Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101470/7/Fra/Ka

Linz, 21.01.1994

VwSen-101470/7/Fra/Ka Linz, am 21.Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des L, G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F 36, , gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. August 1993, Zl. VerkR96/14684/1993/Li (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960), eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung die Strafe wie folgt neu bemessen wird:

Es wird eine Geldstrafe von 13.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 1.300 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat unter Punkt 1 des Straferkenntnisses vom 2. August 1993, VerkR96/14684/1993/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage) verhängt, weil er am 17.

April 1993 um 5.35 Uhr, den PKW Marke und Type VW Golf 19, Kennzeichen auf der L, Verladestraße in , Gemeinde , Bezirk Braunau/Inn, in Richtung Plasserstraße bis zur Anhaltung auf der Plasserstraße in 5280 Braunau am Inn, Gemeinde Braunau/Inn, nächst Haus Nr. gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Die durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt ohne Erstattung einer Gegenschrift dem unabhängigen Verwaltungssenat vor. Dieser entscheidet hinsichtlich des gegenständlichen Faktums, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer. Hinsichtlich der anderen Fakten entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat unter Berücksichtigung der oben angeführten Kriterien zur Strafbemessung insbesondere auf den Unrechtsgehalt sowie auf den Umstand, daß der Berufungswerber bereits eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe aufweist, hingewiesen. Es wurde daher die festgesetzte Strafe unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten als auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen für erforderlich gehalten.

Der Berufungswerber bekennt sich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung grundsätzlich schuldig und behauptet, diese einmalige Entgleisung zu bereuen. Er verweist auf die Arbeitslosigkeit und stellt fest, daß er auch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Arbeitsplatz als Kraftfahrer zu erhalten, was jetzt aber nicht mehr möglich sei, weil ihm die Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung für längere Zeit entzogen wurde. Er verfüge nur über eine Arbeitslosenunterstützung, mit der er für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen habe. Er sei auch gegenüber einem außerehelichen Kind zum Unterhalt verpflichtet und aufgrund seiner geschilderten Situation nicht in der Lage, ohne Gefährdung seines Unterhaltes und jenes seiner Tochter die über ihn verhängte Strafe zu bezahlen. Die Erstbehörde habe seinem reumütigen Geständnis kein entsprechendes Gewicht beigemessen, weshalb sie im Hinblick auf die aufgezeigten Einkommensverhältnisse eher die Strafe im unteren Bereich festsetzen hätte können, was sie aber ohne ausreichende Begründung nicht getan habe. In einer weiteren Eingabe des Berufungswerbers an den O.ö. Verwaltungssenat legte er eine Mitteilung des Arbeitsamtes vor, aus der hervorgeht, daß er einen Anspruch auf eine tägliche Notstandshilfe von 245,60 S hat, (diese Mitteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 11. September 1993 bis voraussichtlich Ende 1994). Weiters legte er eine Bestätigung vor, aus der hervorgeht, daß er einen Kredit zurückzuzahlen hat, welcher zur Zeit mit 52.947 S unberichtigt aushaftet. Außerdem stellte er fest, daß die ursprünglich behauptete Unterhaltspflicht für ein außereheliches Kind nicht den Tatsachen entspricht.

I.3.3. Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Umstandes der bescheidenen Einkommensverhältnisse und der Schuldensituation des Berufungswerbers sowie des Umstandes, daß die einschlägige Vormerkung, welche die Erstbehörde zum Zeitpunkt der Fällung ihres Straferkenntnisses zu Recht als erschwerend gewertet hat, diese nunmehr aufgrund des Zeitablaufes jedoch als getilgt anzusehen ist, weshalb sie der O.ö. Verwaltungssenat bei seiner Entscheidung nicht mehr zu berücksichtigen hat, zur Auffassung gelangt, die Strafe dem geringeren Schuldgehalt und der sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten entsprechend herabzusetzen. Wenngleich die nunmehr verhängte Strafe aufgrund der Einkommenssituation des Beschuldigten weiterhin eine große finanzielle Bürde darstellt, so war eine weitere Herabsetzung der Strafe aus folgenden Gründe weder vertretbar noch geboten:

Auf den eklatanten Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung hat die Erstbehörde bereits hingewiesen. Zudem ist festzustellen, daß der Beschuldigte einen hohen Alkoholgehalt (mehr als das Doppelte des Grenzwertes) aufgewiesen hat, welcher ebenfalls erschwerend ins Gewicht fällt. Aufgrund der zahlreichen Vormerkungen des Beschuldigten, welche darauf hinweisen, daß dieser große Schwierigkeiten hat, sich straßen- und kraftfahrrechtlich rechtskonform zu verhalten, konnten auch mildernde Umstände nicht berücksichtigt werden. Zudem erscheint die Strafe in der nunmehr verhängten Höhe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten.

Der Berufungswerber wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde einen Antrag um Ratenzahlung der über ihn verhängten Strafe zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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