Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101471/7/Fra/Ka

Linz, 21.01.1994

VwSen-101471/7/Fra/Ka Linz, am 21 .Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F B, gegen die Fakten 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960), 3 (§ 97 Abs.5 StVO 1960) und 4 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960), des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 2. August 1993, Zl.VerkR96/14684/1993/Li, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Die gegen die Fakten 2 (§ 7 Abs.1 StVO 1960) und 4 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die wegen der angeführten Fakten verhängten Strafen werden bestätigt.

Der Berufung gegen das Faktum 3 (§ 97 Abs.5 StVO 1960) wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe von 500 S auf 200 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt werden.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren hinsichtlich des Faktums 2 einen Betrag von 400 S und hinsichtlich des Faktums 4 einen Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Hinsichtlich des Verfahrens zum Faktum 3 entfällt die Verpflichtung zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 20 S.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat unter Punkte 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses vom 2. August 1993, VerkR96/14684/1993/Li, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960), 3.) § 97 Abs.5 StVO 1960 und 4.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß 2.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 3.) § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960 und 4.) § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zu 2.) eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage), zu 3.) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und zu 4.) eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 17.

April 1993 um 5.35 Uhr, den PKW Marke und Type VW Golf 19, Kennzeichen auf der L, H, V, in , Gemeinde B, Bezirk B, in Richtung P bis zur Anhaltung auf der P in B, Gemeinde B, nächst Hausnummer lenkte und 2.) zwischen den Häusern L 26 bis 41 nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, zumal er auf die linke Fahrbahnseite geriet, obwohl das Befahren der rechten Fahrbahnseite möglich gewesen wäre und auch aus den sonstigen Bestimmungen der StVO das Befahren der linken Fahrbahnseite nicht gestattet war, 3.) hat er auf Höhe des Hauses L 41 das deutlich sichtbare Zeichen zum Anhalten (mittels Rotlicht) eines Organes der Straßenaufsicht zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle mißachtet, 4.) hat er in der Verladestraße die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Die durch den ausgewiesenen Vertreter des Beschuldigten bei der Erstbehörde fristgerecht eingebrachte Berufung richtet sich gegen das Strafausmaß. Die Erstbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem O.ö.

Verwaltungssenat vor. Dieser entscheidet hinsichtlich der gegenständlichen Fakten, weil jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied. Hinsichtlich des Faktums 1 entscheidet der O.ö. Verwaltungssenat, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die zuständige Kammer (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Die Erstbehörde hat unter die Berücksichtigung der oa Kriterien zur Strafbemessung insbesondere darauf hingewiesen, daß die festgesetzten Strafen im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens liegen und der Berufungswerber bereits zwei einschlägige Verwaltungsvorstrafen nach § 7 Abs.1 StVO 1960 aufweist. Die verhängten Strafen seien daher unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten festgesetzt worden. Sie seien jedoch auch aus präventiven Gründen erforderlich.

Der Berufungswerber bekennt sich der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen grundsätzlich schuldig. Er verweist auf die Arbeitslosigkeit und stellt fest, daß er auch die Möglichkeit gehabt hätte, einen Arbeitsplatz als Kraftfahrer zu erhalten, was aber jetzt nicht möglich sei, weil ihm die Lenkerberechtigung im Zusammenhang mit der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 für längere Zeit entzogen wurde. Er verfüge nur über eine Arbeitslosenunterstützung, mit der er für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen habe. Er sei auch gegenüber einem außerehelichen Kind zum Unterhalt verpflichtet und aufgrund seiner geschilderten Situation nicht in der Lage, ohne Gefährdung seines Unterhaltes und jenes seiner Tochter, die über ihn verhängten Strafen zu bezahlen. Die Erstbehörde habe seinem reumütigen Geständnis kein entsprechendes Gewicht beigemessen, weshalb sie im Hinblick auf die aufgezeigten Einkommensverhältnisse eher die Strafe im unteren Bereich festsetzen hätte können, was sie aber ohne ausreichende Begründung nicht getan habe. In einer weiteren Eingabe des Berufungswerbers an den O.ö. Verwaltungssenat legte er eine Mitteilung des Arbeitsamtes B vor, aus der hervorgeht, daß er eine tägliche Notstandshilfe von 245,60 S bezieht (diese Mitteilung bezieht sich auf den Zeitraum vom 11.9.1993 bis voraussichtlich Ende 1994).

Weiters legte er eine Bestätigung vor, aus der hervorgeht, daß er einen Kredit zurückzuzahlen hat, welcher zur Zeit mit 52.947 S unberichtigt aushaftet. Außerdem stellte er fest, daß die ursprünglich behauptete Unterhaltspflicht für ein außereheliches Kind nicht den Tatsachen entspricht.

I.3.3. Was die Übertretungen nach § 7 Abs.1 und § 52 lit.a Z10a StVO 1960 anlangt, so ist festzustellen, daß diese Übertretungen mit bis zu 10.000 S Geldstrafe zu ahnden sind.

Die Erstbehörde hat wegen der Übertretung nach § 7 Abs.1 StVO 1960 den Strafrahmen zu 20 % und wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 den Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt dieser Übertretungen ist diesbezüglich keine Überschreitung des Ermessensspielraumes zu konstatieren, zumal der Berufungswerber zwei Übertretungen nach § 7 Abs.1 StVO 1960 aufweist, welche als erschwerend zu werten sind. Die übrigen Verwaltungsstrafvormerkungen sind jedoch mangels Einschlägigkeit nicht als erschwerende Umstände für die Strafbemessung heranzuziehen. Mildernde Umstände sind jedoch auch nicht hervorgekommen. Was die Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 anlangt, so ist festzustellen, daß die erlaubte Geschwindigkeit lt. Anzeige um 100 % überschritten wurde, weshalb auch diesbezüglich kein Grund für die Herabsetzung der Strafe, und zwar auch nicht im Hinblick auf die Einkommenssituation des Beschuldigten gegeben erscheint.

Es muß in diesem Zusammenhang auch auf den Präventivzweck der Strafe hingewiesen werden. Der Berufungswerber soll angehalten werden in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen Abstand zu nehmen.

Was die Übertretung nach § 97 Abs.5 StVO 1960 anlangt, so ist im Hinblick auf den Strafrahmen von bis zu 1.000 S und im Hinblick darauf, daß eine einschlägige Vormerkung nicht vorliegt, der Ermessensspielraum überschritten worden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher eine dem Unrechts und Schuldgehalt der Übertretung entsprechende Reduzierung vorzunehmen. Eine weitere Reduzierung konnte jedoch, weil keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens gegeben sind, nicht erfolgen.

Der Berufungswerber wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde einen Antrag um Ratenzahlung der über ihn verhängten Strafen zu stellen.

II. Hinsichtlich der Fakten 2 und 4 wurden die Strafen bestätigt. Der Berufungswerber hat daher zum Berufungsverfahren einen 20 %igen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Hinsichtlich des Faktums 3 wurde die Strafe reduziert. Der Berufungswerber hat daher für das Berufungsverfahren keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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