Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167207/2/Kei/Bb/AK

Linz, 28.03.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, geb. x, wohnhaft in x, x x, vom 27. August 2012, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 21. August 2012, GZ VerkR96-3917-2012-Sg, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird in den Schuldsprüchen und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt.

 

Bezüglich Tatvorwurf 1) wird die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Hinsichtlich Tatvorwurf 2) wird die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe  im Ausmaß von 14 Stunden bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten hinsichtlich Tatvorwurf 2) einen Kostenbeitrag in der Höhe von 10 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Hinsichtlich Tatvorwurf 1) entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 16, 19, und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 21. August 2012, GZ VerkR96-3917-2012-Sg, wurde über x (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen Verwaltungsübertretungen nach 1) §  103 Abs.1 Z1 iVm §§ 36 lit.e und 57a Abs.5 KFG und nach 2) § 103 Abs.1 Z1 iVm § 27 Abs.2 KFG je gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 1) 40 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Stunden und 2) 50 Euro, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von insgesamt 9 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegen folgende Tatvorwürfe zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von x gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass

1)    am Anhänger keine Begutachtungsplakette angebracht war und

2)    am betroffenen Fahrzeug an der rechten Außenseite die Aufschriften betreffend des Eigengewichtes, des höchstzulässigen Gesamtgewichtes und der höchsten zulässigen Achslasten nicht vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben waren, obwohl an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern die genannten Aufschriften angebracht sein müssen, da am Anhänger keine Aufschriften betreffend des Eigengewichtes, des höchst zu. Gesamtgewichtes, höchst zu. Achslast und höchst zu. Nutzlast angebracht waren.

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, Anhänger, Meyer HLN, grau

 

Tatort: Gemeinde x, xstraße x, x / xer x Nr. x

Tatzeit: 02.05.2012, 13:20 Uhr."

 

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber laut im Akt befindlichen Rückschein im Wege seiner Ehefrau am 24. August 2012 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig durch den Berufungswerber – mit Schriftsatz vom 27. August 2012 – eingebrachte Berufung.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass sein Sohn trotz Verbotes den besagten Anhänger aus der verschlossenen Garage entnommen habe. Er selbst sei an diesem Tag nicht anwesend gewesen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 29. August 2012, GZ VerkR96-3917-2012-Sg, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 51 Abs.1 VStG). Gemäß § 51c VStG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß       § 51e Abs.3 Z3 VStG angesichts der Tatsachen, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage iVm dem Parteienvorbringen hinreichend geklärt vorliegt, im angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und der  Berufungswerber – trotz entsprechender Belehrung in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses - eine Verhandlung in der Berufung nicht beantragt hat (VwGH 14. Dezember 2012, 2012/02/0221; 24. Februar 2012, 2010/02/0226; 14. Juni 2012, 2011/10/0177 ua.), entfallen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem – rechtlich relevanten - Sachverhalt aus:

 

x lenkte am 2. Mai 2012 um 13.20 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen x samt dem Anhänger, Kennzeichen x in x bei x, auf der xstraße x x, x/xer x.

 

Auf Höhe Strkm 10,400 wurde er von Straßenaufsichtsorganen der Polizeiinspektion x zum Zwecke der Durchführung einer Verkehrskontrolle angehalten. Bei der polizeilichen Kontrolle stellten die Meldungsleger zunächst fest, am gezogenen Anhänger keine Begutachtungsplakette angebracht war. Als weiterer Mangel wurde das Fehlen der gemäß § 27 KFG erforderlichen Aufschriften über das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste zulässige Nutzlast an der rechten Außenseite des Anhängers beanstandet. 

 

Laut Auskunft der Zulassungsevidenz war der verwendete Anhänger zum damaligen Zeitpunkt auf den Berufungswerber zugelassen.  

 

4.2. Die Tatbegehungen sind letztlich durch das eigene Vorbringen des Berufungswerbers dem Grunde nach unbestritten geblieben; er wendet jedoch ein, dass sein Sohn (der Lenker) den Anhänger unerlaubt verwendet habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG dürfen unter anderem Kraftfahrzeuge (unbeschadet weiterer Bestimmungen über die Verwendung von Kraftfahrzeugen) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Gemäß § 57a Abs.1 erster Teilsatz KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, ausgenommen sind jene der in Z1 bis 4 angeführten Art, dieses zu den im Abs.3 erster Satz festgesetzten Zeitpunkten von einer hiezu gemäß Abs.2 Ermächtigten wiederkehrend begutachten zu lassen, ob es den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und, bei Kraftfahrzeugen, ob mit dem Fahrzeug nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können.

 

Nach § 57a Abs.5 KFG hat der Ermächtigte, sofern das gemäß Abs.1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht und mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden können, den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs.3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs.4 ausgestellten Gutachten zu vermerken.

 

Gemäß § 27 Abs.2 erster Satz KFG müssen an Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein.

 

5.2. Der Berufungswerber bestritt nicht die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften, wohl aber sein Verschulden an diesen Übertretungen.

 

Soweit er dazu vorbringt, der Lenker (sein Sohn) habe den Anhänger ohne Erlaubnis und ohne sein Wissen in Betrieb genommen, ist dazu festzuhalten, dass es sich bei der Vorschrift des § 103 Abs.1 Z1 KFG um die Pflicht des Zulassungsbesitzers handelt, dafür zu sorgen, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Diese Pflicht besteht für den Zulassungsbesitzer solange als das Fahrzeug zugelassen ist. Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs.1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern. Bei Haushalts-, Familien- oder Betriebsangehörigen genügt nicht das bloße Verbot, es sind darüber hinaus noch weitere Sicherungsmaßnahmen, z. B. Verwahrung der Fahrzeugschlüssel etc., zu treffen (VwGH 29. April 1987, 87/03/0045).

 

Zur Erbringung des ihm obliegenden Entlastungsbeweises nach § 5 Abs.1 VStG wäre es am Berufungswerber gelegen zu beweisen, dass er über das bloße Verbot der Benützung des Fahrzeuges hinaus noch weitere Maßnahmen getroffen hat. Solche – zumindest wirksame - Sicherungsmaßnahmen hat der Berufungswerber offenbar nicht getroffen, da ansonsten eben eine Verwendung des Anhängers für den Lenker nicht möglich sein hätte dürfen. Es ist ihm damit nicht gelungen einen tauglichen Entlastungsbeweis geltend zu machen und sich betreffend der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen strafbefreiend zu verantworten.

 

Umstände, welche den Berufungswerber entlasten und somit sein Verschulden an den Übertretungen ausschließen hätten können, sind im Verfahren damit nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Der Berufungswerber hat damit auch die subjektive Tatseite der Verwaltungsübertretungen erfüllt.

 

5.3. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Der Berufungswerber verfügt entsprechend den unwidersprochenen gebliebenen Schätzwerten der erstinstanzlichen Behörde über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. 1.200 Euro, er hat kein Vermögen und er ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Strafmildernd ist seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu werten, ein straferschwerende  Umstände waren nicht festzustellen.

 

Zweck der gesetzlichen Bestimmungen, gegen die der Berufungswerber verstoßen hat, ist die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden bzw. die rasche Feststellbarkeit der Gewichte des betreffenden Fahrzeuges.

Um den Berufungswerber und auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung dieser kraftfahrrechtlichen Rechtsvorschriften von wesentlicher Bedeutung ist, bedarf es sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen angemessener Strafen. In Anbetracht der aufgezeigten Umstände erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat die von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verhängten Geldstrafe in Höhe von 1) 40 Euro und 2) 50 Euro tat- und schuldangemessen und in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Berufungswerber wirksam von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten. Die Geldstrafen liegen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (mögliche Höchststrafe: 5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG), sodass eine Herabsetzung der Geldstrafen nicht in Betracht kommt; jedoch war hinsichtlich Tatvorwurf 1) eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne einer Herabsetzung auf 12 Stunden geboten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

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