Linz, 14.03.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen
1. des x x und
2. der x,
beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2012, Ge96-96-2010 und Ge96-96-2-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: §§ 65 und 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2012, Ge96-96-2010 und Ge96-96-2-2010, wurden über die Berufungswerber Geldstrafe von 450 Euro, EFS 24 Stunden (Faktum 1), 1.080 Euro, EFS 48 Stunden (Faktum 2), 482 Euro, EFS 24 Stunden (Faktum 3), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.5 Z3 iZm § 28 Abs.6 Z3 AZG (Faktum 1), Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.5 Z1 iZm § 28 Abs.6 Z3 AZG (Faktum 2) § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung iZm § 28 Abs.3 Z8 AZG (Faktum 3), verhängt.
Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde den Berufungswerbern nachstehender Tatvorwurf zur Last gelegt:
"Sie wurden mit 1.4.2008 von der x, mit Sitz in x, x Straße x, (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter der Firmenbuchnummer x) gemäß § 9 Abs.2 VStG 1991 als verantwortlicher Beauftragter bestellt.
Als solcher sind Sie für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG 1969) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) verantwortlich.
Von einem Organ der Arbeitsinspektion Wels wurde bei einer am 12.7.2010 im Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin, der x, vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte festgestellt, dass der in der folgenden Liste angeführte Arbeitnehmer, Herr x x, beim Unternehmen x beschäftigt als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten und/oder Formverstößen im internationalen Straßenverkehr herangezogen wurde:
Folgende Verwaltungsübertretungen wurden festgestellt:
Übertretungsgruppe 1
Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:
Einstufung | vom | Uhr | bis | Uhr | Soll (h:min) | Ist (h:min) | Diff (h:min) | Kennzeichen Beförderungsart |
Fahrer: x, x | ||||||||
sehr schwer | 04.03.2010 | 05:43 | 05.03.2010 | 05:43 | 09:00 | 05:39 | 03:21 | x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t |
sehr schwer | 04.05.2010 | 04:58 | 05.05.2010 | 04:58 | 09:00 | 05:57 | 03:03 | x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t |
Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.
Hinweis:
Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.
Strafnorm: § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.
Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 1 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat.
Dies ist eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 und Abs.7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in Verbindung mit Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 und § 28 Abs.5 Z3 in Verbindung mit § 28 Abs.6 Z3 AZG.
Übertretungsgruppe 2
Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
Einstufung | vom | Uhr | bis | Uhr | Soll (h:min) | Ist (h:min) | Diff (h:min) | Kennzeichen Beförderungsart |
Fahrer: x, x | ||||||||
sehr schwer | 04.03.2010 | 05:43 | 05.03.2010 | 20:29 | 09:00 | 17:42 | 08:42 | x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t |
Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.
Hinweis:
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
Strafnorm: § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.
Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 2 angeführt, dem Lenker x x die gemäß Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt hat.
Dies ist eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 und Abs.7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 und § 28 Abs.5 Z1 in Verbindung mit § 28 Abs.6 Z3 AZG.
Übertretungsgruppe 3
Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
vom | Uhr | bis | Uhr | Soll (h:min) | Ist (h:min) | Diff (h:min) | Kennzeichen Beförderungsart |
Fahrer: x, x | |||||||
04.03.2010 | 05:43 | 05.03.2010 | 20:29 | 15:00 | 38:46 | 23:46 | x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t |
04.05.2010 | 04:58 | 05.05.2010 | 17:49 | 15:00 | 36:51 | 21:51 | x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t |
Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes – AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die
1. zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
2. zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,
der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.
Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 AZG
Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 3 angeführt, dem Lenker x x die gemäß § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat.
Dies ist eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 und Abs.7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in Verbindung mit 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung und § 28 Abs.3 Z8 AZG.
Übertretungsgruppe 4
Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:
Einstufung | vom | Uhr | bis | Uhr | Soll (h:min) | Ist (h:min) | Diff (h:min) | Kennzeichen Beförderungsart |
Fahrer: x, x | ||||||||
sehr schwer | 04.05.2010 | 04:58 | 05.05.2010 | 17:49 | 10:00 | 17:35 | 07:35 | x Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t |
Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.
Hinweis:
Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.
Strafnorm: § 28 Abs.5 Z1 iVm § 28 Abs.6 Z3 AZG
Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als sehr schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine sehr schwerwiegende Übertretung vorliegt.
Der Beschuldigte hat es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 4 angeführt, dem Lenker x x die gemäß Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt hat.
Dies ist eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.2 und Abs.7 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 in Verbindung mit Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 und § 28 Abs.5 Z1 in Verbindung mit § 28 Abs.6 Z3 AZG.
A) Hinsichtlich aller im obigen Tatvorwurf beschriebenen Taten, die ab einschließlich 1.4.2010 gesetzt wurden und im Textfluss fett und kursiv gesetzt sind, sieht die Behörde gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG von der Fortführung des Strafverfahrens ab und verfügt die Einstellung."
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde zum einen ausgeführt, dass sich die Berufung auf die Übertretungsgruppen 1 bis 3, mit dem Tatvorwurf 4. bis 5.3.2010 bezieht. Zum anderen wurde auf die Stellungnahme des x x verwiesen, in welcher bereits dargelegt wurde, dass tatsächlich keine der Übertretungsgruppen der Berufungswerber zu verantworten habe, da der Fahrer vom 4. auf den 5.3.2010 die Rollende Landstraße (ROLA) von x bis zum x benutzt habe. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Buchungsbestätigungen und der Einzelleistungsinformation der GO-Maut. Zudem decke sich dies auch mit dem Tätigkeitsprotokoll. Der Fahrer habe durch die Benützung der ROLA faktisch eine durchgehende Ruhezeit von 18:58 Uhr/19:58 Uhr bis 05:03 Uhr/06:03 Uhr, also von jedenfalls mehr als 9 Stunden eingehalten. Es habe sich vielmehr um einen Bedienfehler des Lenkers während der Fahrt mit der ROLA gehandelt, zumal der Fahrer den Schlafwaggon, welcher den Lenkern zur Verfügung gestellt wird, benutzen konnte. Auch aus der Buchungsbestätigung ergebe sich, dass der genannte Zeitraum – welcher vom Lenker irrtümlich als AR angegebenen worden sei – der Zeitraum der Fahrt mit der ROLA von x bis zum x sei.
Diesbezüglich werde auch auf die Stellungnahme des AI vom 12.4.2011 hingewiesen, wonach – sollte von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen werden – einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zugestimmt werde.
Es werde die Einvernahme des x x sowie des x x beantragt.
Im Übrigen sei auch der Vorwurf (Tageslenkzeit von 17 Stunden) in der Übertretungsgruppe 2 unrichtig, zumal die angenommene Tageslenkzeit von 4.3.2010, 05:43 Uhr bis 05.03.2010, 20:29 Uhr, tatsächlich durch die Ruhezeit vom 4.3.2010, 19:58 Uhr bis 5.03.2010, 06:03 Uhr, unterbrochen worden sei. Gleiches gelte auch für die Übertretungsgruppe 3. Hier sei unter Berücksichtigung der vorgenannten Ruhezeit auch von keiner durchgehenden Einsatzzeit vom 04.03.2010, 05:43 Uhr bis 05.03.2010, 20:29 Uhr, auszugehen. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, beim Oö. Verwaltungssenat am 26. November 2012 eingelangt, samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 11. Jänner 2013, beim Oö. Verwaltungssenat am 14. Jänner 2013 eingelangt, dahingehend, dass bereits mit Stellungnahme vom 12.4.2011 einer Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungswerber aufgrund der vorgelegten Unterlagen in Form einer Rechnung der x GmbH Wien über eine Nutzung der ROLA-Transporte am 4.3.2010, einer zeitlich sehr detaillierten Aufstellung des Ablaufes und der Pausen im Zuge der Benutzung der ROLA durch Herrn x, verantwortlich Beauftragter der Firma x seit 1.4.2010 und der Versicherung einer Fehlbedienung des digitalen Tachographen durch den Lenker, zugestimmt worden sei. Vom Zeitpunkt der Ankunft an der ROLA am 4.3.2010 um 19:58 Uhr bis zur Abfahrt am 5.3.2010 um 6:04 Uhr habe der Lenker die vorgeschriebene Ruhezeit, welche im Falle der Fahrzeugbegleitung auf der Eisenbahn zweimal zum Zwecke der Auf- und Abfahrt unterbrechen können. Damit entfalle der Strafvorwurf der Übertretungsgruppe 1 vom 4.3.2010 und die daraus resultierenden Übertretungen der Gruppen 2 und 3 vom 4.3.2010.
5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
5.1. In dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz in der Zeit vom 4. und 5. März 2010 vorgeworfen, wobei bereits von der belangten Behörde der Tattag 4. Mai 2010 (Übertretungsgruppe 1, 3 und 4) gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG aufgrund der Pensionierung des Berufungswerbers mit 31. März 2010 eingestellt wurden.
5.2. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen bei Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Gemäß Abs.3 leg. cit. darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.
5.3. Die gegenständliche Berufung, datiert mit 16. Oktober 2012, wurde mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 26. November 2012, also kurz vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG vorgelegt. Aufgrund des für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeitsprinzips ist dieser gemäß § 51g Abs.1 VStG gehalten, im Rahmen des Berufungsverfahrens die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat selbst alle maßgeblichen Beweise aufzunehmen hat.
Aufgrund des Berufungsvorbringens stellt sich im gegenständlichen Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat und Befragung des Berufungswerbers sowie des gegenständlichen Lenkers für die Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als unabdingbar heraus. Im Hinblick auf die dafür erforderlichen Verfahrensschritte (Terminkoordinierung, zeitgerechte Ladung sowohl der Verfahrensparteien unter Einhaltung einer Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen gemäß § 51e Abs.6 VStG, Ladung des erforderlichen Zeugen) war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat hier insgesamt nicht möglich, innerhalb des dem Unabhängigen Verwaltungssenat für seine Entscheidung verbleibenden Zeitraumes ein, sämtlichen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechendes Berufungsverfahren durchzuführen.
Da seit den dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatzeitpunkten inzwischen mehr als drei Jahre vergangen sind, ist gemäß § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
6. Es war insgesamt auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Reichenberger