Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-740206/6/AL/HUE VwSen-740210/6/AL/HUE VwSen-740211/6/AL/HUE

Linz, 25.03.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Lukas über die Berufungen 1) der P GmbH, W, G, 2) der G s.r.o., F, W, und 3) der C T AG, B, W, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F W, S, W, gegen die Entscheidungen des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 11. Oktober 2012, Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012, zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufungen werden die angefochtenen Entscheidungen des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 11. Oktober 2012, Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012, aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit jeweils an die drei Berufungswerberinnen (im Folgenden: Bw) adressierten bescheidförmigen Erledigungen des Bezirkshauptmannes des Bezirks Wels-Land vom 11. Oktober 2012, Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012, wurde zur Sicherung der Einziehung und zur Verhinderung weiterer Eingriffe in das Glücksspielmonopol des Bundes die Beschlagnahme folgender vorläufig beschlagnahmter Eingriffsgegenstände samt vorhandener Geräteschlüssel angeordnet:

 

         1. Glücksspielgerät "racingDOGS", FA-Nr. 1, Seriennummer 1243;

         2. Glücksspielgerät "racingDOGS", FA-Nr. 2, Seriennummer 1242;

         3. Glücksspielgerät (ohne Bezeichnung; baugleich mit den Geräten mit

             der Bezeichnung "racingDOGS"), FA-Nr. 6, Seriennummer 1160;

         4. Glücksspielgerät "racingDOGS", Typenbezeichnung "Point of sale

             Wettannahmestation", FA-Nr. 7, Seriennummer 20275;

         5. Glücksspielgerät "Fujitsu Siemens Esprimo P2520", FA-Nr. 8,

             Seriennummer YKEB059704;

         6. Glücksspielgerät "Auftragsterminal", Typenbezeichnung "A-T2",

             FA-Nr. 9, Seriennummer 9071105001200;

         7. Glücksspielgerät "Auftragsterminal", Typenbezeichnung "A-T2",

             FA-Nr. 10, Seriennummer 9070605000379;

         8. Glücksspielgerät "Auftragsterminal", Typenbezeichnung "A-T2",

             FA-Nr. 11, Seriennummer 9070605000376.

 

 

1.2. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden rechtzeitigen Berufungen vom 16. Oktober 2012, mit denen mit ausführlicher Begründung beantragt wird, die angefochtenen Entscheidungen ersatzlos zu beheben.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 15. November 2012 übermittelte die belangte Behörde sowohl die vorliegenden Berufungen als auch die bezughabenden Verwaltungsakten. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass zu der Beschlagnahme der in Rede stehenden Gegenstände mehrere bescheidförmige Schriftstücke zu den Zlen. Pol96-2011/HE, Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012, zugestellt wurden: Das Schriftstück mit der Zl. Pol96-2011/HE und der Datierung 18. September 2012 wurde der Betreiberin des Lokals, in welchem die gegenständlichen Glücksspielgeräte zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei aufgestellt waren, Frau B K, durch persönliche Aushändigung am 18. September 2012 zugestellt. Die weiteren Schriftstücke mit den Zlen. Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012, jeweils datiert mit 11. Oktober 2012 wurden den drei Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 16. Oktober 2012 zugestellt.

 

Gegen die Beschlagnahmeanordnung mit der Zl. Pol96-2011/HE wurde von der Bescheidadressatin B K über ihre Rechtsvertretung mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 ein Rechtsmittel eingebracht, diese Berufung mit Eingabe vom 27. November 2012 jedoch wieder zurückgezogen, sodass dieser Bescheid der Bescheidadressatin gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten mit den Zlen. Pol96-2011/HE, Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012 und Pol96-59-3-2012.

 

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die mit Berufungen angefochtenen Entscheidungen mit den Zlen. Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012 aufzuheben sind, konnte eine mündliche Verhandlung nicht nur gem. § 51e Abs. 4 VStG (vgl. dazu VwGH 14.12.2011, 2011/17/0171; ebenso jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313 sowie 27.4.2012, 2011/17/0315) sondern auch gem. § 51e Abs. 2 Z 1 VStG entfallen.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte wurde bereits mit einem Beschlagnahmebescheid vom 18. September 2012, Zl. Pol96-2011/HE, rechtswirksam ausgesprochen; dieser Bescheid wurde der Bescheidadressatin B K als Inhaberin der Geräte am 18. September 2012 durch persönliche Aushändigung zugestellt und gilt demnach als bereits an diesem
Tag – und damit vor den verfahrensgegenständlichen Beschlagnahmeentscheidungen vom 11. Oktober 2012, Zlen.
Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012 – erlassen. (Durch die Zurückziehung der diesbezüglichen Berufung ist dieser Beschlagnahmebescheid vom 18. September 2012, Zl. Pol96-2011/HE, zwischenzeitlich der Bescheidadressatin und dem Finanzamt gegenüber in Rechtskraft erwachsen.)

 

2.4. Nach § 51c VStG hat der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Zur Zulässigkeit der – rechtzeitig erhobenen – Berufungen:

 

3.1.1. Vorweg ist zur Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats darauf hinzuweisen, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz für die Durchführung von Strafverfahren in zweiter Instanz zuständig sind. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung (VwGH 3.7.2009, 2005/17/0178; 3.7.2009, 2009/17/0065) davon aus, dass die "Vorschriften des § 53 [Glücksspielgesetz] als (von § 39 VStG abweichende) Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens zu verstehen" sind. Eine solche Beschlagnahme sei daher "nicht ... als eine Beschlagnahme, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens ergeht, zu qualifizieren". Da der bezogene Regelungsgehalt des § 53 Glücksspielgesetz auch in der gegenständlich maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen unverändert geblieben ist, ist nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates § 53 Glücksspielgesetz (nach wie vor) dem Verwaltungsstrafverfahren zuzurechnen. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, da dieser gem. § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz (sowie auch unmittelbar nach Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG; vgl. diesbezüglich die zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch jüngst VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097, 27.4.2012, 2012/17/0057) für Strafverfahren (nicht aber für Administrativverfahren – mit Ausnahme von Betriebsschließungen) zuständig ist.

 

Örtlich zuständig ist dabei gemäß § 50 Abs. 1 Glücksspielgesetz iVm § 51 Abs. 1 VStG der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

3.1.2. Der Rechtsvertreter der Bw benennt sowohl in einem Schreiben an die Erstbehörde vom 8. Oktober 2012 als auch in der Berufungsschrift die P GmbH als Eigentümerin der in den beschlagnahmten Geräten befindlichen Banknotenlesegeräte, die G s.r.o. als Eigentümerin der beschlagnahmten "Kajot Terminals" und die C T AG als Eigentümerin der beschlagnahmten "Racing Dogs Terminals". Die angefochtenen Beschlagnahmeentscheidungen wurden den Bw gegenüber zweifelsfrei durch Zustellung am 16. Oktober 2012 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung erlassen. Den Bw kommt daher als jeweiligen Sacheigentümerinnen nach § 53 Abs. 3 GSpG Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 14.12.2011, 2011/17/0084 mwN; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1502, Anm. 3a. zu § 39 VStG).

 

Die Berufungen der Bw gegen die bekämpften Beschlagnahmeentscheidungen sind daher zulässig.

 

 

3.2. In der Sache:

3.2.1. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art. 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder (die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art. 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann).

 

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

 

3.2.2. Gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I 112/2012, kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.

 

Gemäß § 53 Abs. 2 GSpG können die Organe der öffentlichen Aufsicht die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG hat die Behörde in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

 

3.2.3. Wie bereits unter Punkt 2. dargelegt, wurde die Beschlagnahme der gegenständlichen Geräte durch vier unterschiedliche (dh nicht idente) Beschlagnahmeentscheidungen ausgesprochen. Diese Bescheide unterscheiden sich im Wesentlichen in den verschiedenen Ausführungen betreffend die funktionale Zuordnung der jeweiligen Bescheidadressaten zum Personenkreis des § 53 Abs. 3 GSpG bzw. betreffend die im Verdacht eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz stehenden Verantwortlichen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass im Mehrparteienverfahren ein Bescheid durch seine Zustellung an (nur) eine Partei des Verfahrens bereits als "erlassen" und damit auch von sämtlichen Parteien des Verfahrens bekämpfbar gilt (vgl. jüngst VwGH 27.4.2012, 2011/17/0313). Unter Zugrundelegung der in einem gem. § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat getroffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) bedeutet dies konkret, dass diese Bekämpfbarkeit nur in jenen Fällen greifen kann, in denen der Bescheid zumindest an eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG – dh an den Eigentümer, den Veranstalter oder den Inhaber – ergangen ist, da nur einem solchen Bescheid Beschlagnahmewirkung zukommen kann. Die "rechtswirksame Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform" (VwGH 15.9.2011, 2011/17/0112) der im Spruch genannten Geräte erfolgte somit chronologisch betrachtet erstmals durch den Beschlagnahmebescheid vom 18. September 2012, Zl. Pol96-2011/HE, der der Bescheidadressatin B K als Inhaberin der Geräte am 18. September 2012 durch persönliche Aushändigung rechtmäßig zugestellt wurde und damit als zu diesem Zeitpunkt erlassen gilt.

 

Mit den in weiterer Folge gegenüber den Bw ergangenen (mit dem vorhergehenden Bescheid nicht identen) Beschlagnahmeentscheidungen vom 11. Oktober 2012, Zlen. Pol96-59-1-2012/ST, Pol96-59-2-2012, Pol96-59-3-2012, wurde seitens der Erstbehörde hinsichtlich dieser Geräte somit die rechtswirksame bescheidförmige Beschlagnahmeanordnung vom 18. September 2012, Zl. Pol96-2011/HE, inhaltlich abgeändert.

 

Eine inhaltliche Abänderung oder Behebung eines Bescheides ist allerdings nur in den engen Grenzen des § 68 Abs 1 AVG oder im Wege der Einrichtung eines eigenen Rechtsschutzregimes (wie insbesondere § 63 ff AVG) vorgesehen. Mit anderen Worten ist – abgesehen von der den Parteien an die Hand gegebenen Möglichkeit der Erhebung eines Rechtsmittels und der damit verbundenen Abänderung bzw. Aufhebung eines Bescheides – eine "sonstige Abänderung von Bescheiden" iSd IV. Teils des AVG außerhalb der Voraussetzungen des § 68 AVG nicht zulässig. Im Ergebnis kann daher ohne einer speziellen gesetzlichen Grundlage ein einmal erlassener Bescheid zu keinem Zeitpunkt aus anderen als den in § 68 AVG geregelten Gründen respektive abseits einer Berufungs(vor)entscheidung wiederholt oder gar abgeändert werden (vgl. eingehend Leeb, Bescheidwirkungen und ihre subjektiven Grenzen nach dem AVG unter besonderer Berücksichtigung von Vorfragenentscheidungen [2010] 14 ff).

 

Nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates wäre daher auch im gegenständlichen Fall eine amtswegige Abänderung einer bereits einmal erlassenen rechtswirksamen Beschlagnahmeanordnung in Bescheidform ausschließlich bei Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Grundlage zulässig. Mangels einer solchen gesetzlichen Grundlage kann daher ein einmal mit rechtswirksamer bescheidförmiger Beschlagnahmeanordnung beschlagnahmter Gegenstand nicht erneut durch einen weiteren Bescheid beschlagnahmt werden.

 

Diese "Sperrwirkung" einer einmal gegenüber einer Partei nach § 53 Abs. 3 GSpG erlassenen bescheidförmigen Beschlagnahmeanordnung ergibt sich schon allein aus dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortigen Rechtswirksamkeit (Vollstreckbarkeit) der Beschlagnahme und wird nicht zuletzt durch die quasi-dingliche Wirkung und der damit verbundenen – über den Bescheidadressaten hinausgehenden – Rechtswirkung dieses Bescheides für andere Personen, denen ebenfalls Rechte an der beschlagnahmten Sache zustehen, bekräftigt. So kann ein Gegenstand naturgemäß nur ein einziges Mal beschlagnahmt werden.

 

Auch indiziert schon der Gesetzeswortlaut des § 53 Abs. 3 GSpG, dass der Gesetzgeber selbst hinsichtlich eines Gegenstandes ebenfalls ausschließlich von EINEM einzigen Beschlagnahmebescheid, der gegebenenfalls mehreren Parteien zuzustellen ist, ausgegangen ist (arg.: "das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen"). Dafür spricht auch die in § 53 Abs. 3 GSpG ebenfalls vorgesehene Möglichkeit, über die Beschlagnahme gegebenenfalls selbständig zu erkennen – in diesem Fall erfolgt die "Zustellung des Bescheides" (dh eines einzigen Bescheides) durch öffentliche Bekanntmachung.

 

Diese Rechtsauffassung wird im Übrigen auch dadurch bestärkt, dass der – für eine Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz notwendige – Verdacht, dass mit dem Gerät fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird [- der zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens bestehen muss (vgl. Punkt 2.2. der Entscheidung VwGH 20.7.2011, 2011/17/0097) -], im Falle einer bereits rechtswirksam erfolgten Beschlagnahme des betroffenen Gegenstandes jedenfalls ab diesem Zeitpunkt naturgemäß nicht mehr vorliegen kann.

 

 

4. Aus Anlass der Berufungen der Bw waren daher im Ergebnis die angefochtenen Beschlagnahmeentscheidungen mangels bestehender Rechtsgrundlage aufzuheben.

 

 

5. Abschließend darf nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die im Spruch der gegenständlich bekämpften Entscheidungen genannten Gegenstände bereits  rechtswirksam durch den Bescheid vom 18. September 2012, Zl. Pol96-2011/HE, beschlagnahmt worden sind.

Die vorliegende Entscheidung ändert somit nichts an der Tatsache, dass die in Rede stehenden Gegenstände als rechtswirksam bescheidförmig beschlagnahmt gelten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  L u k a s

 

 

 

 

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