3, die Tatvorwürfe 5. Mai 2010 und 27. Mai 2010 der Übertretungsgruppe 4 aufgrund der Pensionierung des Berufungs­werbers mit x, gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG eingestellt wurden.

 

5.2. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungs­übertretungen bei Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß Abs.3 leg. cit. darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

 

 

5.3. Die gegenständliche Berufung, datiert mit 16. Oktober 2012, wurde mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 26. November 2012, also kurz vor Eintritt der Strafbarkeits­verjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG vorgelegt. Aufgrund des für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeits­prinzips ist dieser gemäß § 51g Abs.1 VStG gehalten, im Rahmen des Berufungs­verfahrens die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat selbst alle maßgeblichen Beweise aufzunehmen hat.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens stellt sich im gegenständlichen Fall die Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungs­senat und Befragung des Berufungswerbers sowie des  gegenständlichen Lenkers für die Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als unabdingbar heraus. Im Hinblick auf die dafür erforderlichen Verfahrensschritte (Termin­koordinierung, zeitgerechte Ladung sowohl der Verfahrensparteien unter Einhal­tung einer Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen gemäß § 51e Abs.6 VStG, Ladung der erforderlichen Zeugen) war es dem Unabhängigen Ver­waltungs­senat jedoch nicht möglich, innerhalb des dem Unabhängigen Verwal­tungssenat für seine Entscheidung verbleibenden Zeitraumes ein sämtlichen rechtsstaatlichen Anforderungen ent­sprechendes Berufungsverfahren durchzuführen.

 

Da einerseits seit einigen, dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatzeitpunkten inzwischen mehr als drei Jahre vergangen sind, andererseits in Bezug auf die weiteren Tatzeitpunkte innerhalb der angeführten Fristen eine Vervollständigung des gebotenen Ermittlungsverfahrens nicht möglich war, waren insgesamt die Straferkenntnisse aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

6. Es war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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