Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281483/4/Re/Rd/Th VwSen-281492/3/Re/Rd/Th

Linz, 14.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen

1.  des x x und

2. der x, x,

beide vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen die Strafer­kenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24. August 2012, Ge96-78-2010 und Ge96-78-2-2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.       Die angefochtenen Straferkenntnisse werden wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung behoben und das Verwaltungsstrafver­fahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrens­kosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31 Abs.3, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 65 und 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.8.2012, Ge96-78-2010 und Ge96-78-2-2010, wurden über die Berufungswerber jeweils Geldstrafen von 51 Euro, EFS von 12 Stunden (Faktum 1), 232 Euro, EFS 12 Stunden (Faktum 3), 200 Euro, EFS 12 Stunden (Faktum 4), wegen  Verwal­tungs­übertretungen gemäß Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.4 Z2 AZG (Faktum 1), § 16 Abs.3 AZG iVm dem Kollektivvertrag/der Betriebs­vereinbarung gemäß § 28 Abs.3 Z8 AZG (Faktum 3), Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.5 Z1 und § 28 Abs.6 Z2 AZG (Faktum 4), verhängt.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wurde den Berufungswerbern nachstehender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

"Sie wurden mit 1.4.2008 von der Firma x mit Sitz in x, x Straße x, (protokolliert beim Firmenbuch des LG Wels unter der Firmen­buch­nummer x) gemäß § 9 Abs.2 VStG als verantwortlicher Beauftragter bestellt.

Als solcher sind Sie für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (AZG 1969) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) verantwortlich.

 

Sie haben daher folgende Verwaltungsübertretungen zu verantworten:

 

Von einem Organ der Arbeitsinspektion Wels wurde bei einer am 12.7.2010 im Arbeitsinspektorat Wels durchgeführten Kontrolle anhand der von der Arbeitgeberin, der x, vorgelegten digitalen Daten aus Kontrollgerät/Fahrerkarte festgestellt, dass der in der folgenden Liste angeführte Arbeitnehmer, Herr x x, beim Unter­nehmen x beschäftigt als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, zu nachfolgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten im internationalen Straßenverkehr herangezogen wurde:

 

Folgende Verwaltungsübertretungen wurden festgestellt:

 

Übertretungsgruppe 1

Die erforderliche Lenkpause wurde verkürzt:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

23.9.2009

08:19

23.09.2009

13:08

00:45

00:21

00:24

x, x

 

04.12.2009

11:26

04.12.2009

17:41

00:45

00:23

00:22

x, x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach nach einer Lenk­dauer von viereinhalb Stunden ein Lenker/eine Lenkerin eine ununterbrochene Fahrtunter­brechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er/sie keine Ruhezeit einlegt.

Hinweis:

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass der 2. Teil der Unterbrechung (30 Minuten) spätestens nach 4 1/2 Stunden einzuhalten ist.

Strafnorm: § 28 Abs.4 Z2 des Arbeitszeitgesetzes – AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 1 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche Lenkpause gemäß Art.7 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat.

 

Übertretungsgruppe 2

Die tägliche Ruhezeit (innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Lenkername

Kennzeichen

Beförderungsart

04.11.2009

04:28

05.11.2009

04:28

09:00

06:18

02:42

x, x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

02.05.2010

23:03

03.05.2010

23:03

09:00

07:57

01:03

x, x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

06.05.2010

01:28

07.05.2010

01:28

09:00

06:40

02:20

x, x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

11.05.2010

00:40

12.05.2010

00:40

09:00

06:10

02:50

x, x

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5t

 

Dadurch wurde Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach der Lenker/die Lenkerin zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten von mindestens 9 ununterbrochenen Stunden einlegen darf.

Hinweis:

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (mindestens 45 Stunden) oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (mindestens 24 Stunden) ergibt.

Strafnorm: § 28 Abs.5 Z3 iVm § 28 Abs.6 Z3 des Arbeitszeitgesetz – AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 2 angeführt, dem Lenker x x die erforderliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.4 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht gewährt hat.

 


Übertretungsgruppe 3

Die Einsatzzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, x

04.11.2009

04:28

05.11.2009

03:41

15:00

23:13

08:13

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

02.05.2010

23:03

03.05.2010

15:06

15:00

16:03

01:03

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

06.05.2010

01:28

06.05.2010

18:38

15:00

17:20

02:20

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

11.05.2010

00:40

11.05.2010

18.30

15:00

17:50

02:50

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes – AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung übertreten, wonach für Lenker/innen von Kraftfahrzeugen, die

1.                 zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder

2.                 zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich des Lenkers/der Lenkerin zu befördern,

der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

Strafnorm: § 28 Abs.3 Z8 des Arbeitszeitgesetzes – AZG

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass der Arbeitgeber, wie in der Übertretungsgruppe 3 angeführt, den Lenker x x über die gemäß § 16 Abs.3 des Arbeitszeitgesetzes – AZG in Verbindung mit dem Kollektivvertrag/der Betriebsvereinbarung zulässige Einsatzzeit hinaus eingesetzt hat.

 

Übertretungsgruppe 4

Die Tageslenkzeit (zwischen zwei Ruhezeiten) betrug:

 

Einstufung

vom

Uhr

bis

Uhr

Soll

(h:min)

Ist

(h:min)

Diff

(h:min)

Kennzeichen

Beförderungsart

Fahrer: x, x

schwer

23.01.2010

06:05

23.01.2010

18:00

09:00

10:15

01:15

x

Lkw zur Güterbeförderung über 3,5 t

 

Dadurch wurde Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 übertreten, wonach die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf.

Hinweis:

Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

Strafnorm: § 28 Abs.5 Z1 in Verbindung mit § 28 Abs.6 Z2 des Arbeitszeitgesetzes – AZG

Anmerkung: Diese Übertretungsgruppe ist als schwerwiegend einzustufen, da mindestens eine schwerwiegende Übertretung vorliegt.

 

Als Beschuldigter haben Sie es daher zu verantworten, dass die Arbeitgeberin, wie in der Übertretungsgruppe 4 angeführt, den Lenker x x über die gemäß Art.6 Abs.1 der VO (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus eingesetzt hat.

 

A)

Hinsichtlich aller im obigen Tatvorwurf beschriebenen Taten, die ab einschließlich dem 1.4.2010 gesetzt wurden, sieht die Behörde gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG von der Fortführung des Strafverfahrens ab und verfügt die Einstellung.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG sieht die Behörde auch hinsichtlich des in Übertretungsgruppe 1 mit 23.9.2009 datierten Tatvorwurfs und hinsichtlich des in Übertretungsgruppe 2 mit 4.11.2009 datierten Tatvorwurfs von der Fortführung des Strafverfahrens ab, und verfügt die Einstellung.

 

Hinweis: Die hier angesprochenen einzustellenden Tatvorwürfe sind im Textfluss fett und kursiv gesetzt."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass beim Tatvorwurf 23.9.2009 in der Übertretungsgruppe 1 bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei und die verhängte Geldstrafe von 51 Euro nicht zuordenbar sei, und zwar dahingehend, ob die Geldstrafe für beide Fakten oder lediglich für eines dieser beiden Fakten, verhängt worden sei. Das angefochtene Straferkenntnis sei deshalb nicht aus­reichend konkretisiert worden. Bezüglich Übertretungsgruppe 2 wurde vorge­bracht, dass, sofern mit dem gegenständlichen Straferkenntnis auch der Tatzeitraum 4.11. bis 5.11.2009 umfasst sein sollte, auf die Ausführungen des x x im Vorverfahren verwiesen werde. Letztlich habe das AI darauf hingewiesen, dass dieses nicht mehr von einer Strafbarkeit der Über­tretungsgruppe 2 ausgehe. Der Tatvorwurf der Übertretungsgruppe 3 sei falsch, zumal der Fahrer die Rollende Landstraße von x/x nach x/x benutzt habe. Auch hinsichtlich dieser Rechtfertigung sei vom AI zustanden worden, dass der Tatvorwurf unter Berücksichtigung der tatsächlichen Benutzung der Rollenden Landstraße nicht mehr aufrechterhalten werde. Dies bedeute, dass der Lenker faktisch um 19:34/20:34 Uhr bei der Rollenden Landstraße eingetroffen sei, dort mit der Pause begonnen habe und dann auf die Rollende Landstraße aufgefahren sei. Es sei daher faktisch von einer Ruhezeit von 19:34 Uhr bis 03:41 Uhr auszugehen. Dies führe dazu, dass die Einsatzzeit tatsächlich von 03:28 Uhr bis 19:34 Uhr gedauert habe und die Einsatzzeit somit um knapp über eine Stunde, also 1 Stunde 6 Minuten – nicht jedoch wie von der belangten Behörde angenommen, um 8 Stunden 13 Minuten -, überschritten worden sei. Diesbezüglich werde die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Hinsichtlich der Übertretungsgruppe 4 wurde darauf hingewiesen, dass die Überschreitung der Lenkzeit um 1 Stunde 15 Minuten auf die bedingte plötzliche Schlechtwetterlage anlässlich des gegenständlichen Transportes von x nach x zurückzuführen sei. Aufgrund des plötzlich eintretenden  Schlechtwetters (Temperatureinbruchs) am 23.1.2010 in der Gegend von x sei es dem Lenker nicht möglich gewesen einen Parkplatz zu finden, weshalb die Tageslenkzeit überschritten worden sei. Um das dargestellte Schlechtwetter objektivieren zu können, werde die Einholung einer Wetterauskunft – insbesondere der Fahrbahnverhältnisse – der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik in Wien, betreffend den Großraum x bzw den Bereich x-x, beantragt. Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis  (gemeint wohl: Strafverfahren) einzustellen bzw. Strafen tat- und schuldangemessen herabzusetzen .

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt am 26. November 2012,  samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 16. Jänner 2013 dahingehend, dass hinsichtlich Übertretungsgruppe 1 bereits Verjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG eingetreten sei. Außerdem sei bereits mit Stellungnahme vom 20. April 2011 ausgeführt worden, dass die Übertretungen der Gruppe 1 nicht als gegeben anzusehen seien. Bei Übertretungsgruppe 2, sei beim Tattag 4. November 2009 ebenfalls bereits Verjährung eingetreten. Auch wurde auf die oa Stellungnahme vom 20. April 2011 verwiesen, wonach die Übertretungen der Gruppe 2 nicht mehr als gegeben anzusehen seien. Hinsichtlich Übertretungsgruppe 3 wurde ebenfalls auf den bereits verjährten Tattag 4. November 2009 verwiesen. Für die drei verbleibenden Übertretungen sei keine Berufung erhoben worden. Weiters könne einer Reduzierung der Strafhöhe auf 132 Euro seitens des AI zugestimmt werden. Bezüglich Übertretungsgruppe 4 wurde ebenfalls auf die mit 23. Jänner 2013 eingetretene Verjährung hingewiesen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. In dem gegenständlichen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz in der Zeit vom 23. September 2009 bis 11. Mai 2010 vorgeworfen, wobei bereits von der belangten Behörde die Tattage 23. September 2009 (Übertretungsgruppe 1) und 4. November 2009 (Übertretungsgruppe 2) eingestellt wurden. Aufgrund dessen, dass der Berufungswerber mit x wegen Pensionierung aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, wurden daher sämtliche Tatvorwürfe ab 1. April 2010 bis einschließlich 11. Mai 2010 gemäß § 45 Abs.1 Z2 erster Fall VStG eingestellt.

 

5.2. Gemäß § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist bei den Verwaltungs­übertretungen bei Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß Abs.3 leg. cit. darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind.

 

5.3. Die gegenständliche Berufung, datiert mit 16. Oktober 2012, wurde mit Vorlageschreiben vom 5. November 2012, beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt am 26. November 2012, also kurz vor Eintritt der Strafbarkeits­verjährung gemäß § 31 Abs.3 VStG bzw nach bereits eingetretener  Strafbar­keits­verjährung (Tattag 4. November 2009) vorgelegt. Aufgrund des für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat geltenden Unmittelbarkeits­prinzips ist dieser gemäß § 51g Abs.1 VStG gehalten, im Rahmen des Berufungs­verfahrens die zur Entscheidung der Sache erforderlichen Beweise aufzunehmen. Dies bedeutet, dass der Unabhängige Verwaltungssenat selbst alle maßgeblichen Beweise aufzunehmen hat.

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens stellt sich im gegenständlichen Fall in Bezug auf einzelne Tatbestände die Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungs­senat samt Befragung des Berufungswerbers sowie des  gegenständlichen Lenkers für die Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts als unabdingbar heraus. Im Hinblick auf die dafür erforderlichen Verfahrensschritte (Termin­koordinierung, zeitgerechte Ladung sowohl der Verfahrensparteien unter Einhal­tung einer Vorbereitungszeit von mindestens zwei Wochen gemäß § 51e Abs.6 VStG, Ladung des erforderlichen Zeugen) war es dem Unabhängigen Ver­waltungs­senat jedoch nicht möglich, innerhalb des dem Unabhängigen Verwal­tungssenat für seine Entscheidung verbleibenden Zeitraumes eine Berufungs­verhandlung anzuberaumen bzw. ein, sämtlichen rechtsstaatlichen Anforderungen ent­sprechendes Berufungsverfahren durchzuführen.

 

Da seit den dem Berufungswerber zur Last gelegten Tatzeitpunkten inzwischen mehr als drei Jahre vergangen sind, ist gemäß § 31 Abs.3 VStG Strafbarkeits­verjährung eingetreten.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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