Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560221/2/BMa/CG

Linz, 22.03.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 22. November 2012, SO10-696844-As-Br, betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG (Oö. Mindestsicherungsgesetz) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 22. November 2012, SO10-69 6844-As-Br, wird bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG), §§ 4, 6, 8, 27 und 49 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw), eingebracht am 19. November 2012, auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs abgewiesen. In der Begründung wurde von der belangten Behörde angeführt, der Mindeststandard des Oö. Mindestsicherungsgesetzes für zwei Mitbewohner liege bei 1.188,80 Euro. Das Einkommen des Bw und seiner Mitbewohnerin für den Monat November 2012 habe 1.519,91 Euro betragen. Das Einkommen überschreite daher den Mindeststandard.

 

1.2. Dagegen hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und darin ausgeführt, es seien weder ihm noch seiner Lebensgefährtin, X, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausbezahlt worden. Diesbezüglich verweise er auf  die Werkverträge von ihm und seiner Lebensgefährtin, die er der Berufung angeschlossen habe.

 

2.1.  Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn dem Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung zuständigkeitshalber vorgelegt.

 

Gemäß § 67a AVG, der gemäß § 27 Oö. BMSG im gegenständlichen Verfahren Anwendung findet, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

3.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

Mit Eingabe vom 19. November 2012 beantragte der Bw unter Anwendung des dafür vorgesehenen Formulars Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des  Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG.

 

Im Beiblatt für volljährige Personen wurden die Daten der X, der Lebensgefährtin des Bw, angeführt.

Nach den gleichzeitig mit der Berufung vorgelegten Werkverträgen jeweils abgeschlossen mit der X Ges.m.b.H & CO KG vom 1. April 2011 (betreffend X) und vom 1. Juni 2011 (betreffend X) ergibt sich, dass sich die Werkentgelte nach dem gesondert vereinbarten Preis- und Leistungsverzeichnis bemessen. Dieses wurde aber nicht beigelegt.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellte Sachverhalt unwidersprochen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt.

Zugunsten des Bw wird seinem Vorbringen gefolgt, dass die Werkentgelte nach den der Berufung angeschlossenen Werkverträgen lediglich zwölf und nicht vierzehn mal pro Jahr ausgezahlt werden.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Nach § 8 Abs.1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.                 des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.                 tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter

zu erfolgen.

 

Die aufgrund des Oö. BMSG ergangene Oö. Mindestsicherungsverordnung legt im § 1 Abs.1 die Höhe der monatlichen Geldleistungen nach Personengruppen fest.

 

Nach § 1 Abs.1 Z.2a leg.cit. soll eine volljährige Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt, 611,00 Euro erhalten (LGBl.Nr. 75/2011 idF. LGBl.Nr. 127/20129.

 

3.3.2. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens, wonach das Einkommen aus dem Werkvertrag mit X GmbH&CoKG sowohl ihm als auch seiner Lebensgefährtin lediglich zwölf mal pro Jahr ausgezahlt wird, ergibt sich – ohne Berücksichtigung einer allfälligen Erhöhung des Einkommens im Jahr 2013 durch Indexanpassung – ein Einkommen aus "Notstandshilfe" (Arbeitsmarktservice X) von 34,65 Euro, zwölf mal pro Jahr; ein Einkommen aus einem Vertrag mit der X GmbH von 172,59 Euro, 14 mal pro Jahr und ein Einkommen aus einem Vertrag mit der X GmbH&CoKG in Höhe von 336,53 Euro, zwölf mal pro Jahr.

Das Einkommen der Lebensgefährtin X ist – ebenfalls ohne Indexanpassung im Jahr 2013 – als Notstandshilfe in Höhe von 58,08 Euro, zwölf mal pro Jahr und als Lohn aus einem Werkvertrag mit der X GmbH&CoKG in Höhe von 714,17 Euro zwölf mal pro Jahr zu veranschlagen.

Daraus ergibt sich für X ein monatliches Einkommen von 572,54 Euro und für X eines von 772,25 Euro. Zusammengerechnet beträgt das Einkommen der Lebensgefährten also 1.344,79 Euro.

Dem gegenüber steht der Betrag von 1.222,00 Euro monatlich (gemäß der Oö. Mindestsicherungsverordnung  iVm Oö. BMSG in der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltenden Fassung).

 

Daraus aber ist ersichtlich, dass das Einkommen des Bw und seiner in Haushaltsgemeinschaft lebenden Lebensgefährtin den Richtsatz gemäß § 1 Abs.1 Z.2a Oö. BMSV übersteigt und dementsprechend war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Der Bw wird aber darauf hingewiesen, dass eine neuerliche Antragstellung möglich ist, sofern sich die Lebensumstände ändern.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum